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Nr. 49/2006

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3 Adventssonntag von 14.00 bis 18.00 Uhr zeigt Aloys Witt- ' rtprHochstr 10 von ihm geschnitzte und auch selbst bemalte Krip- i Wurzelkrippen und Krippenhäuser bastelte er in seiner Werkstatt. *Sd Besuche nach vorheriger Anmeldung unter Tel. 02602/2131 Um Allen Besuchern ob Klein oder Groß in der Vorweihnachtszeit LdeinDaubach bei der Krippenausstellung.

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Holler

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von 18.00 bis 19.30 Uhr .02602/3508

ETLICHE BEKANNTMACHUNG

chste Sitzung des Ortsgemeinderates Ortsgemeinde Holler

«liste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Holler fin- am Dienstag, dem 12. Dezember 2006, um 18.30 Uhr im Sitzungs- ile Schule” statt.

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Midie Sitzung

Forstwirtschaftsplan der Ortsgemeinde Holler 2007 Sachstandsbericht zum Flurbereinigungsverfahren Rückbau der Verkehrseinengung in der Hauptstraße Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Holler über das ®ofs- und Bestattungswesen Änderung der Friedhofsgebührensatzung Ausschreibung Friedhof Mitteilungen und Anfragen Einwohnerfragestunde lichtöffentliche Sitzung Nutzung des Sportplatzes Zuschussangelegenheit Kindergartenangelegenheiten ^ Mitteilungen und Anfragen 1 i j * c ^ en Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herz-

emgeladen.

Voller, 08.12.2006

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Flosdorf, Ortsbürgermeisterin

56410 Montabaur, den

Bahnhofstraße 32 Telefon: (02602) 9228-0 Telefax: (02602) 9228-35

te gm Soj Jjjnrgungsverfahren Niederelbert (Dorf)

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der Vereinfachten Flurbereinigung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1

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Siederei. ™, n achstehend näher bezeichneten Teile der Gemar-

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rtd net urbere inigungsverfahren Niederelbert (Dorf)

^uerunn j!!\,Rahmen der Landentwicklung, insbesondere der Dor- ^hattsn L erblndun g mit Maßnahmen des Naturschutzes und der t$t 6 ll u zu ermöglichen und durchzuführen.

Oberer d6S F,urbere *nigungsgebietes

^%liona Un ^ s 9 eb ' et ' dem die nachstehend aufgeführten Flur- 9 e n, wird hiermit festgestellt.

4.2

4.3

4.4

Gemarkung Niederelbert

Rur 10 Flurstücke Nrn. 5/1,5/2,6,7,8,9/1,11,12/1,14,15,17/2,

20, 21,22/3, 23/3,23/4,24,25,26, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39,40,41,42, 43, 44,45,46, 47,48, 49, 51/1,52, 53, 128/3, 218/2, 218/3, 226/2, 227/1,228, 229, 230, 237/6, 237/7 und 238.

Flur 11 Flurstücke Nrn. 322/10 und 322/11.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbaube­rechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teil­nehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss.

Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:

‘Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Nie­derelbert (Dorf)”

Ihr Sitz ist in 56412 Niederelbert, Westerwaldkreis.

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekannt­gabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flur­bereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungs­behörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschafts-pflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt­schaftung über-steigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereini­gungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt wer-den.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vor­genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereini­gungsbehörde kann den früheren Zu-stand nach § 137 FlurbG wieder her- steilen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen wor­den, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 14.4 sind Ord­nungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vor­bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde

Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR),

Bahnhofstraße 32 56410 Montabaur

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzun­gen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Ver­waltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt wor­den ist.

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte

Je eine Ausfertigung dieses, Flurbereinigungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen einen Monat lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei: der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Niederelbert.

Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Über­sichtskarte dargestellt.