Wochenblatt VG Montabaur
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Nr.
40/2006
r.
5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentume zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung °es Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und /J ™rbü) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71' r |urDÜ spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR wester- wald-Osteifel, Montabaur, zu stellen.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19 03 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben. Begründung:
1. Sachverhalt:
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.
Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde durch den Nachtrag I abgeholfen.
Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel, Montabaur, als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsgrundlage ist der § 61 des Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546); zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 G v. 12.08.2005 (BGBl I 2354).
Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR)
Bahnhofstraße 32 56410 Montabaur
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
- Obere Flurbereinigungsbehörde - Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.
Montabaur, 21.09.2006 im Auftrag: Michael Kretz
FSV Stahlhofen
Meisterschaft
Samstag, 07.10.2006, um 17.00 Uhr hat unsere 1. Mannschaft ein Heimspiel gegen die SG Puderbach/U./D. Die 2. Mannschaft hat an diesem Wochenende spielfrei. Kreispokal am Mittwoch, 18.10.2006, spielt unsere 1. Mannschaft um 19.00 Uhr in Puderbach/U./D. in der 3. Kreispokalrunde. ^
JSG Stahlhofen / Holler / Montabaur
Spielplan aller Jugendmannschaften '
Datum Uhrzeit Heim Gast Spielort
F-Jugend II
Freitag 06.10.2006 17:30 JSG Welschneudorf 3 - JSG Stahlhofen/Holler II in Welschneudorf
F-Jugend I
Freitag 06.10.2006 17:30 JSG Stahlhofen/Holler I - Montabaur I in Stahlhofen
D 7-Jugend
Donnerstag 05.10.2006 18:30 JSG Niederelbert II - JSG Stahlhofen/Hol- ler in Niederelbert
C-Jugend
Donnerstag 05 . 10.2006 18:30 JSG Stahlhofen/H/Mtbr - JSG Rheinbrohl II in Stahlhofen
B-Jugend Kreispokal
Donnerstag 05.10.2006 19:45 JSG Stahlhofen/H/Mtbr - JSG Nauort in Stahlhofen
Untershausen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags. von 18-00 bis 19.00 Uhr
im Backes
Telefon:.02602/16781
Fax.02602/9970657
Internet. www.untershausen.de
E-Mail.gemeinde @ untershausen.de
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Untershausen findet am
Donnerstag, dem 12. Oktober 2006, um 19.30 Uhr im Bürgerhaus statt.
Tagesordnung:
I. Öffentliche Sitzung
1. Einwohnerfragestunde
2. Verabschiedung Dorferneuerungskonzeptes
3. Neuordnung Friedhofssatzungen und Gebührenordnung
4. Mitteilungen und Anfragen
II. Nichtöffentliche Sitzung
1. Personalangelegenheit
2. Bauangelegenheit
3. Mitteilungen und Anfragen
Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herzlich eingeladen.
56412 Untershausen, 06.10.2Ö06 Gilles, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Rheinland-Pfalz 56410 Montabaur, den 21.09.2006
Dienstleistungszentrum
Ländlicher Raum Bahnhofstraße 32
DLR Westerwald-Osteifel
Landentwicklung und Ländliche BodenordnungTelefon: 02602/9228-0 Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren HollerTelefax: 02602/9228-35 Aktenzeichen: 81845-HA10.3.
Ausführungsanordnung
§ 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Anordnung
1. Mit Wirkung vom 31.10.2006 wird die Ausführung des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.
2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.
II. Hinweise
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.
3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.
ser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung” vom 20.11.2003 (§ 66 FlurbG).
5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG s Pj?\ e s tens dr ei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Wester- wald-Osteifel, Montabaur, zu stellen.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
1 1 y° llziehun g dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz
q n^o d Q e !/D^f! t o n9S9erichtsordnun 9 (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-

