Wochenblatt VG Montabaur
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Nr. 52/2007
Stücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum einschließlich aller Bestandteile und dessen funktionsgerechte, auf Dauer gesicherte Verbindung mit dem verlegten öffentlichen Abwasserkanal. Die vorbeschriebene „Herstellung“ umfasst alle baulichen Maßnahmen, die diesem Zweck dienen, insbesondere wenn
a) ein (neu gebildetes) Grundstück einen Grundstücksanschluss im Sinne von § 2 Nummer 3 und § 10 der AES der Verbandsgemeinde Montabaur zur dauerhaften Ableitung des Schmutz- und/oder Niederschlagswassers nach Maßgabe der Abwasserplanung des Einrichtungsträgers erhält.
b) zu dem bisherigen Grundstücksanschluss, der nur der Aufnahme von Niederschlagswasser und gegebenenfalls der Aufnahme von vorgeklärtem Schmutzwasser dient, ein weiterer Grundstücksanschluss zur Aufnahme von unbehandeltem Schmutzwasser hergestellt wird.
c) der Grundstücksanschluss eines früher bereits angeschlossenen Grundstückes beseitigt wurde und zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. wegen einer neuen oder andersartigen Bebauung) ein neuer Grundstücksanschluss hergestellt wird.
d) die Verbandsgemeinde Montabaur in Erfüllung der ihr zugewiesenen Pflichtaufgabe das Entwässerungssystem vom Misch- auf Trennsystem umstellt und aus einrichtungsbezogenen Gründen ein Grundstücksanschluss im Sinne von § 2 Nummer 3 und § 10 der AES der Verbandsgemeinde Montabaur erstmalig hergestellt wird.
(6) „Erneuerung“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionstauglichkeit und Neuwertigkeit eines nach bestimmungsgemäßer Benutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung verschlissenen Grundstücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum durch die Ersetzung der ganzen Leitung oder eines nicht unerheblichen Teils in gleicher Dimensionierung. Ausbauqualität und Funktionsweise unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und nach Ablauf der erfahrungsgemäß zu erwartenden
durchschnittlichen Nutzungsdauer.
(7) In den Entsorgungsgebieten, in denen die Verbandsgemeinde Montabaur die öffentliche Abwasserbeseitigung im Mischsystem betreibt, wird der nach Absatz 1 zu zahlende Pauschalbetrag je Mischwasseranschluss jährlich gesondert kalkuliert und in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur entsprechend festgesetzt. Gleiches gilt für die Entsorgungsgebiete. in denen die Verbandsgemeinde Montabaur die öffentliche Abwasserbeseitigung im Trennsystem betreibt: auch hier wird der nach Absatz 1 zu zahlende Pauschalbetrag je Schmutzwasseranschluss und je Niederschlagswasseranschluss jährlich gesondert kalkuliert und in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur entsprechend festgesetzt.
(8) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Grundstücksanschlussleitungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, die vom Grundstückseigentümer, dem dinglich Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dritten verursacht, veranlasst oder beantragt wurden, sind der Verbandsgemeinde Montabaur in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(9) „Verursacher“ bzw. „Veranlasser im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte, der die jeweilige aufwendungsersatzpflichtige Maßnahme beim Einrichtungsträger beantragt oder in seinem Handlungs- und damit Verantwortungsbereich einen Tatbestand geschaffen hat, der einen ausreichenden sachlichen Grund oder eine zurechenbare (un-)mittelbare Veranlassung für die Durchführung der jeweiligen aufwendungsersatzpflichtigen Maßnahme der Verbandsgemeinde Montabaur am Grundstücksanschluss gibt.
(10) Der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte ist für alle Änderungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen am Grundstücksanschluss im öffentlichen Verkehrsraum erstattungspflichtig, die ihre Ursache in seinem Gefahrenbereich finden und deren Verhinderung bzw. Beseitigung damit zu seinem Pflichtenkreis gehört. Dieses Zurechnungskriterium gilt unabhängig davon, ob er die Ursache selbst gesetzt oder veranlasst hat. Auch ein ohne Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers oder dinglich Nutzungsberechtigten in dessen Gefahren- und damit Verantwortungsbereich durch einen Unbefugten gesetzte Ursache macht den Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten erstattungspflichtig gegenüber der Verbandsgemeinde Montabaur.
(11) „Änderung“ im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere alle Maßnahmen, die die technische Umgestaltung eines bestehenden Grundstücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum zum Gegenstand haben. Dabei setzt der Begriff der
„Änderung“ voraus, dass der jeweilige Grundstücksanschluss trotz der vorgenommenen Änderung nach wie vor für die Abwasserbeseitigung genutzt werden kann. Eine „Änderung“ ist vor allem dann anzunehmen, wenn Lage, Art, Dimensionierung oder Werkstoff des Grundstücksanschlusses geändert oder der Grundstücksanschluss an andere technische Gegebenheiten angepasst wird.
(12) „Unterhaltung“ im Sinne dieser Vorschrift sind alle Reparatur-, War- tungs- und Erhaltungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde Montabaur im Sinne vorsorgender oder schadensverursachter Instandsetzung an einem funktionsgerecht und betriebsfertig hergestellten Grundstücksanschluss, die erforderlich sind, um einen bestehenden Grundstücksanschluss innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes ohne dessen Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung weiterhin in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
(13) Der Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung oder Erneuerung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum entsteht grundsätzlich, wenn der Grundstücksanschluss seiner Zweckbestimmung
entsprechend funktionsbereit endgültig fertiggestellt bzw. erneuert ist De Grundstücksanschluss ist endgültig fertiggestellt oder erneuert, wenn die technischen Arbeiten innerhalb des öffentlichen Verkehrsraümes voll ständig abgeschlossen sind, eine Verbindung des Grundstücksanschlus" ses mit dem betriebsfertig hergestellten Flächenkanal der Verbandsae- meinde Montabaur (wieder) besteht und das vom Grundstücksanschluss aufgenommene Abwasser in diesen (wieder) ordnungsgemäß und dauerhaft abgeleitetet werden kann. Die Regelung in Absatz 15 bleibt hiervon unberührt.
(14) Der Aufwendungsersatzanspruch für die Änderung oder Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum entsteht grundsätzlich, wenn der Grundstücksanschluss seiner Zweckbestimmuna entsprechend funktionsbereit endgültig geändert bzw. unterhalten und der Aufwendungsersatzanspruch berechenbar ist. Der Grundstücksanschluss ist dann endgültig geändert oder unterhalten, wenn die technischen Arbeiten innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes vollständig abgeschlossen sind, eine Verbindung des Grundstücksanschlusses mit dem betriebsfertigen Flächenkanal der Verbandsgemeinde Montabaur besteht und das vom Grundstücksanschluss aufgenommene Abwasser in diesen (wieder) ordnungsgemäß und dauerhaft abgeleitete werden kann. Der Aufwendungsersatzanspruch ist berechenbar, wenn die letzte - insoweit maßgebende - vollständige und sachlich richtige Unternehmerrechnung bei der Verbandsgemeinde Montabaur eingegangen ist. Die Regelung in Absatz 15 bleibt hiervon unberührt.
(15) Soweit die Durchführung der Arbeiten bei der Herstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung von Grundstücksanschlussleitungen im öffentlichen Verkehrsraum einem Unternehmer übertragen und eine förmliche Abnahme der zu erbringenden Leistungen vereinbart wurde, ist nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Herstellung-, Erneuerungs-, Änderungs- oder Unterhaltungsmaßnahme, sondern der Zeitpunkt der förmlichen und mangelfreien Abnahme des Vertrags- und funktionsgemäß hergestellten, erneuerten, geänderten oder unterhaltenen Grundstücksanschlusses maßgebend für die Entstehung des jeweiligen Aufwendungsersatzanspruches.
(16) Erstattungspflichtiger Schuldner des Aufwendungsersatzes für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung des jeweiligen Aufwendungsersatzanspruches Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner. Der Aufwendungsersatz ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig, soweit nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
(17) Erhalten oder besitzen mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Grundstücksanschluss im öffentlichen Verkehrsraum, sind erstattungspflichtige Gesamtschuldner des insgesamt zu zahlenden Aufwendungsersatzes der jeweiligen Maßnahme am Grundstücksanschluss die Eigentümer der Grundstücke, deren Entsorgung der gemeinsame Grundstücksanschluss dient. Bei erstattungspflichtigen Maßnahmen an einem gemeinsamen Grundstücksanschluss ist jeder Eigentümer zum Ersatz der insgesamt erstattungspflichtigen Aufwendungen im Sinne einer Gesamtschuld verpflichtet. Die Pflicht zum vollständigen Aufwendungsersatz tritt unabhängig davon ein, an welchem Teil der gemeinsamen Grundstücksanschlussleitung die aufwendungsersatzpflichtige Maßnahme durch die Verbandsgemeinde Montabaur ausgeführt wird.
(18) Vor Entstehung des Aufwendungsersatzanspruches für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen kann die Ablösung des jeweiligen Aufwendungsersatzes schriftlich vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Pauschalbetrag ist der Ablösung der Erstanschlüsse zugrunde zu legen. Bei der Herstellung von zusätzlichen Grundstücksanschlussleitungen (Zweitanschlüsse) ist der voraussichtlich anfallende Aufwand im Ablösevertrag einzustellen.
§ 28 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
(1) Für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6 der AES erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur einen Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.
(2) Soweit der Verbandsgemeinde Montabaur für nach § 53 Absatz 3 Lan- deswassergesetz (LWG) von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung auferlegt wird, kann diese von den Eigentümern und
den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen (z. B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte).
(3) Der Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen bemisst sich
a) nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde Montabaur für die
Abwasseruntersuchung durch Dritte entstehen. Diese Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet sowie
b) nach den Leistungen des Personals der Verbandsgemeinde Montabaur, die entsprechend dem tatsächlichem Zeitbedarf mit einem
Verrechnungssatz von 45,00 Euro/Stunde berechnet werden.
(4) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. Mehrere Ersta - tungspflichtige sind Gesamtschuldner.

