Wochenblatt VG Montabaur
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der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 20.07.2004 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
Entscheidung über den Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde in Höhe von 5.000 € bis 25.000 €.
§2
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluss von Vergleichen bei Rechtsstreitigkeiten, mit einem Gegenstandswert von 25.000 € bis 150.000 €.
§3
§ 10 Abs. 4 Nr. 3.6 erhält folgende Fassung:
a) in der Stützpunktwehr Montabaur.106,40 €
b) in den Stützpunktwehren Nentershausen
und Neuhäusel jeweils.53,40 €
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2007 in Kraft.
56410 Montabaur, 18.12.2006 Schaaf, Bürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 18. Dezember 2006 (S) Edmund Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister
Haushaltssatzung
des Abwasserzweckverbandes Bad Ems für das Wirtschaftsjahr 2007
Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Nr. 8 und 10 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476 - BS 2020-20) in Verbindung mit den §§ 95 ff der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153 BS 2020-1) und den § 15 ff der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.1999 (GVBI. S. 373 - BS 2020-1-10) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2007 wird
a) im Erfolgsplan
in den Erträgen auf.1.254,550,00 EUR
in den Aufwendungen auf.1.254.550,00 EUR
b) im Vermögensplan
in den Einnahmen (Mittelherkunft) auf.1.019.500,00 EUR
in den Ausgaben (Mittelverwendung) auf.1.019.500,00 EUR
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.0,00 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
auf.0,00 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf.0,00 EUR
§3
(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Verband von seinen Mitgliedern
a) Baukostenzuschüsse zur Deckung der Investitionskosten, dies sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Kosten für den Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau und Verbesserung) der verbandseigenen Anlagen und die Übernahme von Anlagen der Verbandsmitglieder und
b) laufende Entgelte für Leistungen.
(2) Die von den Verbandsmitgliedern zu zahlenden Baukostenzuschüsse werden für das Jahr 2007 wie folgt festgesetzt:
Verbandsgemeinde Bad Ems.388.500,00 EUR
Verbandsgemeinde Montabaur.153.000,00 EUR.
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(3) Die von den Verbandsmitgliedern zu zahlenden laufenden Entgelte werden für das Jahr 2007 wie folgt festgesetzt:
Verbandsgemeinde Bad Ems.
Verbandsgemeinde Montabaur.
Bad Ems, 14.12.2006 Abwasserzweckverband Bad Ems
Hinweis:
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b V «, Josef Oster
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2007 liegt zur Eins' h in der Zeit vom 27. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 währf!^ , nungszeiten öffentlich aus: encl ^ Off-
a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems Bleirhct, <
Bad Ems, Zimmer 211 ’ nslr ' 1 ■ 56130
• o ♦hei* der Verbandsgemeinde Montabaur, Konrad-Adenauer-
b) Ä564loSabaur 9 Zimmer 208,2. Stock.
« 0 * 0 ? Ahe « GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die Gemäß § 24 Abs Vorverfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
unter Verletzung von Veila stande gekommen sind, ein Jahr nach
Anfang an gültig zustande gekommen
ten. Dies gilt wenn über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- 1 migung die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satans
ve,le ih! a n? , deMn Saiz 0 r genannten Frist die Aufsichtsbehörde den 2 - vor Ablauf 0 9 der jemand die Verletzung der Verfahrens-
Beschluss bean . neaenüber der Verbandsgemeindeverwal-
*£ die Verletzung
begründen soll, schrrffl'^9*^ V™ 2 ge |, end gema cht, so kann
Ä m ach d A e Äer in sitz 1 genannten Frist jedermann diese Vertat- zung geltend machen. ^ JosefOster
Bad Ems, 14.12.200b Bürgermeister
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