Wochenblatt VG Montabaur
Nr. 52/2007
§ 29 Aufwendungsersatz für Genehmigungen
(1) Für die Genehmigung von Abscheideanlagen (insbesondere Öl-, Fett- und Amalgamabscheideanlagen) und Vorkläreinrichtungen erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur einen Aufwendungsersatz von den Eigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.
(2) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde Montabaur für die Genehmigung von Abscheideanlagen und Vorkläreinrichtungen entstehen. Als pauschale!" Material- und Stundenverrechnungssatz des mit der Abwasseruntersuchung oder der Überwachung beauftragten Personen stellt die Verbandsgemeinde Montabaur die nachfolgend genannten Beträge in Rechnung:
a) für den Bau und Betrieb oder
eine wesentliche Änderung von Anlagen der
Größe 1 bis 8 l/sec Durchflussmenge
pauschal .100,— €
Größe 2 ab 8 bis < 20 l/sec
Durchflussmenge.150,— €
Größe 3 ab 20 l/sec Durchflussmenge .250,— €
b) für die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach a):
die Hälfte dieser Gebührensätze.
(3) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner.
V. Abschnitt: Abwasserabgabe
§ 30 Abwasserabgabe für Direkteinleiter
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur ist außer für eigene Einleitungen auch anstelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als 8 cbm Schmutzwasser pro Tag einleiten. Die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, sowie die Betreiber abgabepflichtiger Kleineinleitungen sind verpflichtet, der Verbandsgemeinde Montabaur den Anteil der Abwasserabgabe
zu erstatten, den diese für sie abgeführt hat.
(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur setzt die entsprechende Abwasserabgabe durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Erstattungspflichtigen fest. Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig, soweit nicht im
Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
VI. Abschnitt: Inkrafttreten/Außerkrafttreten § 31 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einschließliche ihrer Bestandteile (Anlage 1 und 2) am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Montabaur in der Fassung vom 17.12.2004 außer Kraft.
(2) Soweit Abgabenansprüche nach der aufgrund von Absatz 1 aufgehobenen Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 17.12.2004 entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
56410 Montabaur,
13. Dezember 2007 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
(S.j Edmund Schaaf, Bürgermeister
Anlage 1
Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen Bestandteil der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Erhebung von einmaligen und laufenden Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA-)
Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhän- gingen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen w
Kostenstelle > Schmutzwasser ; Niederscfilaaswasser
1. biologischer Teil der Kläranlage
einschließlich Schtammbehandlunfl
100 v. H.
0». H.
2. mechanischer, hydraulisch
bemessener Teil der Klaranlage
bOv.H.
bOv. H.
3. Regenklärbecken und Regenenl- lastunosbauwerke
Ov. H.
100 v. H.
4. Leitungen für Mischwasser
(doppelter Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser)
bOv.H.
50 v; H.
5. andere Leitungen
40 v. H.
60 v. H.
6. Pumpanlagen
Mfausanschlusse
je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend
55 v. H. | 45 v. H.
Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten), Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für
die Kostenstellen nach Satz 1 Nummer. 1 bis 3 auf diese oder als selbständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen. Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v. H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.
Anlage 2
Bestand der erstmaligen Herstellung der Flächenkanalisation zum 31.12.2007
Bestandteil der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Erhebung von einmaligen und laufenden Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die
Abwälzung der Abwasserabgabe (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA -)
Anlage 2 besteht aus der zeichnerischen Darstellung der Pläne für die Stadt Montabaur und ihre Stadtteile sowie die 24 Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Montabaur. Da der Abdruck im Wochenblatt zu umfangreich ist, liegt die Satzung einschließlich der Anlage 2 (Pläne)
im Rathaus Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Neubau - Zimmer 236, vom 02. bis 11. Januar 2008 während der Öffnungszeiten der Verwaltung
zur Einsichtnahme aus.
Darüber hinaus kann die vollständige Satzung mit Anlagen jederzeit auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung unter Rathaus - Satzungen - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA - eingesehen werden.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBI. S. 57) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, den 13.12.2007
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Siegel
Edmund Schaaf, Bürgermeister
PREISBLATT
Anlage 1
zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB- Wasser)
der Verbandsgemeinde Montabaur
§1
Baukostenzuschuss (zu § 4 ZVB-Wasser)
Der Baukostenzuschuss bei einem Anschluss an Wasserverteilungsanlagen, die vor dem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden, beträgt:
netto brutto
(ohne MwSt.) (incl. 19 % MwSt.)
a) je qm Grundstücksfläche 0,38 € 0,45 €
b) je qm umbauter Raum
der Gebäude 0,51 € 0 61 €
§2
Kostenerstattung für Wasserhausanschlüsse (zu § 10 ZVB-Wasser)
Die Pauschalen für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses betragen:
1. Beim Anschluss eines Objektes an eine Wasserversorgungsleitung des WVU, die im Bereich von öffentlichen und / oder privaten Flächen verlegt und deren Oberfläche noch nicht (endgültig) hergestellt oder ausgebaut und befestigt ist.
Für alle Erd- und Herstellungsarbeiten in öffentlichen und / oder privaten Flächen mit kompletter Installation der Messeinrichtung einschließlich notwendiger Zubehörteile bei einer Nennweite der Wasserhausanschlussleitung von
netto
(ohne MwSt.)
brutto
(incl. 19% MwSt.)
DN 25
1.175,00 €
1.398,25 €
DN 32
1.250,00 €
1.487,50 €
DN 40
1.405,00 €
1.671,95 €
2. Beim Anschluss eines Objektes an eine Wasserversorgungsleitung

