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Wochenblatt VG Montabaur

Für die übrigen Investitionsaufwendungen erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur keine einmaligen Beiträge.

(3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen der erstmaligen Herstellung werden 86 v.H. als einmaliger Beitrag für das Schmutzwasser und 98 v.H. als einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben. Die hier­durch nicht gedeckten entgeltfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.

(4) Von den beitragsfähigen Investitionsaufwendungen der räumlichen Erweiterung werden 100 v. H. als einmaliger Beitrag für das Schmutz­wasser und 100 v. H. als einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwas­serbeseitigungseinrichtung oder nutzbarer Teile hiervon besteht und

a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung festgesetzt und zulässig ist oder

b) die. soweit eine Nutzung entsprechend Buchstabe a) nicht fest­gesetzt ist. nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder entsprechend Buchstabe a) genutzt werden können.

(2) Sind oder werden Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseiti­gungseinrichtung angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitrags­pflicht. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung der Beitragspflicht durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungstelle erschlossen und entsteht dadurch für baulich, gewerblich oder vergleichbar zu nutzende Grund­stücksteile ein zusätzlicher Vorteil, sind diese Grundstücke oder Grund­stücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträ­gen herangezogen wurden.

(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden können oder wird nachträg­lich die Möglichkeit geschaffen, entsprechend nutzbare Grundstücke anzu­schließen. entsteht damit der Beitragsanspruch, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.

(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 sind die zum Zeitpunkt der zusätz­lichen oder nachträglichen Entstehung des Beitragsanspruches gelten­den Beitragssätze anzuwenden.

(6) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden - soweit eine Nutzung nach Absatz 1 Buchstabe a) oder b) festgesetzt, zulässig oder möglich oder nach Absatz 2 tatsächlich realisiert ist - für die Festsetzung von Beiträgen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ein einheitlich genutztes oder nutzbares Grundstück ergibt.

§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

(1) Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 dieser Satzung ermittelt. Die Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen erfolgt nach den Preisen zum Zeitpunkt der Festlegung der Beitragssätze.

(2) Soweit die Investitionsaufwendungen nicht berechenbar sind, erfolgt eine wirklichkeitsnahe Schätzung. Dies gilt insbesondere für die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Verbandsgemeinde Montabaur in Zukunft noch zu erwartenden Investitionsaufwendungen.

(3) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation bilden alle Grundstücke und Betriebe eines repräsentativen Teils der öffentlichen Einrichtung bzw. Anlage, für die die Verbandsgemeinde Montabaur nach Maßgabe der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Karten die öffentliche Abwas­serbeseitigung im Rahmen der erstmaligen Herstellung bis zum 31.12.2007 betriebsbereit fertig gestellt hat und nach ihrer Abwasserpla­nung betreibt.

(4) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die räumliche Erweiterung der Flächenkanalisation bilden alle Grundstücke und Betriebe eines repräsentativen Teils der öffentlichen Einrichtung bzw. Anlage, für die die Verbandsgemeinde Montabaur die öffentliche Abwas­serbeseitigung im Rahmen der räumlichen Erweiterung ab dem 01.01.2008 errichtet und nach ihrer Abwasserplanung betreibt.

§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung des Grundstückes berücksichtigenden Maß­stab berechnet.

(2) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (sogenannte gewichtete Grundstücksfläche). Der Zuschlag je Vollge­schoss beträgt 20 v. H.; für das erste und zweite Vollgeschoss wird ein einheitlicher Zuschlag von 40 v. H.

erhoben.

(3) Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund­stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend.

Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt ent­sprechend.

2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB

Nr - 52/2007

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen h-

Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstück seite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschlipR* lieh eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstelle " bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe und der Grunri stücksfläche unberücksichtigt. na '

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenze mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zuaan verbunden sind, die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin IkP genden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern. Grund stückstelle, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Ver­kehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund­stückstiefe und der Grundstücksfläche unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte flächenmäßiqe Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich industriell oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe ai oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegren- zungslmie liegenden beitragsrelevant genutzten Fläche. y

3. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grund­stücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzunq

Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzunq getroffen sind. y

b) Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzunq ent hält.

4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,2.

Soweit die so ermittelte Fläche größer als die tatsächliche Grund­stücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Bei der Veranlagung des Beitrages für Niederschlagswas­ser ermittelt sich die Grundstücksfläche entsprechend Nr. 1 und 2.

5. Bei sonstigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die öffentliche Abwasserbeseiti­gungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,2. Soweit die so ermittelte Fläche größer als die tatsächliche Grund­stücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

6. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

7. Die Grundstücksfläche wird entsprechend vermindert, wenn durch die Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere Steilhänge, oder durch baurechtliche Festlegungen die Bebaubarkeit eines Grund­stückes eingeschränkt wird.

(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßge­bend.

3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, wird die Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl multipliziert und durch die maßgebende überbaubare Fläche geteilt. Die sich daraus ergebende maximale Höhe der baulichen Anlagen wird durch 3,5 geteilt und ergibt die höchstzulässige Zahl der Voilgeschosse. Bruch­zahlen werden auf volle Zahlen abgerundet.

4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Geschossflächenzahl sowie eine Grundflächenzahl festgesetzt ist, wird die Geschossflächenzahl durch die Grundflächenzahl geteilt. Gleiches gilt, sofern der Bebau­ungsplan zusätzlich eine Regelung zur maximalen Höhe der bauli­chen Anlagen enthält und/oder eine Baumassenzahl festsetzt. Die sich daraus ergebende Zahl ergibt die höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse.

Bruchzahlen werden auf volle Zahlen abgerundet.

5. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse gilt, wenn die Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse im Ein­zelfall aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung überschrit­ten wird. Setzt der Bebauungsplan sowohl eine Baumassenzahl als auch eine Geschossflächenzahl ohne Angabe von Vollgeschossen fest, erfolgt die Ermittlung der höchst zulässige Zahl der Vollge­schosse entsprechend Nummer 4.

6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur die maximale Höhe der baulichen Anla­gen in Form der Trauf- oder Firsthöhe festgesetzt ist, erfolgt die Ermittlung der höchst zulässigen Vollgeschosse nach Nummer 3 Satz 2 und 3, sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Fest­setzungen enthält. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchst- zulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine a ^ d ® ren Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außen­seite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe is