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Wochenblatt VG Montabaur

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Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins been­det. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

3 Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von[ Einwen­dungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung ent­stehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erorterungster- min, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfah­rens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kanri durch nffentiinhe Bekanntmachuno ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustel­

lungen vorzunehmen sind.

6. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkun­gen nach § 22 Landesstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 7 Landesstraßengesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeit­punkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 7 Absatz 6 Landesstraßengesetz).

Edmund Schaaf Bürgermeister

Hinweis

ln dieser Ausgabe ist unterÖffentliche Bekanntmachungen eine öffent­liche Bekanntmachung über die Offenlage der Planfeststellungsunterla­gen für den Ausbau der L 326 Horbach - Daubach abgedruckt - bitte beachten.

Öffentliche Bekanntmachung

Rheinland-Pfalz 56410 Montabaur, den 21.09.2006

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Bahnhofstraße 32

DLR Westenwald-Osteifel

Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Telefon: 02602/9228-0 Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler Telefax: 02602/9228-35 Aktenzeichen: 81 845-HA10.3.

Ausführungsanordnung

§ 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 31.10.2006 wird die Ausführung des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.

2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Ein­schränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wir­kungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stel­le seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan auf­geführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiese­nen Grundstücke.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begrün­dete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtli­chen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechts­verhältnisse wird wirksam.

4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der Vorläufigen Besitzeinweisung vom 20.11.2003 (§ 66 FlurbG).

5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pacht­zinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Wester­wald-Osteifel, Montabaur, zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset­zes vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben. Begründung:

1. Sachverhalt:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.

Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde durch den Nachtrag I abgeholfen.

Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar.

2. Gründe

2 t 1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DL Westerwald-Osteifel, Montabaur, als zuständige Flurbereiniqunqsbehö de erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsgrundlage ist der § 61 des Flurbereinigungsgesetz in der Fassur der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546); zuletzt oeände durch Art. 2 Abs. 23 G v. 12.08.2005 (BGBl I 2354).

Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführunqsanori nung liegen vor.

Nr - 40 / 2006 ^

2.2 Materielle Gründe

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen qj e Anso üche auf AusbaS der geplanten Anlagen. Geldzahlungen, Erstat runden und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte Ober Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.

Ordnung liegen vor. .......

Die sofortiqe Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Inter­esse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Ver­äußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit

gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR)

Bahnhofstraße 32 56410 Montabaur oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungsbehör­de Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.

Montabaur, den 21.09.2006 Im Auftrag Michael Kretz

Dorfcafe am Sonntag, 08.10.2006 geöffnet

Am Sonntag, den 08.10.2006 ist unser Dorfcafe im Heimathaus in derzeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr für Sie geöffnet. Dort wird Sie die Kirmes­gesellschaft mit Kaffee, selbst gebackenem Kuchen und Eis verwöhnen. Im Obergeschoss des Heimathauses findet eine Kerzenausstellung mit Verkauf, von Hildegard Rasel und Marianne Eulberg, statt.

Dort finden sie in Handarbeit gefertigte, wachsverzierte Kerzen, sowie selbstgestickte Glückwunschkarten für vielerlei Gelegenheiten.

Die Kirmesgesellschaft 2006 freut sich auf Ihr Kommen.

Sprechstunden der Ortsbürgermeisterin

donnerstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

Telefon:.02602/3508

donnerstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

Telefon:.02602/3508

Öffentliche Bekanntmachung

Rheinland-Pfalz 56410 Montabaur, den 21.09.2006

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Bahnhofstraße 32

DLR Westerwald-Osteifel Telefon: 02602/9228-0

Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Telefax: 02602/9228-35 Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler Aktenzeichen: 81845-HA10.3.

Ausführungsanordnung

§ 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Anordnung

I. Mit Wirkung vom 31.10.2006 wird die Ausführung des durch Nach­trag I geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.

Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweilig 11

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II. Hinweise

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