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j r Bestellung von Brennholz - lang Interessiert sein, " siea e-e bitte das Bestellformular Brennholz - lang 2006/2007

^"fTbrik “Die Verwaltung informiert”

Nr. 49/2006

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I nna chmittag im Advent

P jr ®. n | flHlin a an die Senioren aus Daubach und Stahlhofen zum Fu «Beisammensein am Mittwoch, 13.12.2006, Beginn: 15.00 r lllche H Pfarrhaus. Wir freuen uns wie immer auf viele Besucher.

Lelbachtaler Sportverein - Stahlhofen

rfZsUinsere Weihnachtsfeier, 19 Uhr Gaststätte Koch. Bit- r ,3 Die Gymnastikstunde fällt dann aus.

4122006 und 04.01.2007 (Ferien) ebenfalls kein Turnen.

Kfmstag, 09.12.2006, SG Steinefrenz gegen FSV in

1.4 Rasenplatz

llschaft: Sonntag, 10.12.2006, 14.30 Uhr FSV II gegen SG Egen. Letzte Spiele vor der Winterpause.

2.00 Uhrfl rheim Holl 0 Uhr Pfarfl

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Untershausen

’Knechstunde des Ortsbürgermeisters

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.von 18.00 bis 19.00 Uhr

.02602/16781

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. www.untershausen.de

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pnllich Bekanntmachung

Ochste Sitzung des Ortsgemeinderates t/Ortsgemeinde Untershausen

[«nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Unters­ten findet am Mittwoch, dem 13. Dezember 2006, um 19.30 Uhr im lisjerhaus statt.

©ORDNUNG [intliche Sitzung Einwohnerfragestunde

Forstwirtschaftsplan der Ortsgemeinde Untershausen 2007

2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Untershausen

Jugendferiendorf Änderung der Nutzungsgebühren / Änderung der Belegungszeiten Mitteilungen und Anfragen [Nichtöffentliche Sitzung Personalangelegenheit Bauangelegenheit Mitteilungen und Anfragen

■veröffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herz- geladen.

P Unfershausen, 08.12.2006 Gilles, Ortsbürgermeister

Wleistungszentrum Ländlicher Raum

h n 56410 Montabaur, 27.11.2006

P' Westerwald-Osteifel Bahnhofstraße 32

Telefon 02602/9228-0 Telefax 02602/9228-35

K i9ün9SVerfa h ren Niederelbert (Dorf)

^feinigungsbeschluss

[icordn.

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rung

ÄSS? der V8re| ntachten Flurbereinigung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 (FlurbG))

HNipriamiu le nac hstehend näher bezeichneten Teile der Gemar- I 'WWbert (Westerwaldkreis) das

Mnet t6 F,urtje reinigungsverfahren Niederelbert (Dorf)

»%J^ a ? nahmen °* er Landentwicklung, insbesondere der Dor- l^hschaftsnfi Ver °' nc iung mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Fesl $teliu 696 ZU erm °9i' c ben und durchzuführen.

Hrberp n9 des F ’ ur * 3er einigungsgebietes iW" lgun 9 s 9ebiet, dem die nachstehend aufgeführten Flur- haikun« nr en ’ w ' rc * hiermit festgestellt.

1^5 un 9 Niederelbert

Flurstücke Nrn. 5/1,5/2,6,7,8,9/1, 11 , 12 / 1 ,14,15,17/2,

20,21,22/3, 23/3, 23/4, 24, 25, 26, 32, 33, 34, 35, 36,37, 38,39,40, 41,42, 43, 44, 45, 46, 47, 48,49, 51/1,52, 53,

4.2

4.3

4.4

128/3, 218/2, 218/3, 226/2, 227/1,228, 229, 230, 237/6, 237/7 und 238.

Flur 11 Flurstücke Nrn. 322/10 und 322/11.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbaube­rechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teil­nehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss.

Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:

“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Niederelbert (Dorf)”

Ihr Sitz ist in 56412 Niederelbert, Westerwaldkreis.

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekannt­gabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flur­bereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungs­behörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt­schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereini­gungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vor­genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Fiurbereini- gungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder her- steilen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen wor­den, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 14.4 sind Ord­nungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vor­bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde

Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR), Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzun­gen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Ver­waltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt wor­den ist.

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte

Je eine Ausfertigung dieses Flurbereinigungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen einen Monat lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei: der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Niederelbert. ' . Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Über­sichtskarte dargestellt.

Begründung:

1. Sachverhalt:

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von rd. 2 ha und umfasst die zwischen der Wiesen- und Gartenstraße, dem ehemaligen Mühlenanwe-