Wochenblatt VG Montabaur
(6) Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr je Großvieheinheit und Jahr auf schriftlichen Antrag 12 cbm abzusetzen.
Dabei gelten:
1. 1 Pferd als .1.0
2. 1 Rind bei gemischtem Bestand als.0,66
3. 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als.1,0
4. 1 Schwein bei gemischtem Bestand als.0,16
5. 1 Schwein bei reinem
Zuchtschweinbestand als.0,33
Großvieheinheiten. Maßgebend ist das am 04. Dezember des vorangegangenen Jahres gehaltene Vieh.
(7) Für Pflanzenschutzspritzungen werden je vollen Hektar entsprechend bewirtschafteter Fläche und Jahr auf schriftlichen Antrag bei Ackerbau 2 cbm abgesetzt.
(8) Absetzungen nach Absatz 6 und/oder 7 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 45 cbm je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.
(9) Sofern Gebührenschuldner Abwassergruben im Sinne von §§ 2 Nummer 8 und 13 oder Kleinkläranlagen im Außenbereich im Sinne von §§ 2 Nummer 9 und 14 der AES der Verbandsgemeinde Montabaur selbst unterhalten, werden ihnen im Rahmen der Entgeltsabrechnung 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.
§ 22 Gewichtung von Schmutzwasser
(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht. Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch qualifizierte Stichprobe oder eine sogenannte 2-Stundenmischprobe nach
- DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),
- DIN 38409 H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB 5),
- DIN 38405 D 11 für Phosphat
- DIN 38409 H 27 für Stickstoff
ermittelt. Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der Verbandsgemeinde Montabaur durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen. Die Verbandsgemeinde Montabaur entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2-Stun- denmischproben entnommen werden.
(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 I je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet -
folgende Werte:
- CSB ' 600 mg/l
- BSB5 350 mg/l
- Pges 13 mg/l
- Stickstoff 60 mg/l
Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die Schmutzfrachten für jeden Parameter gesondert ermittelt. Soweit einzelne Parameter die Grenzwerte für
häusliches Schmutzwasser nicht überschreiten, gelten die Werte nach Satz 2. Die nach den vorstehenden Grundsätzen errechneten Schmutzfrachten werden anschließend in Schadeinheiten umgerechnet. Dabei entsprechen
- 50 g CSB
- 25 g BSB 5
- 25 g Stickstoff
- 3 g Phosphat
jeweils einer Schadeinheit. Die Summe der so ermittelten Schadeinheiten wird durch die Summe der Schadeinheiten für häusliches Schmutzwasser (= 32 Schadeinheiten/cbm) und die angefallene Schmutzwassermenge geteilt. Der Quotient ergibt - auf eine Dezimale gerundet - den für die Gewichtung maßgebenden Verschmutzungsfaktor.
(3) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.
(4) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich
anerkannten unabhängigen Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die Verbandsgemeinde Montabaur vor der Einholung eines entsprechenden Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Die Verbandsgemeinde Montabaur kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und die Ergebnisse vorge- 'egt werden.
Nr. 52/2007
§ 23 Entstehung des Gebührenanspruches
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr; dies gilt auch bei nicht oder nur teilweise leitungsgebundener Entsorgung.
(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Der Eigentumswechsel ist der Verbandsgemeinde Montabaur vom bisherigen und / oder vom neuen Gebührenschuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Bis zur Anzeige des Eigentumswechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 24 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes (01.01. des laufenden Jahres) werden von der Verbandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen werden in mehrere Raten aufgeteilt und erhoben. In diesem Fall erfolgt die Erhebung grundsätzlich mit je einem Viertel des Vorjahresbetrages oder dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zu den in §26 Absatz 3 angegebenen Fälligkeitsterminen. In Einzelfällen ist die Verbandsgemeinde Montabaur berechtigt, die Vorausleistungen abweichend von Satz 2 aufzuteilen und festzusetzen.
(3) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 AO.
§ 25 Gebührenschuldner
(1) Schuldner von Gebühren ist der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte des gebührenpflichtigen Grundstückes für die Dauer seines Eigentums- oder Berechtigungszeitraums.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner
§ 26 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren und darauf erhobene Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Soweit im Einzelfall keine andere schriftliche Regelung getroffen wird, setzt die Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeit für Vorausleistungen in Raten wie folgt fest:
1. Abschlag fällig 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
2. Abschlag fällig am 15.05. des laufenden Jahres
3. Abschlag fällig am 15.08. des laufenden Jahres
4. Abschlag fällig am 15.11. des laufenden Jahres
(4) Restforderungen an Gebühren aus Vorjahren sind 2 Wochen nach Bekanntgabe des jährlichen Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
IV. Abschnitt Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse, für Abwasseruntersuchungen und Genehmigungen § 27 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen - sogenannte Erstanschlüsse sowie die Herstellung und Erneuerung von zusätzlichen Grundstücksanschlussleitungen - sogenannte Zweitanschlüsse - im Sinne von § 2 Nummer 3 und § 10 der AES der Verbandsgemeinde Montabaur sind, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt sind, der Verbandsgemeinde
Montabaur - unabhängig von der Länge des Grundstücksanschlusses - grundsätzlich in Form eines gesondert kalkulierten Pauschalbetrages zu erstatten.
Dieser Pauschalbetrag kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit Herstellungs- oder Erneuerungsmaßnahmen des Einrichtungsträgers am öffentlichen Abwasserkanal im Sinne von § 2 Nummer 7 der AES anfallen, von dem der jeweilige Grundstücksanschluss abgeht.
(2) Die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen - sogenannte Erstanschlüsse sowie die Herstellung und Erneuerung von zusätzlichen Grundstücksanschlussleitungen - sogenannte Zweitanschlüsse - im Sinne von § 2 Nummer 3 und § 10 der AES der Verbandsgemeinde Montabaur sind, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt sind, der Verbandsgemeinde
Montabaur - unabhängig von der Länge des Grundstücksanschlusses - in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten, soweit die jeweiligen Arbeiten am Grundstücksanschluss vom Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten (un-)mittelbar verursacht bzw. veranlasst oder beim Einrichtungsträger beantragt werden.
(3) Die Aufwendungen für die Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen - sogenannte Erstanschlüsse - im Sinne von § 2 Nummer 3 und § 10 der AES der Verbandsgemeinde Montabaur trägt, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt und vom Einrichtungsträger verursacht bzw. veranlasst sind, - unabhängig von der Länge des Grundstücksanschlusses - alleine die Verbandsgemeinde Montabaur. Für damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen ist vom Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten kein Aufwendungsersatz zu zahlen.
(4) Der Verbandsgemeinde Montabaur steht bei der ausschließlich von ihr zu treffenden Entscheidung, ob und wann es einer Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen bedarf, ein Einschätzungsermessen und ein Beurteilungsspielraum zu. In
diesem Zusammenhang hat der Einrichtungsträger insbesondere (ab-)was- serrechtliche Überlegungen und Normen zu berücksichtigen, die auf gesetzliche, behördliche und/oder technische Vorgaben zurückzuführen sind.
(5) „Herstellung“ im Sinne dieser Vorschrift ist die erstmalige, betriebsbereite und vollständige Fertigstellung des jeweiligen konkreten Grund-
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