Nr. 05/2008
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Ksolutes Haltverbot. Die entsprechenden Verkehrszeichen werden
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nnen in der Zeit von 13.00 bis 16.30 Uhr nicht angefahren werden, es »hen nur die Haltestellen, am Konrad-Adenauer-Platz und die Bedarfsitestelle in der Hunsrückstraße (Standortverwaltung) zur Verfügung. än 'St. Das ? f »Die Bewohner der Straßen, die im Verlauf des Zuges abgesperrt wer- rla 9en%| en müssen (z.B. Am alten Sportplatz, Gelbachstraße, Joseph-Kehrein- I Iraße, Bahnhofstraße, Tiergartenstraße und Gerichtsstraße, Teilbereich a 9>7000# erzog-Adolf-Straße und Kaiserstraße) werden gebeten, ihr Fahrzeug’ ^vorzusJ ußerhalb der Zugstrecke abzustellen, wenn sie es in dieser Zeit benut- FraktioneJj sn wollen. Wir bitten alle Einwohner und Besucher der Stadt Montabaur mmen. ] m Beachtung
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Ordnungsamt
VG Montabaur
t der Umzug wie gewohnt reibungslos und sicher ablaufen kann, ist ^ndes zu beachten:
. Rahnhofstraße wird von der Einmündung Wallstraße bis zum Klei- Markt ab 12 Uhr für den Fahrzeugverkehr gesperrt
o I n der Bahnhofstraße, in Teilbereichen der Tiergartenstraße der Her 2 ' -Adolf-Straße in der Kaiserstraße und in der Gerichtsstraße gilt ab 12
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perrung eines Teilbereiches ler Elisabethenstraße
Zur Durchführung von Baumfällarbeiten ist es notwendig die Elisa- fethenstraße am Dienstag den 12.02.2008 in der Zeit 7.00 Uhr bis ca. 11.00 Uhr ab der Einmündung Kirchstraße bis Haus ehemals Sanitätslaus Kremers für den Fahrzeugverkehr zu sperren.
Für die Anlieger bedeutet das, dass Sie in der Zeit der Sperrung die o. g. itraßen nur über die Judengasse die Sauertalstraße und die Fußgän- [erzone erreichen bzw. verlassen können.
ir bitten alle Anlieger und Verkehrsteilnehmer um Beachtung dergeän- lerten Beschilderung.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Ordnungsamt
öffentliche Bekanntmachung
[Einzelhandelsentwicklung der Stadt Montabaur
)er Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 24.01.2008 geschlossen, die künftige Einzelhandelsentwicklung der Stadt Mon- abaur auf Grundlage des nachstehenden städtebaulichen Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Einzelhan- gelskonzept) zu steuern:
’1. Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs erfolgt auf der ^iasis des (fortgeschriebenen) Einzelhandelsgutachtens des Büro Aco- iella - siehe Anlage -.
2, Die künftige Einzelhandelsentwicklung im Bereich der zentrenrelevan- len Sortimente wird auf den abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich ]owie unter Berücksichtigung der FOC - typischen Besonderheiten und ’sntsprechend den mit der Betreiber/Investor abzuschließenden städte- )aulichen Vertrag ausnahmsweise auf den Bereich des ICE - Bahnhofs, für die Ansiedlung eines FOC's, festgelegt.
!3. Die Stadt Montabaur wird sämtliche städtebaulichen und baupla- lungsrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um an einem dieser beiden inerstädtischen Standorte (Parkplatz Kalbswiese oder Wall-, Wilhelm - langeis-, Bahnhofstraße) ein hochwertiges Einzelhandelszentrum zur [Verbesserung der Attraktivität und Vitalität des zentralen Versorgungs- lereiches von Montabaur zu entwickeln und anzusiedeln.
[4. In den Bereichen außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs sind iur nicht zentrenrelevante Sortimente zulässig.
|5. Für die Abgrenzung zwischen Zentren- und nicht zentrenrelevanten Sor- jmenten wird die beigefügte „Montabaurer Liste“ beschlossen.
'lontabaur, 25.01.2008 Klaus Mies, Stadtbürgermeister
lontabaurer Sortimentsliste (- zentrenrelevant - - nicht zentrenrelevant -
,1- Bastei-, Geschenkartikel 1. Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör
nachtsdie
i0 Uhr in d
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/erkehrs
|2. Bekleidung aller Art |3. (Schnitt-)Blumen [4. Bücher |5. Computer,
IKommunikationselektronik |6. Campingartikel P Drogeriewaren 8- Foto, Video ?• Ga rdinen und Zubehör
2. Bauelemente, Baustoffe
3. Beleuchtungskörper, Lampen
4. Beschläge, Eisenwaren
5. Bodenbeläge, Teppiche, Tapeten
6. Büromaschinen - ohne Computer -
7. Elektrogroßgeräte
8. Erde, Torf
- . 9. Fahrräder
Glas, Porzellan, Keramik 10. Fahrzeuge aller Art und Zubehör 1. Haus-, Heimtextilien, Stoffe 11. Farben, Lacke • Hausrat, Küchenkleingeräte 12 . Fliesen 1 ■ Kosmetika und Parfümerieartikel 13. Gartenhäuser, -geräte
■ Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen 14. Gitter
15. Nähmaschinen
16. Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle
17. Leder- und Kürschnerwaren
18. Musikalien
19. Nahrungs- und Genussmittel
20. Optik und Akustik
21. Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf
22. Pharmazeutika
23. Reformwaren
24. Sanitätswaren
25. Schmuck, Gold- und Silbenwaren
26. Schuhe und Zubehör
27. Spielwaren
28. Sportartikel einschl. Sportgeräte
29. Tonträger
30. Uhren
31. Unterhaltungselektronik
32. Waffen, Jagdbedarf
33. Wasch- und Putzmittel
34. Zeitungen, Zeitschriften
35. Zooartikel
15. Holz
16. Installationsmaterial
17. Küchen - inklusive Einbaugeräte
18. Möbel - inklusive Büromöbel -
19. Pflanzen und -gefäße
20. Rollläden und Markisen
21. Werkzeuge
22. Zäune
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V.
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes “In der Au“ der Stadt Montabaur
hier: Erneute öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 4 a Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 24.01.2008 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes “In der Au“ erneut für die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen.
Die geänderten Unterlagen liegen somit gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom
11.02.2008 - 22.02.2008 (einschließlich)
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs vom 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ausschließlich zu den geänderten oder ergänzten Teilen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

