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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr. 52/2007

ausgehend vom natürlichen Ursprungsgelände - in der Gebäude­mitte zu messen.

7. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt ist, gilt

a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung über­wiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nummer 3 oder 4 berechneten Vollgeschosse,

b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

c) Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt wer­den, gelten je 3,50 Meter Traufhöhe als zulässiges Vollgeschoss, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a). Die Höhe ist - ausgehend vom natürlichen Ursprungsgelände - in der Gebäudemitte zu messen.

8. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzungen festgesetzt sind oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, wie z. B. Freischwimmbäder, Fried­höfe, Sport-, Fest- und Campingplätze, wird abweichend von Absatz 2 ein Vollgeschoss angesetzt. § 5 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

9. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zuläs­sig sind, gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollge­schosse. Soweit keine Festsetzung getroffen ist, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 2 kein Vollgeschoss, sondern nur die Grund­stücksfläche zugrunde gelegt.

10. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Vollge­schosse die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie beste­hen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung getroffen sind,

b) Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung enthält.

11. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB), bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.

b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleich­bare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Absatz 3 Nummer 5 - ein Vollgeschoss angesetzt. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

12. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrech­nung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsäch­lich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden.

13. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschied­licher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder tatsächlich vorhan­den, gilt die für die überwiegende Baumasse zulässige oder tatsäch­lich vorhandene Zahl.

(5) Es sind nur Vollgeschosse nach § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung zu berücksichtigen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Dezi­malzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.

§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Der einmalige Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung des Grundstückes zu berücksichti­genden Maßstab berechnet.

(2) Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Absatz 3 ermittelte beitragsfähige Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach § 6 Absatz 3 bzw. den Werten nach § 6 Absatz 4 vervielfacht.

(3) Als Grundflächenzahl nach Absatz 2 wird angesetzt:

1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.

3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungs­plan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die baurecht­lich zulässige Grundfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden

Werte:

a) Kleinsiedlungsgebiete

(§ 2 BauNVO)...0,2

b) Wochenendhaus-, Ferienhaus- und

Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO).0,2

c) Gewerbe- und Industriegebiete

(§§ 8 und 9 BauNVO).0,8

d) Sondergebiete (§ 11 BauNVO).0,8

e) Kerngebiete (§ 7 BauNVO).1,0

f) nicht einer Baugebietsart

zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete)

und sonstige Gebiete.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 gelten für die nachstehenden

Grundstücksnutzungen folgende Werte:

1. Sportplatzanlagen

a) ohne Tribüne.0,1

b) mit Tribüne . 0,5

2 . Freizeitanlagen und Festplätze

a) mit Grünanlagencharakter .0,1

b) mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen.0,8

3. Friedhöfe .0,1

4. im Wesentlichen unbefestigte

Park- und Stellplätze sowie Verkehrsanlagen.0,1

5. vollflächig befestigte Park-

und Stellplätze, Garagen oder Tiefgaragen und Verkehrsflächen .0,9

6. Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit

umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen.0,8

7. Gärtnereien und Baumschulen

a) Freiflächen .0,1

b) Gewächshausflächen.0,8

8. Kasernen.0,6

9. Bahnhofsgelände .0,8

10. Freischwimmbäder.0,2

(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundflächenzahl die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen sind,

b) Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung enthält; Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 sind entsprechend anwendbar.

(6) Ist die tatsächlich bebaute und/oder befestigte und entwässerte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 5 ermittelte Grund­stücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachte Grund­stücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist.

(7) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungs­träger oder mit dessen Zustimmung teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert.

(8) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird - abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung - als mögli­che Abflussfläche die tatsächlich überbaute und/oder befestigte entwäs­sernde Fläche zugrunde gelegt.

(9) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Dezi­malzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.

§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die in § 2 Absatz 2 aufgeführten beitragsfähigen Einrichtungen oder Anlagen vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden können. Die Vorschriften des § 3 Absatz 2 bis 4 bleiben unberührt.

§ 8 Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer beitragsfähigen Maßnahme können von der Ver­bandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen bis zur Höhe des voraus­sichtlichen einmaligen Beitrages erhoben werden. Die Aufteilung und Fest­setzung von Vorausleistungen in mehreren Raten ist zulässig.

(2) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 der Abga­benordnung (AO).

§ 9 Ablösung

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmali­gen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung gel­tende Beitragssatz ist der Ablösung zugrunde zu legen.

§10 Beitragsschuldner

(1) Schuldner von einmaligen Beiträgen ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nut­zungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Mehrere Entgeltschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entspre­chend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

§11 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Einmalige Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beitragsbescheide nach dieser Satzung sind Steuerbescheide im Sinne der anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Grundlagen für die Festsetzung der einmaligen Beiträge kann die Verbandsgemeinde Montabaur durch besonderen Bescheid feststellen (Grundlagen- oder Feststellungsbescheid nach § 179 AO).

(3) Einmalige Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

II. Abschnitt, Laufende Entgelte §12 Entgeltfähige Kosten

(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt zur Abgeltung der investi­tionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie