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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr. 52/2007

Stücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum einschließlich aller Bestandteile und dessen funktionsgerechte, auf Dauer gesicherte Ver­bindung mit dem verlegten öffentlichen Abwasserkanal. Die vorbeschrie­beneHerstellung umfasst alle baulichen Maßnahmen, die diesem Zweck dienen, insbesondere wenn

a) ein (neu gebildetes) Grundstück einen Grundstücksanschluss im Sinne von § 2 Nummer 3 und § 10 der AES der Verbandsgemein­de Montabaur zur dauerhaften Ableitung des Schmutz- und/oder Niederschlagswassers nach Maßgabe der Abwasserplanung des Einrichtungsträgers erhält.

b) zu dem bisherigen Grundstücksanschluss, der nur der Aufnah­me von Niederschlagswasser und gegebenenfalls der Aufnahme von vorgeklärtem Schmutzwasser dient, ein weiterer Grundstück­sanschluss zur Aufnahme von unbehandeltem Schmutzwasser her­gestellt wird.

c) der Grundstücksanschluss eines früher bereits angeschlossenen Grundstückes beseitigt wurde und zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. wegen einer neuen oder andersartigen Bebauung) ein neuer Grundstücksanschluss hergestellt wird.

d) die Verbandsgemeinde Montabaur in Erfüllung der ihr zugewie­senen Pflichtaufgabe das Entwässerungssystem vom Misch- auf Trennsystem umstellt und aus einrichtungsbezogenen Gründen ein Grundstücksanschluss im Sinne von § 2 Nummer 3 und § 10 der AES der Verbandsgemeinde Montabaur erstmalig hergestellt wird.

(6)Erneuerung im Sinne dieser Vorschrift ist die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionstauglichkeit und Neuwertigkeit eines nach bestimmungsgemäßer Benutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung verschlissenen Grundstücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum durch die Ersetzung der ganzen Leitung oder eines nicht unerheblichen Teils in gleicher Dimensionierung. Ausbauqualität und Funktionsweise unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und nach Ablauf der erfahrungsgemäß zu erwartenden

durchschnittlichen Nutzungsdauer.

(7) In den Entsorgungsgebieten, in denen die Verbandsgemeinde Mon­tabaur die öffentliche Abwasserbeseitigung im Mischsystem betreibt, wird der nach Absatz 1 zu zahlende Pauschalbetrag je Mischwasseranschluss jährlich gesondert kalkuliert und in der Haushaltssatzung der Verbands­gemeinde Montabaur entsprechend festgesetzt. Gleiches gilt für die Ent­sorgungsgebiete. in denen die Verbandsgemeinde Montabaur die öffent­liche Abwasserbeseitigung im Trennsystem betreibt: auch hier wird der nach Absatz 1 zu zahlende Pauschalbetrag je Schmutzwasseranschluss und je Niederschlagswasseranschluss jährlich gesondert kalkuliert und in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur entsprechend festgesetzt.

(8) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Grundstücksanschlussleitungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, die vom Grundstückseigentümer, dem dinglich Nut­zungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dritten verursacht, veranlasst oder beantragt wurden, sind der Verbandsgemeinde Monta­baur in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(9)Verursacher bzw.Veranlasser im Sinne dieser Vorschrift ist derje­nige Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte, der die jeweilige aufwendungsersatzpflichtige Maßnahme beim Einrichtungsträ­ger beantragt oder in seinem Handlungs- und damit Verantwortungsbe­reich einen Tatbestand geschaffen hat, der einen ausreichenden sachli­chen Grund oder eine zurechenbare (un-)mittelbare Veranlassung für die Durchführung der jeweiligen aufwendungsersatzpflichtigen Maßnahme der Verbandsgemeinde Montabaur am Grundstücksanschluss gibt.

(10) Der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte ist für alle Änderungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen am Grundstücksan­schluss im öffentlichen Verkehrsraum erstattungspflichtig, die ihre Ursa­che in seinem Gefahrenbereich finden und deren Verhinderung bzw. Beseitigung damit zu seinem Pflichtenkreis gehört. Dieses Zurechnungs­kriterium gilt unabhängig davon, ob er die Ursache selbst gesetzt oder veranlasst hat. Auch ein ohne Wissen und Wollen des Grundstücksei­gentümers oder dinglich Nutzungsberechtigten in dessen Gefahren- und damit Verantwortungsbereich durch einen Unbefugten gesetzte Ursache macht den Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten erstattungspflichtig gegenüber der Verbandsgemeinde Montabaur.

(11)Änderung im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere alle Maß­nahmen, die die technische Umgestaltung eines bestehenden Grund­stücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum zum Gegenstand haben. Dabei setzt der Begriff der

Änderung voraus, dass der jeweilige Grundstücksanschluss trotz der vorgenommenen Änderung nach wie vor für die Abwasserbeseitigung genutzt werden kann. EineÄnderung ist vor allem dann anzunehmen, wenn Lage, Art, Dimensionierung oder Werkstoff des Grundstücksan­schlusses geändert oder der Grundstücksanschluss an andere techni­sche Gegebenheiten angepasst wird.

(12)Unterhaltung im Sinne dieser Vorschrift sind alle Reparatur-, War- tungs- und Erhaltungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde Montabaur im Sinne vorsorgender oder schadensverursachter Instandsetzung an einem funktionsgerecht und betriebsfertig hergestellten Grundstücksanschluss, die erforderlich sind, um einen bestehenden Grundstücksanschluss inner­halb des öffentlichen Verkehrsraumes ohne dessen Erneuerung, Ver­besserung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung weiterhin in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

(13) Der Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung oder Erneue­rung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum entsteht grundsätzlich, wenn der Grundstücksanschluss seiner Zweckbestimmung

entsprechend funktionsbereit endgültig fertiggestellt bzw. erneuert ist De Grundstücksanschluss ist endgültig fertiggestellt oder erneuert, wenn die technischen Arbeiten innerhalb des öffentlichen Verkehrsraümes voll ständig abgeschlossen sind, eine Verbindung des Grundstücksanschlus" ses mit dem betriebsfertig hergestellten Flächenkanal der Verbandsae- meinde Montabaur (wieder) besteht und das vom Grundstücksanschluss aufgenommene Abwasser in diesen (wieder) ordnungsgemäß und dau­erhaft abgeleitetet werden kann. Die Regelung in Absatz 15 bleibt hier­von unberührt.

(14) Der Aufwendungsersatzanspruch für die Änderung oder Unterhal­tung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum entsteht grundsätzlich, wenn der Grundstücksanschluss seiner Zweckbestimmuna entsprechend funktionsbereit endgültig geändert bzw. unterhalten und der Aufwendungsersatzanspruch berechenbar ist. Der Grundstücksanschluss ist dann endgültig geändert oder unterhalten, wenn die technischen Arbei­ten innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes vollständig abgeschlos­sen sind, eine Verbindung des Grundstücksanschlusses mit dem betriebs­fertigen Flächenkanal der Verbandsgemeinde Montabaur besteht und das vom Grundstücksanschluss aufgenommene Abwasser in diesen (wieder) ordnungsgemäß und dauerhaft abgeleitete werden kann. Der Aufwen­dungsersatzanspruch ist berechenbar, wenn die letzte - insoweit maßge­bende - vollständige und sachlich richtige Unternehmerrechnung bei der Verbandsgemeinde Montabaur eingegangen ist. Die Regelung in Absatz 15 bleibt hiervon unberührt.

(15) Soweit die Durchführung der Arbeiten bei der Herstellung, Erneue­rung, Änderung oder Unterhaltung von Grundstücksanschlussleitungen im öffentlichen Verkehrsraum einem Unternehmer übertragen und eine förmliche Abnahme der zu erbringenden Leistungen vereinbart wurde, ist nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Herstellung-, Erneuerungs-, Änderungs- oder Unterhaltungsmaßnahme, sondern der Zeitpunkt der förmlichen und mangelfreien Abnahme des Vertrags- und funktionsgemäß hergestellten, erneuerten, geänderten oder unterhalte­nen Grundstücksanschlusses maßgebend für die Entstehung des jewei­ligen Aufwendungsersatzanspruches.

(16) Erstattungspflichtiger Schuldner des Aufwendungsersatzes für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum ist, wer zum Zeit­punkt der Entstehung des jeweiligen Aufwendungsersatzanspruches Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner. Der Aufwendungs­ersatz ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig, soweit nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(17) Erhalten oder besitzen mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Grundstücksanschluss im öffentlichen Verkehrsraum, sind erstattungs­pflichtige Gesamtschuldner des insgesamt zu zahlenden Aufwendungs­ersatzes der jeweiligen Maßnahme am Grundstücksanschluss die Eigentümer der Grundstücke, deren Entsorgung der gemeinsame Grund­stücksanschluss dient. Bei erstattungspflichtigen Maßnahmen an einem gemeinsamen Grundstücksanschluss ist jeder Eigentümer zum Ersatz der insgesamt erstattungspflichtigen Aufwendungen im Sinne einer Gesamt­schuld verpflichtet. Die Pflicht zum vollständigen Aufwendungsersatz tritt unabhängig davon ein, an welchem Teil der gemeinsamen Grundstück­sanschlussleitung die aufwendungsersatzpflichtige Maßnahme durch die Verbandsgemeinde Montabaur ausgeführt wird.

(18) Vor Entstehung des Aufwendungsersatzanspruches für die Herstel­lung von Grundstücksanschlüssen kann die Ablösung des jeweiligen Auf­wendungsersatzes schriftlich vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Pauschalbetrag ist der Ablösung der Erstanschlüsse zugrunde zu legen. Bei der Herstellung von zusätzlichen Grundstück­sanschlussleitungen (Zweitanschlüsse) ist der voraussichtlich anfallende Aufwand im Ablösevertrag einzustellen.

§ 28 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen

(1) Für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6 der AES erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur einen Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhalts­stoffe bei Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.

(2) Soweit der Verbandsgemeinde Montabaur für nach § 53 Absatz 3 Lan- deswassergesetz (LWG) von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung auferlegt wird, kann diese von den Eigentümern und

den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hier­durch bedingten Aufwendungen verlangen (z. B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte).

(3) Der Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen bemisst sich

a) nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde Montabaur für die

Abwasseruntersuchung durch Dritte entstehen. Diese Kosten wer­den nach tatsächlichem Aufwand berechnet sowie

b) nach den Leistungen des Personals der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, die entsprechend dem tatsächlichem Zeitbedarf mit einem

Verrechnungssatz von 45,00 Euro/Stunde berechnet werden.

(4) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verur­sacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nut­zungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes. Der Aufwen­dungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. Mehrere Ersta - tungspflichtige sind Gesamtschuldner.