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§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Boden über das Friedhofs- und Bestat­tungswesen vom 19.1.1987 wird (als 2. Änderung) wie folgt geändert.

1. § 11, Ruhezeit

1.1 § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen (Urnen) 20 Jahre.

Für Kindergräber beträgt die Ruhezeit ebenfalls 30 Jahre.“

1.2 § 11 Abs. 2 entfällt

2. § 15, Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Urnen dürfen in belegte Reihengrabstätten für Erdbestattungen bei­gesetzt werden. In einer Reihengrabstätte dürfen max. zwei Urnen auf­genommen werden.

3. § 16, Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

3.1 In Abs. 1 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „35“ ersetzt.

3.2 § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Eine Doppelwahlgrabstätte kann nur erworben werden, wenn beim Erwerb der Grabstätte der Verstorbene das 60. Lebensjahr vollendet hat.“

3.3 Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 3 und erhält folgende Fassung: „(3) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten beigesetzt werden. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen werden.“

3.4 Die Absätze 4 bis 9 entfallen.

4. § 17, Urnengrabstätten

4.1 Abs. 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

„(b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen der § 15 Abs. 3 und 16 Abs. 3.“

4.2 Als Abs. 2 wird neu eingefügt:

„(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgege­ben werden.“

4.3 Als Abs. 3 wird neu eingefügt:

„(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nut­zungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.“

4.4 Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Boden, 18.12.2006 Rudolf Eulberg

(S.) Ortsbürgermeister

2. Satzung der Ortsgemeinde Boden

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2006

Der Ortsgemefnderat von Boden hat in seiner Sitzung am 11.12.2006 auf­grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2,7 und 8 des Kom­munalabgabengesetzes (KAG) vom 20.6.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2.3.2004 (GVBI. S. 202) die fol­gende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: §1

Die Satzung der Ortsgemeinde Boden über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 13.08.2001 wird (als 2. Änderung) wie folgt geändert:

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 - Höhe der Gebühren

I. BESTATTUNGSGEBÜHREN.| n €

1. Erdbeisetzungen 1. In Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.203 EUR

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres. 366 EUR

1.1.3 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres einschl. Erdmitnahme. 450 EUR

1.2 In Wahlgrabstätten

1.2.1 Erstbelegung Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 366 EUR

1.2.2 Erstbelegung Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres einschl. Erdmitnahme. 450 EUR

1.2.3. Zweitbelegung bei Maschineneinsatz.366 EUR

1.2.4. Zweitbelegung bei Maschineneinsatz

einschl. Erdmitnahme. 450 EUR

1.2.5. Zweitbelegung bei Handschachtung.611 EUR

1.2.6. Zweitbelegung bei Handschachtung

einschl. Erdmitnahme.695 EUR

1.3. Urnenbeisetzungen

1.3.1 In Reihen- oder Wahlgrabstätten. 105 EUR

In Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits

Erdbestattete ruhen. 105 EUR

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht

40 EUR

bekundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grahcv beigesetzt werden. 1 m 6n

II. . Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen ° tUR

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch qewerhr Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten 6 dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraon k° n gegenüber dem Unternehmen sind. d 9yeber

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.105 Fiid

3. Wiederbeisetzung . tUR

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen wpm die Gebühren nach Abschnitt I erhoben. raen

III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

und anmeldepflichtigen Totgeburten. 40 E(JR

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des h

5. Lebensjahres 150 EUR

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern. 6 q n, R

1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits

belegten Grabstätten für jede Urne.

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte je

Grabstelle .50 EUR

2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

2.2.1 in Urnen-Grabfeldern je Urne.gg eur

2.2.2 in bereits belegten Grabstätten für jede Urne.40 EUR

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Sat­zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in

Aufbewahrungsräumen. 50 EUR

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1 bis zu drei Tagen. 35 EUR

1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.;.15 EUR

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

Boden, 18.12.2006 (S.) Rudolf Eulberg

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GVBI. S. 98) wird auf folgendes hinge­wiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

2 .

den Jahren vorgesehen.

Ich bedanke mich bei dem Ortsgemeinderat, den Mitarbeitern c * er ^fpnld- de, den Ortsvereinen sowie der Freiwilligen Feuerwehr Ruppach- hausen für die gute Zusammenarbeit im Jahr 2006. je

Ich wünsche allen ein gesegnetes und friedvolles Weihnachtsfes s Glück, Zufriedenheit und vor allem Gesundheit im neuen Jahr 200 ■

Ihr Rudolf Eulberg, Ortsbürgerme

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die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Boden, 18.12.2006 (S.) Rudolf Eulberg

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Zum Jahresausklang

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die kommenden Feiertage und der Jahreswechsel geben uns Zeit, das ablaufende Jahr Revue passie­ren zu lassen und voll Vertrauen in die Zukunft zu blicken. Nicht alle unsere Wünsche für das Jahr 20U haben sich erfüllt, Unvorhergesehenes dagegen is eingetreten. Zurückschauend bleibt festzuhalten, da mit der Erschließung des Neubaugebietes „Oberga • ten“ zahlreiche junge Familien die Chance erhalten und auch genu haben, ein eigenes Heim zu errichten.

Der Umbau der Straßenbeleuchtungsanlage ist abgeschlossen. Mit ver kehrsberuhigten Maßnahmen im Bereich der ehemaligen B 255 w begonnen und somit der erste Schritt zur Verbesserung des Wohnwen getan. Weitere Maßnahmen innerhalb der Ortslage sind in den komm

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