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^enblatt

VG Montabaur

Nr. 51/52/2006

Öffentl. Bekanntmachungen

, an ntmachung

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord -Obere ' ^Lcolanungsbehörde- hat mit Entscheid vom 07.12.2006 -Az 04-048- das Raumordnungsverfahren gemäß § 17 ^‘IsDlanungsgesetz in der Fassung vom 10.04.2003 (GVBI. Miffttür die geplante Ansiedlung eines Factory-Outlet-Centers ICE-Park Montabaur, Verbandsgemeinde Montabaur, Serwaldkrefs, abgeschlossen, ns Raumordnungsverfahren hat folgendes Ergebnis: unter Beachtung der Ziele der Raumordnung sowie nach Abwägung der aus § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 1 J. 4 Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10.04.2003 (LPIG Ptztaeändert durch Gesetz vom 2.3.2006, GVBI. 2006, S. 93) sowie rn Landesentwicklungsprogramm 1995 (LEP III) Rheinland-Pfalz und ' Regionalen Raumordnungsplan (RROP) Mittelrhein-Westerwald «006 ergebenden Grundsätze ergeht - nach Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und Äußerungen der Öffent- ichkeit- gemäß § 17 Abs. 2 LPIG folgender raumordnerischer Entscheid: nie von der Verbandsgemeinde Montabaur und Stadt Montabaur zur raumordnerischen Abstimmung vorgelegte Planung für ein Factory-Outlet-Center (FOC) mit einer Verkaufsfläche von 10,000 qm im ICE-Park Montabaur entspricht auf der Grundlage der nachstehenden Zulassung von Abweichungen von den Zielen des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP III - 1995 ) und des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein- Westerwald (2006) durch die Oberste Landesplanungsbehörde den Erfordernissen der Raumordnung, wenn die nachfolgenden Maßgaben beachtet und die weiteren Hinweise berücksichtigt werden: „Zulassung von Zielabweichungen:

Für die Errichtung eines Factory-Outlet-Centers mit maximal 10.000 qm Verkaufsfläche im ICE-Park Montabaur und die dafür erforderliche Bau­leitplanung wird eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz und dem gleichlau­tenden Ziel des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald zugelassen.

Die Entscheidung ergeht unter folgenden Maßgaben, die in den nach­folgenden Verfahren umzusetzen sind:

1 , Die maximal zulässige Verkaufsfläche ist auf 10.000 qm zu begrenzen.

2. In einem städtebaulichen Vertrag ist verbindlich zu regeln, dass nur FOC-typische Sortimente angeboten werden dürfen. Dabei ist die Sortimentsstruktur so zu gestalten, dass negative Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte, insbesondere auf die hessische Kreisstadt Limburg an der Lahn, aber auch auf die Innenstadt von Montabaur so gering wie möglich sein werden.“

(gemäß Zielabweichungsbescheid des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7.11.2006, Az.: 14 900-361:37)

Weitere Maßgaben:

L Die Sortimentsstruktur ist gemäß Ziffer 2. des Zielabweichungsbe­scheides stringent am beantragten Rahmen FOC-typischer Sorti­mente auszurichten.

Das Leitsortiment „Sportartikel“ ist dabei durch „Sportbekleidung/- schuhe“ zu ersetzen. Sportartikel außerhalb der genannten Leitsor­timente sind nur im Einzelfall als untergeordnetes Randsortiment zulässig.

Die Verkaufsfläche des Leitsortiments „Bekleidung“ darf einen Ver­kaufsflächenanteil von 66 % nicht übersteigen; das Leitsortiment „Sportbekleidung/-schuhe“ darf die beantragten 800 qm Verkaufs­fläche nicht überschreiten.

Die einzelnen Einzelhandelsbetriebe dürfen eine durchschnittliche Größe von 250 qm Verkaufsfläche sowie im Einzelfall eine Größe von 800 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten.

3 ' Die unter den Maßgaben 1. und 2. des Zielabweichungsbeschejdes sowie unter den weiteren Maßgaben 1. und 2. dieses Entscheides genannten Rahmenbedingungen sind auf der Grundlage eines Son­dergebietes gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO im Zusammenhang mit dem städtebaulichen Entwicklungsgebiet über den Flächennutzungsplan als Festsetzungen in der erforderlichen Änderung der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan „ICE-Bahnhof“) umzusetzen.

In Verbindung mit einem städtebaulichen Vertrag ist somit zu ge­währleisten, dass keine innenstadtunverträgliche Umnutzung des geplanten FOC in einen klassischen großflächigen Einzelhandels- betrieb (wie z.B. ein Textilkaufhaus) stattfinden kann. Insofern ist dort auch ein regelmäßiges Monitoring der FOC-Struktur (FOC-typi- sche Sortimente) vertraglich zu vereinbaren.

Darüber hinaus kann auch die bauliche Struktur (ggfls. auch Mie­terstruktur) eines FOC im städtebaulichen Vertrag aufgegriffen und 'te Grundtyp geregelt werden.

ebenso ist seitens der Stadt Montabaur die vorliegende Einzemian- , Untersuchung umgehend in eine verbindliche Einzelhandels-

4 0nze Ption überzuleiten.

tine barrierefreie fußläufige Verbindung zwischen dem Planbereich ’^E-Bahnhof“ und der Innenstadt von Montabaur ist über Bauieit-

5 | a ^ Un 9 zeitnah umzusetzen und dauerhaft zu gewährleisten.

! n ~®zug auf den Aubach sind die Freiräume, d.h. die nicht uber- au baren Grundstücksflächen, des vorliegenden Bebauungspläne

„ICE-Bahnhof“ weiter einzuhalten. Das geplante Vorhaben einsch­ließlich seiner Betriebsflächen hat dabei einen Mindestabstand von 25 Metern zum Aubach einzuhalten.

Insoweit ist auch die Zielsetzung des Regionalen Raumordnungs­planes Mittelrhein-Westerwald (2006), wonach der Aubach ein Gewässer mit Vorrang für die natürliche Fließgewässerentwicklung ist, weiter zu beachten.

Standorthinweis:

Unter straßenverkehrlichen Aspekten sowie bzgl. der Funktionalität des stadtwärts orientierten Eingangsbereiches des ICE-Bahnhofes sollte in der weiteren Planung der Standortalternative B ( 2,22 ha - Ostlage zum ZOB) eine Präferenz gegenüber der Standortalternative A (2,55 ha - West­lage zum ZOB) eingeräumt werden.

Dabei sollten die erforderlichen Stellplätze bzw. deren Zu- und Abfahrten nicht zum Zentrum des Planbereiches „ICE-Bahnhof“, sondern zum Ran­de hin orientiert sein.

Umweltverträglichkeit:

Das geplante Vorhaben ist umwelterheblich. Die notwendige Flächeninan­spruchnahme ist über den vorliegenden rechtskräftigen Bebauungsplan „ICE-Bahnhof“ dem Grunde nach vorgegeben. Auch unter Einbeziehung der Verkehrsprognose ist das geplante Vorhaben aus Sicht der Raumord­nung somit umweltverträglich.

Gleichwohl sind bei endgültiger Festlegung des Standortbereiches die straßenverkehrlichen Lärm- und Schadstoffimmissionen im Rahmen der Anderungsverfahren zur Bauleitplanung und im baurechtlichen Geneh­migungsverfahren abschließend zu prüfen und zu bewerten. Auf die erfor­derliche „Plan-UP“ (auch bei Planänderungen) wird insofern hingewiesen. Die formelle Umweltverträglichkeitsprüfung mit der vertiefenden mate­riellen Prüfung hat demnach im nachgeordneten Bauleitplanverfahren noch zu erfolgen.

Weitere Hinweise:

a) Nach der Festlegung des genauen Standortes ist die lokale Lei­stungsfähigkeit und Sicherheit der Verkehrsentwicklung im Straßen­verkehr in den erforderlichen Änderungsverfahren der Bauleitpla­nung nochmals nachzuweisen.

b) Bei der weiteren Planung ist eine frühzeitige Abstimmung mit fol­genden Stellen vorzunehmen:

- Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz

- Wehrbereichsverwaltung West, Außenstelle Wiesbaden

- Gasversorgung Westerwald, Höhr-Grenzhausen

- KEVAG, Koblenz

- PLEdoc GmbH, Essen - für RWE Ruhrgas AG

c) Die unter den Abschnitten B und C dieses Entscheides weiter auf­geführten Hinweise und Anregungen sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Der Planbereich (mit den beiden Alternativstandorten) ist den beigefüg­ten Standortplänen (D - Anhang) zu entnehmen (DGK 5 und Orthopho- to - im Maßstab 1 :6 000).

Der Zielabweichungsbescheid des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7.11.2006 ist ebenfalls beigefügt (E - Anlage).

Das nach § 17 Abs. 5 Satz 3 Landesplanungsgesetz (LPIG) notwendige Benehmen mit der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald wurde am 05.12.2006 hergestellt.

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswir­kung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen und son­stigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften (§ 17 Abs. 11 LPIG).

Der raumordnerische Entscheid ist damit kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Das Raumordnungsverfahren für das vorliegende Planvorhaben ist damit abgeschlossen.

Der raumordnerische Entscheid ist von der zuständigen Landespla­nungsbehörde zu überprüfen, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ergehen des raumordnerischen Entscheids die für das Planvorhaben erforderliche Änderung der Bauleitplanung eingeleitet worden ist (§ 17 Abs. 10 Satz 3 LPIG).

Dieser raumordnerische Entscheid kann seitens der zuständigen Lan­desplanungsbehörde (Kreisverwaltung des Westerwaldkreises) als lan­desplanerische Stellungnahme für die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur übernommen werden, so dass es eines separaten Verfahrens gemäß § 20 LPIG nicht mehr bedarf. Die Zustimmung der Oberen Landesplanungsbehörde gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2 der Anordnung über die Zuständigkeit nach § 20 des Landesplanungsgesetzes vom 29.03.1974 (GVBI. S.223).ist hier­mit gegeben.

II. Dieser raumordnerische Entscheid wird gemäß § 17 Abs. 7 LPIG hier­mit ortsüblich bekannt gemacht und kann ab dem 27.12.2006 bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz, 56410 Montabaur, Zimmer 220, während der Dienststunden (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, don­nerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) eingesehen werden.

Montabaur, 18.12.2006 Edmund Schaaf, Bürgermeister

Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur

zur Änderung der Hauptsatzung vom 18. Dezember 2006

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeinde­ordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung