Wochenblatt VG Montabaur__ .
nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke
nje^im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher 3 ' Rechtsverhältnisse wird wirksam.
Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen 4 ‘ der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 20.11.2003 (§ 66 FlurbG).
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentü- 5 - mer Z ur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - aemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald-Osteifel, Montabaur, zu stellen. Hl Anordnung der sofortigen Vollziehung
nie sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz i Nr 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom Iq 03 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung:
1 Sachverhalt:
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.
Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde durch den Nachtrag I abgeholfen.
Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel, Montabaur, als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsgrundlage ist der § 61 des Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546); zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 G v. 12.08.2005 (BGBl I 2354).
Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen. '
Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR)
Bahnhofstraße 32 56410 Montabaur
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
- Obere Flurbereinigungsbehörde - Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.
Montabaur, 21.09.2006 i.A. Michael Kretz
Kath. Pfarramt St. Margaretha, Holler
Tel. 3495, Fax 994440
Bürozeit: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr
GEPA-Verkauf: So., 08.10., nach dem 10.30 Uhr-Gottesdienst
Seniorengymnastik: Mo., 09.10., 14.45 Uhr Pfarrheim Holler
Krabbelgruppe: Di., 10.10., 9.30 bis 11.30 Uhr Pfarrheim Holler, Infos
oei Kerstin Stendebach, Tel. 17669
Kath. öffentliche Bücherei:
ri’JO'IO-, 16 -°° bis 18 -00 Uhr Pfarrheim Holler
GEPA-Verkauf
0R?nonn Einladun 9 zum nächsten GEPA-Verkauf am Sonntag, vo.iu.2006 nach dem 10.30 Uhr-Gottesdienst in der Pfarrkirche. Wir bie
Nr. 40/2006
ten Ihnen wieder unser bekanntes Angebot mit den fair-gehandelten Produkten an. Wir freuen uns auf viele Besucher!
SV “Fortuna Holler”
ALTE HERREN
Am Samstag, 07.10.2006, spielen wir um 16.30 Uhr in Holler gegen den SV Herschbach/Oww.. Platzaufbau und Kabinenreinigung: Parente, B. u. Suder, W.
Stahlhofen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
montags.von 18.00 bis 19.00 Uhr
im Bürgermeisterzimmer im Lindensaal Telefon Lindensaal
(nur während der Sprechstunde).02602/917163
sonst Telefon.02602/5650
E-Mail:.hubert.diel @t-online.de
Internet:. www.stahlhofen-ww.de
Öffentliche Bekanntmachung
Nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Stahlhofen
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Stahlhofen findet am Freitag, dem 13. Oktober 2006, um 19.30 Uhr im Sitzungszimmer Lindensaal statt.
Tagesordnung:
I. Öffentliche Sitzung:
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 01.09.2006 (öffentlicher Teil)
2. Genehmigung Erdaushubdeponie
3. Beratung und Beschlussfassung über eine Investitionsliste zum Haushaltsplan 2007 und zum Investitionsprogramm 2006 - 2010
4. Vereinbarung mit dem Träger des katholischen Kindergartens zur Beteiligung der Ortsgemeinde Stahlhofen an den Sachkosten des Kindergartens
5. Einwohnerfragestunde
6. Mitteilungen und Anfragen
II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Genehmigung der Niederschriften über die Sitzungen des Ortsgemeinderates vom 17.03. und 01.09.2006 (jeweils nichtöffentlicher Teil)
2. Grundstücksangelegenheit
3. Mitteilungen und Anfragen
Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herzlich eingeladen.
56412 Stahlhofen, 06.10.2006 Diel, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Rheinland-Pfalz 56410 Montabaur, 21.09.2006
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Bahnhofstraße 32
DLR Westerwald-Osteifel Landentwicklung
und Ländliche Bodenordnung Telefon: 02602/9228-0
Vereinfachte
Flurbereinigungsverfahren Holler Telefax: 02602/9228-35
Aktenzeichen: 81845-HA10.3.
Ausführungsanordnung
§ 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Anordnung
1. Mit Wirkung vom 31.10.2006 wird die Ausführung des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.
2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.
II. Hinweise
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.
3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.
4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 20.11.2003 (§ 66 FlurbG).

