Wochenblatt VG Montabaur
mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oberelbert, 28.3.2007 Karl Jung, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes “Kleingarten Flürchen“ der Ortsgemeinde Oberelbert;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Oberelbert hat in seiner Sitzung am 8.3.2007 den Bebauungsplan „Kleingarten Flürchen“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Kleingartengebiet im Gemarkungsteil „Flürchen“ gemäß nachstehend abgedrucktem Lageplan.
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Die Satzungsunterlagen können_ba der Verbandsgemejnde Montabaur
Bauverwaltung' zimmer 201, Konrad-Adenauer-Piatz 8, 56410» baur während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und miW h von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.3 0 ,, 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann ein gesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplan Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs 1 m, 1 bis 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-F 0r I' und materiellen Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inne^ halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts gegenüber der Gemeind! geltend gemacht worden ist, § 215 Abs. 1 BauGB.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre- ehender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder
2 .
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung untei Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oberelbert, 28.3.2007 Karl Jung, Ortsbürgermeiste!
Wiederkehrende Überprüfung des Gas-Rohrnetzes
durch die Gasversorgung Westerwald GmbH Im Zeitraum vom 02.04.bis 30.06.2007 führt die Gasversorgung Westerwald GmbH in Ihrer Ortsgemeinde die turnusmäßige Gasrohrnetzüberprüfung durch. Zur Überprüfung der Gashausanschlussleitung müssen auch die Privat-Grundstücke unserer Kunden im Anschlussbereich betreten werden. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis. Die Überprüfung wird von einer Spezialfirma zusammen mit einem Mitarbeiter der Gasversorgung Westenwald GmbH durchgeführt.
Beide Personen können sich auf Verlangen ausweisen.
ADAC Pkw-Training für Frauen
Kurse: Freitag, den 20. April sowie am Dienstag, den 15. Mai Beginn: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr Beginn: 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr
Interessiert? Kontakt- und Buchungsmöglichkeit
Telefon: 0261 - 80 18 98
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SV Oberelbert
Nordic-Walking
Unser Lauftreff startet am 16.04.2007, wir treffen uns um 19.00 Uhr am Sportlerheim. Im Anschluss wollen wir dann noch ca. eine halbe Stunde mit euch gemeinsam Dehn- oder Kräftigungsübunqen machen. Wer Zeit und Lust hat ist herzlich willkommen.
Aerobic
Wir wollen wieder durchstarten und treffen uns dazu ab dem 19.04.2007 um 20.00 Uhr in der Stelzenbachhalle. Ein bunter Mix aus Step-Aerobic, Bauch/Beine/Po, Training mit Kleinhanteln, Konditionstraining u. a. erwartet euch. Auch Neueinsteiger sind gerne gesehen.
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Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
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