die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Halle, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.
(3) Nutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Halle machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.
(4) Der Träger/Beauftragte hat das Recht, die Halle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
(5) Maßnahmen des Trägers/Beauftragten nach Abs. 2 - 4 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Er haftet auch nicht für einen Einnahmeausfall.
§ 3 Hausrecht
Das Hausrecht an der Halle steht dem Träger/Beauftragten zu; deren rechtmäßigen Anordnungen ist Folge zu leisten. Ihnen steht ein jederzeitiges, kostenfreies Zutritts- und Kontrollrecht zu.
§ 4 Umfang der Benutzung
(1) Die sportliche Benutzung der Halle wird vom Träger/Beauftragten grundsätzlich in einem Benutzerplan geregelt (§ 5). Veranstaltungen, Musikproben udgl. außerhalb des Benutzerplanes kann der Träger/Beauftragte im Einzelfall zulassen.
(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Nutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung des Trägers/Beauftragten zulässig.
(3) Über die Benutzbarkeit der Halle im Einzelfall oder deren Schließung aus besonderen Anlässen entscheidet der Träger/Beauftragte. Gleiches gilt für die kurzfristige Veränderung der Räumlichkeiten im Innenbereich, wie z. B. Organisation und Gestaltung des Inventars inkl. Raumschmuck. Auf den gesetzlich vorgeschriebenen Brand- und Unfallschutz ist zu achten
(4) Jede Veranstaltung ist grundsätzlich spätestens um 1.00 Uhr zu beenden. Abweichende Regelungen bleiben dem Träger/Beauftragten Vorbehalten.
(5) Der Nutzer stellt sicher, dass die Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung eingehalten wird, unabhängig davon, ob für die Nutzungsräume formell die vorgenannte Verordnung greift. In jedem Falle sind die materiellen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der für den jeweiligen Benutzungszweck genehmigte Bestuhlungsplan oder die Höchstzahl der Besucherzulassung (2 Personen pro Quadratmeter) zu beachten. Die Rettungswege sind freizuhalten, der Brandschutz muss gewährleistet sein.
(6) Bei einem notwendigen Einsatz von Sicherheits- und Rettungsdiensten (z. B. Arzt, Sanitätspersonal, Polizei, Sicherheitskräfte, Ordnungsdienste, Brandschutzdienste usw.) während bestimmter Veranstaltungen, sind diese Kräfte auf eigene Kosten des Nutzers zu organisieren und die für diese benötigten Plätze kostenlos freizuhalten.
§ 5 Benutzerplan
(1) Der Träger/Beauftragte stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.
(2) Die Nutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung dem Träger/Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigen-bedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten nach Bedarf überprüft. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, kann eine vorliegende Gestattung jederzeit vom Träger/Beauftragten gegenüber dem Nutzer verändert werden. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 6 Pflichten der Benutzer
(1) Soweit die Pflichten der Nutzer nicht Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen, Weisungen und sonstigen Regelungen (z. B. Betriebsanleitungen von Gerätschaften udgl.) sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungs-ordnung.
(2) Die Nutzer müssen die Halle und ihr Inventar pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Nutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Halle so gering wie möglich gehalten werden.
(3) In den Fällen, in denen der Beauftragte des Trägers (z. B. Hausmeister) nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung des Trägers mit den Nutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Interessen des Trägers wahrnehmen. Benutzen mehrer Berechtigte (z. B. Vereine, Gruppen usw.) die Räumlichkeiten der Halle, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung einer gemeinsamen Vertrauensperson.
(4) Beschädigungen der Halle inkl. Außenbereich sowie ihrer Einrichtungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar auf Grund der Benutzung sind sofort dem Träger/Beauftragten zu melden.
(5) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind.
(6) Bei Veranstaltungen kultureller Art gewährleistet der Nutzer die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die satzungsgemäße Einhaltung der Reinigungs-/Räum- und Streupflicht von den zu nutzenden Zuwegungen und Verkehrsanlagen. Diese Pflichten sind ab Schlüsselübergabe, während der Vor- und Nachbereitung und in der Zeit der Veranstaltung bis zum Zeitpunkt der Schlüsselrückgabe zu erfüllen.
§ 7 Ordnung des Benutzungsbetriebes
( 1 ) Für die ordnungsgemäße Durchführung des Benutzungsbetrieh* tet der Nutzer. Dieser hat dem Träger eine vor Ort verantwortliche o son zu benennen, die rechtsverbindliche Entscheidungen für und n Per " den Nutzer erklären kann. Diese verantwortliche Person/Übunn?rf n muss während der gesamten Veranstaltung anwesend sein. 9 eiter
(2) Um einen reibungslosen Ablauf der Hallenbenutzung zu qewäh ■
sten, ist der Sport- und Übungsbereich ca. 15 Minuten vor Ablauf h B enutzungszeit zu räumen. Diese verbleibende Zeit ist für das Duhh 6r und Umziehen der Hallenbenutzer bestimmt. scnen
(3) Die Halle, Nebenräume sowie alle Geräte und Einrichtungen dürf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Nutzung der SDnrt geräte bei außersportlichen Veranstaltungen ist untersagt. Ausnahm sind nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers/Beauftragten möglich 11
(4) Sportmatten dürfen nur getragen bzw. mit dem Mattenwagen beför dert werden.
(5) Verstellbare Geräte (z. B. Pferd, Barren usw.) sind nach der Benut zung tief- und festzustellen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen ent- lastet werden.
(6) Benutzte Geräte, Einrichtungsgegenstände udgl. sind nach der Benutzung ordnungsgemäß auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubrinqen" Alle Hallengeräte dürfen nicht außerhalb der Halle genutzt werden. y
(7) Die ständige Überprüfung der Sicherheit von Turngeräten und Halleneinrichtungen zählt mit zu den wesentlichen Aufgaben der verantwortlichen Person/Übungsleiter. Bei personengefährdenden Beschädigungen von Geräten sind diese sofort außer Betrieb zu setzen. Werden während der Benutzerzeit durch Benutzer oder Zuschauer am Gebäude und/oder den Einrichtungsgegenständen und Sportgeräten Schäden verursacht oder festgestellt, so sind diese mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes einschließlich dem verantwortlichen Verursacher zwecks eventueller Geltendmachung von Schadenersatzforderungen dem Träger/Beauftragten zu melden.
(8) Für das Wechseln der Kleider müssen die vorhandenen Umkleideräume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nur den am Sport beteiligten Personen gestattet. Die Zuteilung der Umkleide-, Wasch- und Duschräume erfolgt durch den Übungsleiter.
(9) Bei der Benutzung aller Wasch- und Duschanlagen ist sparsamer Wasserverbrauch geboten. Die Wasserhähne sind nach Gebrauch zu schließen. In die Wasch- und Duschbecken dürfen keine Abfallstoffe geworfen werden, die zum Verstopfen der Rohrleitungen führen.
(10) Ballspiele sind nur mit Hallenbällen zu Trainingszwecken zulässig, es sei denn, der Träger/Beauftragte genehmigt eine andere Nutzung (z. B. Wettbewerbsveranstaltungen usw.).
(11) Die Halle darf bei sportlicher Nutzung nur mit nichtfärbenden Hallenschuhen oder barfuß betreten werden.
(12) Das Mitbringen von Flaschen, Gläsern und Tieren, der Genuss alkoholischer Getränke, Tabakwaren und sonstigen Rauschmitteln in der Halle ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen hiervon kann der Träger/Beauftragte auf Antrag genehmigen.
(13) Fundsachen sind umgehend beim Träger/Beauftragten abzugeben.
(14) Für den eventuellen Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch den Nutzer besteht eine Getränkebezugsverpflichtung von einem durch den Träger zu benennenden Getränkelieferanten. Insoweit gilt der zwischen dem jeweiligen Getränkelieferanten und dem Träger bestehende Getränkelieferungsvertrag für den Nutzer als verbindlich. Die Getränkebezugsverpflichtung ist in dem mit dem Nutzer abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.
(15) Der Nutzer verpflichtet sich, allen für die Veranstaltung relevanten öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Vorschriften Folge zu leisten (z. B. Jugend- bzw. Lärmschutzbestimmungen). Die erforderlichen Genehmigungen (z. B. ordnungsrechtliche Erlaubnisse, Anmeldung GEMA usw.) sind frühzeitig einzuholen. Alle öffentlich- und privatrechtlichen Abgaben für die jeweilige Veranstaltung trägt der Nutzer. Der Träger ist berechtigt, jegliche Veranstaltungen den zuständigen Stellen (Behörden, Institutionen, GEMA usw.) zu melden. Der Nutzer garantiert die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(16) Ein eventuell notwendiger Auf- und Abbau von Inventar für den gewollten Veranstaltungszweck (z. B. Tische, Stühle, Bühne usw.) erfolgt grundsätzlich ordnungsgemäß durch den Nutzer. Auf Antrag kann der Aut- /Abbau des vorgenannten Inventars kostenpflichtig von Seiten des Trägers durchgeführt werden.
(17) Nach Abschluss einer Übungsveranstaltung ist die Halle in einem geordneten Zustand besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen.
(18) Nach Abschluss einer sonstigen Veranstaltung sind die genutzten Räume nach Anweisung des Trägers/Beauftragten mit den vorgehaltenen Reinigungsmitteln zu reinigen. Die jeweiligen Pflege- und Dosieranleitungen sind zu beachten. Bei Benutzung der Schankeinrichtung un des bereitgestellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtungen n der jeweilige Nutzer für eine den Anforderungen der Hygiene entsp ' chende Reinigung (Nassreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt_ tur Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne. Die benutzten L |r V tungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahru g platz zurückzubringen.
(19) Nach Abschluss jeglicher Veranstaltung hat die verantwortliche ® son alle benutzten Strom- und Wasserverbrauchsquellen abzuscn Fenster und Türen sind zu schließen/abzuschließen.
(20) Jeglicher anfallender Müll und Leergut ist vom Nutzer spätesten Tag nach der Veranstaltung ordnungsgemäß auf eigene Kosten z sorgen.

