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jO yG Montabaur

M werden. Jedermann fL Inhalt des Bebau- [«Auskunft verlangen.

Bekanntmachung tritt die

iii Kraft’

uMuf hingewiesen, dass Um Abs. 1 Satz 1 bis 3 tJchfliehe Verletzung der rechneten Verfahrens- und Men, eine unter g öun g(tes§214Abs.2 schtliche Verletzung der i^nüberdas Verhältnis des «splans und des Flächen- dans und nach § 214 Abs. ÄGß beachtliche Mängel Ligungsvorgangs dann un- Ct, sind, wenn sie nicht it eines Jahres seit dieser uMCbung schriftlich gegen- zGemeinde unter Darlegung Verletzung begründenden <*alts geltend gemacht wor- Dievorstehende Regelung gehend, wenn Fehler nach is. 2a BauGB beachtlich

Urschriften des § 44 Abs. 3 "wid2 sowie Abs. 4 BauGB i Entschädigung von durch i umngsplan eintretenden ^snachieilen sowie über kielt und das Erlöschen ent- mder Entschädigungsan- frmdhingewiesen.

(:s,3 BauGB (Auszug): Enlschädigungsberechtigte btschädigung verlangen, Jk in den §§ 39 bis 42 melen Vermögensnachteile plensind. Er kann die Fällig­es Anspruchs dadurch her- k dass er die Leistung der Jägung schriftlich bei dem fjMgungspfiichtigen bean-

i. 4 BauGB:

■iscliädigungsanspruch er­lernt nicht innerhalb von drei nach Ablauf des Kalender- lindem die in Absatz 3 Satz schneten Vermögensnachtei- jetreten sind, die Fälligkeit des »disherbeigeführt wird. WGemeindeordnung für hd-Pfalz (GemO) (Aus-

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Nr. 24/2008

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i* Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die * u *®j5^ffv e rfahrens- tectiluss beanstandet oder jedem die Verietzu g u nter

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«deine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 9 e,t ® nd 9 Ver ( e t-

* Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jederma

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^«Bekanntmachung toung des Bebauungsplanes Jöpfchen“ der Stadt Montabaur; B *

Nreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (B die ,

von Montabaur hat in seiner Sitzung am • • 1 BaU GB s Bebauungsplan „Beulköpfchen“ gernäß § b uungS p|anes . v beschlossen. Der Geltungsbereich des B J 1 «us dem nachstehend abgedruckten Lagep • onta t>aur, ^sunterlagen können bei der Verbandsgern®' 0 _ 641 o Monta­gs, Zimmer 201 , Konrad- Adenauer-Platz ,

baur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann ein­gesehen werden. Jedermann kann überden Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau­ungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die vorste­hende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.