Nr. 51/52/2006
- 3/ 2006
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Vom Träger/Beauftragten an den Nutzer ausgehändigte Hallen- Ödürfen nur für den gewollten Zweck genutzt werden. Sie blei- # Sentum des Trägers und müssen nach Ablauf der Übungsze - Snstaltungen zuruckgegeben werden. Verluste sind unverzügHch beiden, eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich nicht erlaubt Es der Übungsleiter beim sportlichen Ubungsbetrieb ist aus w'ich- ^ r! ü’nden verhindert, so kann der Schlüssel während dieser Zeit vom In gleicher Art und Weise genutzt werden. Dieser Vertfe inq™ 1 äch tet schriftlich zu dokumentieren und im Schlüsselbuch zu hin- fioen Bei Verlust oder Zerstörung ist der Träger/Beauftragte sofort zu 'Seren, der Nutzer leistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun- Schadenersatz. Für Folgeschaden haftet er ebenfalls. Die Schlüs- ' lüber- und -rückgabe ist schriftlich zu dokumentieren.
L) Bewegliches Eigentum des Nutzers darf nur mit Genehmigung des Sers/Beauftragten in der Halle, und zwar in den hierfür zugewiesenen umen abgestellt werden. Die Lagerung von Kleinmaterial/-geräten des Nutzers hat in im Eigentum des Nutzers stehenden verschließbaren Schränken/sonstigen Behältnissen zu erfolgen, die in Form und Ausse- fcendam Hallenmobiliar anzupassen sind. Ein Aufbewahrungsvertrag zwi- ifiTräger/Beauftragtem und Nutzer kommt nicht zustande. Die gesetzte Haftung für dieses eingebrachte Fremdeigentum verbleibt beim Nutzer Die Lagerung des vorgenannten Nutzereigentums erfolgt unter Ausschluss einer Haftungsverpflichtung des Trägers/Beauftragten. Dem Nutzerwird empfohlen, hierfür eigene Versicherungen abzuschließen. m) Die technischen Einrichtungsgegenstände/Anlagen (wie z. B. Ver- stärker-/Mikrofonanlage, automatische Fensteröffnung, Heizungs-/Lüf- tungsanlage usw.) dürfen nur vom Träger/Beauftragten bedient werden. Sollte vom Nutzer die Bedienung der technischen Einrichtungsgegen- stände/Anlagen für die Veranstaltung benötigt werden, so hat er dies frühzeitig beim Träger/Beauftragten zu beantragen.
( 24 ) Bei Großveranstaltungen wie z. B. Discos, Karnevalssitzungen usw. oder auf besondere Anweisung des Trägers/Beauftragten, ist der Hallen- floden mit dem hierfür bereitgestellten Schutzbelag auf eigene Kosten ordnungsgemäß auszulegen.
25) Das Einstellen von Fahrrädern, Mofas udgl. ist weder in der Halle noch in den Nebenräumen erlaubt. Hierfür müssen die ausgewiesenen Parkplätze genutzt werden.
§8 Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung
) Die Halle und zugewiesene Räume mit Ausnahme jedoch der Küche | und den Schankräumen stehen den Nutzern für die sportliche Nutzung i für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.
(^Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur den Nutzern gewährt, die ihren Sitz im Gebiet des Trägers haben.
(3) Unabhängig von einer entgeltfreien Hallenbenutzung sind jedoch anfallende Kosten z. B. für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreini- I jungen, Personalkosten Hallenwart usw. von den Nutzern zu tragen.
| §9 Festsetzung Benutzungsentgelt
i den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungs- ordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Entgelt nach Anlage 1 „Entgelte für die Nutzung der Ahrbachhalle in der Ortsgemeinde Boden“ dieser Benutzungsordnung erhoben.
(2) Mit dem Benutzungsentgelt sind gewöhnliche, zweckentsprechende Neben-kosten (z.B. Heizung, Strom, Wasser usw.) sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters abgegolten. Das gilt auch für die Überlassung der Sondereinrichtungen (z.B. Bühne usw.).
(3) Das Benutzungsentgelt kann auf Antrag aus wichtigem Grunde vom Träger/Beauftragten teilweise oder ganz erlassen werden; insbesondere bei Wohltätigkeitsveranstaltungen.
(4) Das Benutzungsentgelt ist nach Weisung des Trägers/Beauftragten I zu entrichten.
510 Haftung
(DerTräger/Beauftragte überlässt dem Nutzer die Halle und sonstige “aume, Außenanlagen, Zuwegungen sowie das Inventar zur Benutzung jedem Zustand, in dem es sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, das n v sntar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaf- enheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Er stellt sicher, dass schadete Baulichkeiten, Zuwegungen, Außenanlagen, Inventar und Anlagen nicht benutzt werden. Ein nicht ordnungsgemäßer Zustand des Inventars ' st bei der Übernahme durch den Nutzer anzuzeigen. Eine verspätete chuldhafte Anzeige solcher Schäden geht zu Lasten des Nutzers und verpacht dessen Haftung für die ordnungsgemäße Rückgabe des Inventars.
2 ) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Träger/Beauftragten an n überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und m Inventar durch die Benutzung entstehen gemäß den gesetzlichen Stimmungen.
(3) Der Nutzer stellt den Träger/Beauftragten von etwaigen Haftpflichtan- .l a en seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besu- 7 , rse ' ner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im le. a |! 1men h an g mit der Benutzung der überlassenen Räume und Gerate n der ^ u 9änge zu den Räumen und Anlagen entstehen. i D . er Nutzer hat bei Abschluss des Benutzungsvertrages nachzuwei- »hi er ^* 3er eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfugt, dur lünns dle Haftu ngsrisiken aus der Nutzung der Halle sowie die F [' eist ® ‘
jsansprüehe und Mietsachschäden abgedeckt werden. Auf Verlangen
wpic '^^/Beauftragten hat der Nutzer einen entsprechenden Nach-
J's vorzulegen.
ei^^ger/Beauftragte kann auf Antrag des Nutzers auf den Abschluss nts Prechenden Haftpflichtversicherung verzichten.
(6) Der Träger/Beauftragte haftet gegenüber dem Nutzer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Die Haftung des Trägers als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.
(8) Der Träger/Beauftragte haftet nicht für das Abhandenkommen oder Schäden irgendwelcher Art an vom Nutzer eingebrachten Gegenständen, Garderobe etc. Ein Aufbewahrungsvertrag kommt nicht zustande, auch wenn Gegenstände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden. Für Schäden, die durch eingebrachte Gegenstände, Garderobe etc. verursacht werden, haftet der Nutzer.
(9) Der Nutzer haftet für einen außergewöhnlich hohen, von ihm verschuldeten, Verbrauch von Strom, Wasser. Gleiches gilt für anfallende Abwasser- und Müll-/Sperrmüllkosten.
§11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft, gleichzeitig verliert die Benutzungsordnung vom 01.07.1982 ihre Gültigkeit.
56412 Boden, den 22.12.2006 Eulberg
Ortsgemeinde Boden Ortsbürgermeister
Anlage 1 zur Benutzungsordnung für die „Ahrbachhalle“ in der Ortsgemeinde Boden vom 01.01.2007 Entgelte für die Nutzung der „Ahrbachhalle“ in der Ortsgemeinde Boden
In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Nutzungsentgelt erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen.
Das Nutzungsentgelt wird wie folgt festgesetzt:
1) Das Nutzungsentgelt für die Halle (ohne Nebenräume) für ortsansässige Einzelpersonen oder Gruppen beträgt tagsüber bis 18.00 Uhr 5,00 Euro, nach 18.00 Uhr 6,00 Euro je Stunde;
für Ortsfremde bis 18.00 Uhr 7,00 Euro und nach 18.00 Uhr 9,00 Euro je Stunde.
2) Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, sofern für den Auf- und Abbau- der Bühne, dem Aufstellen von Tischen und Stühlen außerdem Hallenwart kein weiteres Personal des Trägers gestellt wird, ein Nutzungsentgelt von 150,00 Euro pro Tag.
Für die Ortsvereine ist eine Veranstaltung pro Jahr kostenfrei.
3) Wird auch der Schank- u. Kühlraum einschließlich Gläser usw. in Anspruch genommen, ist hierfür ein zusätzliches Nutzungsentgelt von 25,- €/Tag zu zahlen.
Glasbruch muss mit dem Wiederbeschaffungswert ersetzt werden.
4) Für die Benutzung der jeweiligen Küche einschließlich deren Einrichtungen (ohne Industriespülmaschine) ist ein zusätzliches Nutzungsentgelt von 30,00 Euro pro Tag zu zahlen.
Bei Benutzung der Industriespülmaschine sind zusätzlich zu zahlen: Essen pro Gedeck 1,- €, Kaffee pro Gedeck 0,25 €
5) Für die Benutzung des Barraumes im Kellergeschoss ist ein Nutzungsentgelt von 25,00 Euro pro Tag zu zahlen.
6) Für die Benutzung des Gesellschaftsraumes ist ein Nutzungsentgelt von 75,00 Euro pro Tag zu zahlen
7) Für die Benutzung des Mehrzeckraumes im Dachgeschoss für Feiern oder sonstige Veranstaltungen ist ein Nutzungsentgelt von 70,00 Euro pro Tag zu zahlen.
8) Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden und Gruppen die über den Rahmen der Ortsgemeinde hinausgehen, ist ein Nutzungsentgelt von 150,00 Euro pro Tag für die Halle zu zahlen.
9) Für Tanzveranstaltungen der Gastwirte oder der Vereine ist für die Halle ein Nutzungsentgelt von 150,00 Euro pro Tag zu zahlen.
10) Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist ein Nutzungsentgelt von 255,00 Euro zu zahlen.
11) Für die Benutzung der Halle für Familienfeiern wird ein Nutzungsentgelt von 75,00 Euro pro Tag erhoben.
12) Bei Nutzung der Halle oder des Gesellschaftsraumes einschließlich Küche usw. im Rahmen eines Beerdigungskaffees wird ein Nutzungsentgelt von 75,00 Euro erhoben.
13) Wird der Aufbau der Bühne und der Bestuhlung usw. seitens des Trä- gers durchgeführt, ist bei allen Veranstaltungen dafür ein Unkostenbeitrag in Höhe von 102,00 Euro zu entrichten.
14) Als Kaution kann der Träger je Veranstaltung einen Betrag bis zur Höhe des Nutzungsentgeltes festsetzen.
Bei der Berechnung des Nutzungsentgelts gilt als Benutzungszeit der Zeitpunkt vom Betreten bis zum Verlassen der Halle bzw. Räume. Darin eingeschlossen sind auch die Zeiten für Aus- und Ankleiden einschließlich Waschen und Duschen. Angefangene halbe Stunden werden voll berechnet!
2. Satzung der Ortsgemeinde Boden
zur Änderung der Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen
vom 18.12.2006
Der Ortsgemeinderat von Boden hat am 11.12.2006 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 3.4.1983 (GVBI. S. 69) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

