Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur j

zur Abgeltung der übrigen Kosten der Abwasserbeseitigungseinrichtung wiederkehrende Beiträge und Gebühren (laufende Entgelte).

(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.

(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltfähig:

1. Kosten für Betrieb. Unterhaltung und Verwaltung.

2. Abschreibungen,

3. Zinsen.

4. Abwasserabgabe,

5. Steuern und

6. sonstige Kosten.

(4) Der Anteil der entgeltfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträ­ge finanziert ist. bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.

§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge

(1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der (un-) mittel­baren Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser in der öffent­lichen Abwasserbeseitigungseinrichtung erhoben.

(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur setzt die Beitragssätze im gesam­ten Entsorgungsgebiet in einheitlicher Höhe fest.

(3) Von den entgeltfähigen Gesamtkosten (§ 12 Absatz 3), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 55 v. H. der festen Kosten als wieder­kehrender Beitrag für Schmutzwasser erhoben. Von den entgeltfähigen Gesamtkosten (§ 12 Absatz 3). die auf das Niederschlagswasser entfal­len. werden 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Nieder­schlagswasser erhoben.

(4) Auf den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden die Bestim­mungen des § 3 Absatz 1 bis 4 sowie 6 und der § 5 entsprechende Anwen­dung: auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 4 sowie 6 und der § 6 entsprechende Anwendung. Für den Beginn der Beitragspflicht gilt § 7 jeweils entspre­chend.

(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Nieder­schlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhn­lichen. durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

§ 14 Entstehung des Beitragsanspruches

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelau­fene Kalenderjahr.

(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Der Eigentums­wechsel ist der Verbandsgemeinde Montabaur vom bisherigen und / oder vom neuen Beitragsschuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Bis zur Anzeige des Eigentumswechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.

§ 15 Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes (01.01. des laufenden Jahres) werden von der Verbandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen auf wie­derkehrende Beiträge erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Beitrags­schuld des Vorjahres oder dem

voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.

(2) Die Aufteilung und Festsetzung von Vorausleistungen in mehreren Raten ist zulässig. In diesem Fall erfolgt die Erhebung grundsätzlich mit je einem Viertel des Vorjahresbetrages oder dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zu den in §18 Absatz 4 angegebenen Fälligkeits­terminen. In Einzelfällen kann die Vorausleistung abweichend von Satz 2 aufgeteilt und festgesetzt werden.

(3) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 AO.

§ 16 Ablösung

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung ist die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde zu legen. Der Betrag muss der zu erwartenden Kostenentwicklung Rechnung tragen.

§17 Beitragsschuldner

(1) Schuldner von wiederkehrenden Beiträgen ist der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte des beitragspflichtigen Grundstückes für die Dauer seines Eigentums- oder Berechtigungszeitraums.

(2) Mehrere Entgeltschuldner sind Gesamtschuldner.

§18 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Die Grundlagen für die Festsetzung der wiederkehrenden Beiträge stellt die Verbandsgemeinde Montabaur durch besonderen Bescheid fest (Grundlagen- oder Feststellungsbescheid nach § 179 AO).

(3) Die wiederkehrenden Beiträge werden einen Monat nach Bekanntga­be des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

(4) Soweit im Einzelfall keine andere schriftliche Regelung getroffen wird, setzt die Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeit für Vorausleistun­gen in Raten wie folgt fest:

1. Abschlag, fällig 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbe­scheides

2. Abschlag, fällig am 15.05. des laufenden Jahres

3. Abschlag, fällig am 15.08. des laufenden Jahres

4. Abschlag, fällig am 15.11. des laufenden Jahres

(5) Restforderungen an wiederkehrenden Beiträgen aus Vorjahren sind 2 Wochen nach Bekanntgabe des jährlichen Beitragsbescheides zur Zah­lung fällig.

§19 Erhebung von Benutzungsgebühren

Nr. 52/2007

(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt Benutzungsgebühren für-

a) die Einleitung, den Transport und die Beseitigung von Schm wasser im Sinne von § 2 Nummer 2 Buchstabe a) der AES de v" bandsgemeinde Montabaur bei leitungsgebunden entsorgten Gnjnd"

b) das Einsammeln, den Transport und die Beseitiquna

Schmutzwasser aus Abwassergruben im Sinne von §§ 2 Num 0 " 8 und 13 AES der Verbandsgemeinde Montabaur bei nichtT*^ tungsgebunden entsorgten Grundstücken. ei '

c) das Einsammeln, den Transport und die Beseitigunq vo

Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen im Sinne von §§ 2 Nummer 9 und 14 AES der Verbandsgemeinde Montabaur bei nicht leitunas a gebunden entsorgten Grundstücken. "

(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a) bis c) umschriebenen unterschiedli­chen Tatbestände kalkuliert die Verbandsgemeinde Montabaur geson­derte Gebührensätze, die in ihrem Entsorgungsgebiet in jeweils einheitli­cher Höhe festgesetzt werden.

(3) Von den entgeltfähigen Gesamtkosten (§ 12 Absatz 3), die auf das Schmutzwasser im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) entfallen, werden 45 v. H. der festen Kosten und 100 v. H. der variablen Kosten als Benut­zungsgebühr erhoben.

(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Nieder­schlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhn­lichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

§ 20 Gegenstand der Gebührenpflicht

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die

1. an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ange­schlossen sind oder

2. ihr Abwasser auf sonstige Weise in die öffentliche Abwasserbe­seitigungseinrichtung einleiten oder

3. ihr Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch die Verbandsgemeinde Montabaur entsorgen lassen.

Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder mittelbaren oder unmittelbaren Einleitung von Abwasser in die öffentliche Ent­wässerungseinrichtung.

§ 21 Maßstab für die Benutzungsgebühr

(1) Grundlage für die Bemessung der Benutzungsgebühr für Schmutz­wasser im Sinne von § 19 Absatz 1 Buchstabe a) ist die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangte Wassermenge. Für eine Schmutzwasserentsorgung im Sinne von § 19 Absatz 1 Buchstabe b) und c) ist die tatsächlich eingesammelte, transportierte und beseitigte Schmutzwassermenge maßgebend. Berechnungseinheit für den jeweili­gen Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.

(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangte Was­sermenge gelten:

1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserver­sorgungsanlagen zugeführte und durch geeichte Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge,

3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit sich diese nicht aus Wasser nach Nummer 1 und/oder 2 zusammensetzt.

(3) Die in Absatz 2, Randnummer 1 genannten Wassermengen sind durch Wasserzähler der Verbandsgemeinde Montabaur, die in Absatz 2, Rand­nummer 2 und 3 genannten Wassermengen sind durch private Abwas­sermengenmesseinrichtungen der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten zu ermitteln und der Verbandsgemeinde Monta­baur für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgen­den Monats schriftlich nachzuweisen.

Die Wasserzähler der Verbandsgemeinde Montabaur und die privaten Abwassermengenmesseinrichtungen der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten müssen den eichrechtlichen Bestimmun­gen entsprechen.

Soweit die Verbandsgemeinde Montabaur auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die (Ab-)Wassermengen nach­prüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermen­ge ermöglichen, verlangen.

(4) Hat ein Wasserzähler der Verbandsgemeinde Montabaur oder eine private Abwassermengenmesseinrichtung des Grundstückseigentümers oder dinglich Nutzungsberechtigten nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Ver­bandsgemeinde Montabaur unter Zugrundelegung des Verbrauches bzw. der Einleitungsmenge für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes ermittelt. Alter­nativ dazu kann der Verbrauch bzw. die Einleitungsmenge aufgrund der vorjährigen Werte oder des Verbrauches vergleichbarer Fälle geschätzt werden. Die tatsächlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

(5) Soweit Wassermengen nach Absatz 2 nicht der öffentlichen Einrich­tung zur Abwasserbeseitigung zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuld­ner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres schriftlich beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Absatz 3 entsprechend. Absetzungen entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 15 cbm abzusetzende Abwassermenge je Haus- haltsangehöriger und Jahr unterschritten werden.