Wochenblatt VG Montabaur
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Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
3 Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von[ Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erorterungster- min, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kanri durch nffentiinhe Bekanntmachuno ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustel
lungen vorzunehmen sind.
6. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 22 Landesstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 7 Landesstraßengesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 7 Absatz 6 Landesstraßengesetz).
Edmund Schaaf Bürgermeister
Hinweis
ln dieser Ausgabe ist unter “Öffentliche Bekanntmachungen” eine öffentliche Bekanntmachung über die Offenlage der Planfeststellungsunterlagen für den Ausbau der L 326 Horbach - Daubach abgedruckt - bitte beachten.
Öffentliche Bekanntmachung
Rheinland-Pfalz 56410 Montabaur, den 21.09.2006
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Bahnhofstraße 32
DLR Westenwald-Osteifel
Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Telefon: 02602/9228-0 Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler Telefax: 02602/9228-35 Aktenzeichen: 81 845-HA10.3.
Ausführungsanordnung
§ 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Anordnung
1. Mit Wirkung vom 31.10.2006 wird die Ausführung des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.
2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.
II. Hinweise
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.
3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.
4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 20.11.2003 (§ 66 FlurbG).
5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald-Osteifel, Montabaur, zu stellen.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben. Begründung:
1. Sachverhalt:
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.
Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde durch den Nachtrag I abgeholfen.
Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar.
2. Gründe
2 t 1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DL Westerwald-Osteifel, Montabaur, als zuständige Flurbereiniqunqsbehö de erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsgrundlage ist der § 61 des Flurbereinigungsgesetz in der Fassur der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546); zuletzt oeände durch Art. 2 Abs. 23 G v. 12.08.2005 (BGBl I 2354).
Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführunqsanori nung liegen vor.
Nr - 40 / 2006 ^
2.2 Materielle Gründe
Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen qj e Anso üche auf AusbaS der geplanten Anlagen. Geldzahlungen, Erstat runden und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte Ober Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.
Ordnung liegen vor. .......
Die sofortiqe Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit
gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR)
Bahnhofstraße 32 56410 Montabaur oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungsbehörde Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.
Montabaur, den 21.09.2006 Im Auftrag Michael Kretz
Dorfcafe am Sonntag, 08.10.2006 geöffnet
Am Sonntag, den 08.10.2006 ist unser Dorfcafe im Heimathaus in derzeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr für Sie geöffnet. Dort wird Sie die Kirmesgesellschaft mit Kaffee, selbst gebackenem Kuchen und Eis verwöhnen. Im Obergeschoss des Heimathauses findet eine Kerzenausstellung mit Verkauf, von Hildegard Rasel und Marianne Eulberg, statt.
Dort finden sie in Handarbeit gefertigte, wachsverzierte Kerzen, sowie selbstgestickte Glückwunschkarten für vielerlei Gelegenheiten.
Die Kirmesgesellschaft 2006 freut sich auf Ihr Kommen.
Sprechstunden der Ortsbürgermeisterin
donnerstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
Telefon:.02602/3508
donnerstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
Telefon:.02602/3508
Öffentliche Bekanntmachung
Rheinland-Pfalz 56410 Montabaur, den 21.09.2006
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Bahnhofstraße 32
DLR Westerwald-Osteifel Telefon: 02602/9228-0
Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Telefax: 02602/9228-35 Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler Aktenzeichen: 81845-HA10.3.
Ausführungsanordnung
§ 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Anordnung
I. Mit Wirkung vom 31.10.2006 wird die Ausführung des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.
Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweilig 11
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II. Hinweise
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