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Wochenblatt VG Montabaur

Begründung:

1. Sachverhalt:

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von rd. 2 ha und umfasst die zwischen der Wiesen- und Gartenstraße, dem ehemaligen Mühlenanwe­sen sowie dem Elbertbach liegenden Grundstücke der Ortslage Nieder­elbert.

Die Ortsgemeinde Niederelbert hat aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates beim DLR Westerwald-Osteifel Antrag auf Durchführung einer Bodenordnung in dem vorgenannten Bereich der Ortslage nach dem Flurbereinigungsgesetz gestellt.

Die fachlich betroffenen Stellen wurden zum Verfahren gehört und haben sich für die Durchführung eines Verfahrens ausgesprochen.

Die am vereinfachten Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteilig­ten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten wurden vom DLR Westerwald-Osteifel am 20.11.2006 in einer Aufklärungsversammlung in Niederelbert eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Beschluss wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen. Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 86 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereini­gungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 G v. 12.08.2005 (BGBl. I 2354).

Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsge­setz

• Anhörung der zu beteiligenden Behörden und Stellen und

• Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Teilnehmer des Verfah­rens

sind erfüllt.

2.2 Materielle Gründe

Durch die Ortsregulierung können die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke in ihrem Zuschnitt und damit in ihrer Nutzung verbessert und die rechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Zuwegung neu geregelt werden. Die Grundstücke des Verfahrensgebietes sind teilweise für die jeweilige Nutzung un-günstig geformt. Zum größten Teil sind die Grund­stücke bislang nur durch Fußwege erschlossen. Nicht alle Besitzstände sind derzeit in gewünschtem und möglichem Umfang arrondiert. Die Grundstückszuschnitte sind zu verbessern.

Mit dieser vereinfachten Flurbereinigung in Verbindung mit der Dorfer­neuerung werden Ziele verfolgt, die die strukturelle Entwicklung in der Ortsgemeinde fördern:

• Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen durch bodenordnerische Maßnahmen;

• Verbesserung der Erschließung der Grundstücke durch Wege;

• Umsetzung bzw. Unterstützung der Planungen des Dorferneue­rungskonzeptes mit Hilfe der Dorfflurbereinigung.

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann darüber hinaus die Vor­aussetzungen zur Verwirklichung landespflegerischer und grünordneri- scher Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Gewässerentwicklung bzw. - Stabilisierung schaffen.

Insgesamt lassen sich die genannten Ziele und deren Umsetzung nur in einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ermöglichen.

Die materiellen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG sind damit gegeben.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass mit der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sofort begonnen wird, damit die angestrebten Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Ver­zögerung der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Betei­ligten und die Ortsgemeinde Nachteile bei der Dorfentwicklung und der Umsetzung der Dorferneuerungsmaßnahmen sowie bei der angestreb­ten strukturellen Verbesserung mit sich bringen, die darin bestehen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit der Besitzüber­gang verzögert würden. Dem gegenüber könnte durch die auf-schieben- de Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzö­gerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Ortsgrundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen, bebaut oder neu gestaltet wer­den können.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Im Hinblick auf die erwarteten Vorteile für die Dorfentwicklung in Niederelbert ist es erforderlich, dass die mit der Flurbereinigung angestrebten Ziele mög­lichst schnell verwirklicht werden.

Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung lie­gen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel,Bahnhof­straße 32, 56410 Montabaur oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereiniqunqsbehör-

de -, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

einzufegen.

34

Nr. 49/20,

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widern nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf d P c hsf i einer der o.g. Behörden eingegangen ist. er p fist bei

Montabaur, den 27.11.2006 , |

Theodor Burkard,

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2006/2007 unter der Rubrik: “Die Verwaltung informiert”.

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