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Wochenblatt VG Montabaur__ .

nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke

nje^im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher 3 ' Rechtsverhältnisse wird wirksam.

Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen 4 derVorläufigen Besitzeinweisung vom 20.11.2003 (§ 66 FlurbG).

Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentü- 5 - mer Z ur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - aemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald-Osteifel, Montabaur, zu stellen. Hl Anordnung der sofortigen Vollziehung

nie sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz i Nr 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom Iq 03 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset­zes vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung:

1 Sachverhalt:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.

Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde durch den Nachtrag I abgeholfen.

Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel, Montabaur, als zuständige Flurbereinigungsbehör­de erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsgrundlage ist der § 61 des Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546); zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 G v. 12.08.2005 (BGBl I 2354).

Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanord­nung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstat­tungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen. '

Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsan­ordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Inter­esse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Ver­äußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR)

Bahnhofstraße 32 56410 Montabaur

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,

- Obere Flurbereinigungsbehörde - Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.

Montabaur, 21.09.2006 i.A. Michael Kretz

Kath. Pfarramt St. Margaretha, Holler

Tel. 3495, Fax 994440

Bürozeit: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

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Stahlhofen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

montags.von 18.00 bis 19.00 Uhr

im Bürgermeisterzimmer im Lindensaal Telefon Lindensaal

(nur während der Sprechstunde).02602/917163

sonst Telefon.02602/5650

E-Mail:.hubert.diel @t-online.de

Internet:. www.stahlhofen-ww.de

Öffentliche Bekanntmachung

Nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Stahlhofen

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Stahlh­ofen findet am Freitag, dem 13. Oktober 2006, um 19.30 Uhr im Sit­zungszimmer Lindensaal statt.

Tagesordnung:

I. Öffentliche Sitzung:

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemein­derates vom 01.09.2006 (öffentlicher Teil)

2. Genehmigung Erdaushubdeponie

3. Beratung und Beschlussfassung über eine Investitionsliste zum Haushaltsplan 2007 und zum Investitionsprogramm 2006 - 2010

4. Vereinbarung mit dem Träger des katholischen Kindergartens zur Beteiligung der Ortsgemeinde Stahlhofen an den Sachkosten des Kindergartens

5. Einwohnerfragestunde

6. Mitteilungen und Anfragen

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Genehmigung der Niederschriften über die Sitzungen des Ortsge­meinderates vom 17.03. und 01.09.2006 (jeweils nichtöffentlicher Teil)

2. Grundstücksangelegenheit

3. Mitteilungen und Anfragen

Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herz­lich eingeladen.

56412 Stahlhofen, 06.10.2006 Diel, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Rheinland-Pfalz 56410 Montabaur, 21.09.2006

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Bahnhofstraße 32

DLR Westerwald-Osteifel Landentwicklung

und Ländliche Bodenordnung Telefon: 02602/9228-0

Vereinfachte

Flurbereinigungsverfahren Holler Telefax: 02602/9228-35

Aktenzeichen: 81845-HA10.3.

Ausführungsanordnung

§ 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 31.10.2006 wird die Ausführung des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.

2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Ein­schränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wir­kungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stel­le seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan auf­geführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiese­nen Grundstücke.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begrün­dete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtli­chen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechts­verhältnisse wird wirksam.

4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der Vorläufigen Besitzeinweisung vom 20.11.2003 (§ 66 FlurbG).