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Wochenblatt VG Montabaur

28

Nr.

40/2006

r.

5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentume zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung °es Pacht­zinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und /Jrbü) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71' r |urDÜ spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR wester- wald-Osteifel, Montabaur, zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19 03 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset­zes vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben. Begründung:

1. Sachverhalt:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.

Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde durch den Nachtrag I abgeholfen.

Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel, Montabaur, als zuständige Flurbereinigungsbehör­de erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsgrundlage ist der § 61 des Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546); zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 G v. 12.08.2005 (BGBl I 2354).

Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanord­nung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstat­tungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.

Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsan­ordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Inter­esse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Ver­äußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR)

Bahnhofstraße 32 56410 Montabaur

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,

- Obere Flurbereinigungsbehörde - Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.

Montabaur, 21.09.2006 im Auftrag: Michael Kretz

FSV Stahlhofen

Meisterschaft

Samstag, 07.10.2006, um 17.00 Uhr hat unsere 1. Mannschaft ein Heim­spiel gegen die SG Puderbach/U./D. Die 2. Mannschaft hat an diesem Wochenende spielfrei. Kreispokal am Mittwoch, 18.10.2006, spielt unse­re 1. Mannschaft um 19.00 Uhr in Puderbach/U./D. in der 3. Kreispokal­runde. ^

JSG Stahlhofen / Holler / Montabaur

Spielplan aller Jugendmannschaften '

Datum Uhrzeit Heim Gast Spielort

F-Jugend II

Freitag 06.10.2006 17:30 JSG Welschneudorf 3 - JSG Stahlhofen/Holler II in Welschneudorf

F-Jugend I

Freitag 06.10.2006 17:30 JSG Stahlhofen/Holler I - Montabaur I in Stahl­hofen

D 7-Jugend

Donnerstag 05.10.2006 18:30 JSG Niederelbert II - JSG Stahlhofen/Hol- ler in Niederelbert

C-Jugend

Donnerstag 05 . 10.2006 18:30 JSG Stahlhofen/H/Mtbr - JSG Rheinbrohl II in Stahlhofen

B-Jugend Kreispokal

Donnerstag 05.10.2006 19:45 JSG Stahlhofen/H/Mtbr - JSG Nauort in Stahlhofen

Untershausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags. von 18-00 bis 19.00 Uhr

im Backes

Telefon:.02602/16781

Fax.02602/9970657

Internet. www.untershausen.de

E-Mail.gemeinde @ untershausen.de

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Unters­hausen findet am

Donnerstag, dem 12. Oktober 2006, um 19.30 Uhr im Bürgerhaus statt.

Tagesordnung:

I. Öffentliche Sitzung

1. Einwohnerfragestunde

2. Verabschiedung Dorferneuerungskonzeptes

3. Neuordnung Friedhofssatzungen und Gebührenordnung

4. Mitteilungen und Anfragen

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Personalangelegenheit

2. Bauangelegenheit

3. Mitteilungen und Anfragen

Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herz­lich eingeladen.

56412 Untershausen, 06.10.2Ö06 Gilles, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Rheinland-Pfalz 56410 Montabaur, den 21.09.2006

Dienstleistungszentrum

Ländlicher Raum Bahnhofstraße 32

DLR Westerwald-Osteifel

Landentwicklung und Ländliche BodenordnungTelefon: 02602/9228-0 Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren HollerTelefax: 02602/9228-35 Aktenzeichen: 81845-HA10.3.

Ausführungsanordnung

§ 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 31.10.2006 wird die Ausführung des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.

2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Ein­schränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wir­kungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stel­le seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan auf­geführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiese­nen Grundstücke.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begrün­dete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtli­chen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechts­verhältnisse wird wirksam.

ser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 20.11.2003 (§ 66 FlurbG).

5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pacht­zinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG s Pj?\ e s tens dr ei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Wester- wald-Osteifel, Montabaur, zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

1 1 y° llziehun g dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz

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