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Wochenblatt VG Montabaur

Begründung:

1. Sachverhalt: .. o c .. , niirhr;

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 bekannt gegeben. .. .

Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurd

durch den Nachtrag I abgeholfen.

Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum ülm W esterwald-Osteifel, Montabaur, als zuständige Flurbereimgungsbehor- de erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsgrundlage ist der § 61 des Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546); zuletzt geand durch Art. 2 Abs. 23 G v. 12.08.2005 (BGBl I 2354).

Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanord­

nung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstat­tungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.

Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsan­ordnung liegen vor. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschie­bende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grund­stücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR), Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur oder wahlweise bei der Aufsichts­und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Willy- Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.

Montabaur, den 21.09.2006

Im Auftrag Michael Kretz

Unser Dorf hat Zukunft

Fahrt zur Siegerehrung nach Mainz

Am Freitag, dem 3. November, findet im Kurfürstlichen Schloss in Mainz die Siegerehrung im WettbewerbUnser Dorf hat Zukunft statt. Niederelbert wird die Goldmedaille von Minister Hendrik Hering erhalten. Auch unsere Dorfspatzen werden bei dem Festakt mitwirken.

Zu diesem Anlass lade ich alle interessierten Bürger zur Fahrt nach Mainz ein. Wer mitfahren will, möge sich bitte bis 18. Oktober bei mir anmelden. Tel. 5631.

Die Teilnehmerzahl ist auf ca 96 Personen in 2 Bussen begrenzt. Es gilt die Reihenfolge der Anmeldungen.

Euer Willi Müller, Ortsbürgermeister

Kath. Pfarramt St. Josef Niederelbert

WANN: ab dem 25.10.2006

immer mittwochs von 10:00 bis 11:30 Uhr

WO: im Pfarr-/Jugendheim in Niederelbert

Weitere Termine nach Absprache auch veränderbar.

Wenn Sie Ihr Kind mit Gleichaltrigen zusammen bringen wollen, wenn Sie selbst mit anderen Müttern und Vätern Erfahrungen austauschen wollen, während Ihr Kind mit anderen Kindern spielt oder wenn Sie andere Müt­ter und Väter kennen lernen möchten, dann kommen Sie einfach zu unse­rer Krabbelgruppe oder setzen Sie sich mit Natalja Krause in Verbinduna (Tel.: 02602/950213). a

Reinschauen lohnt sich. Wir freuen uns, Heinrich Linnighäuser, Pfarrer Natalja Krause

Freiwillige Feuerwehr Niederelbert

Herbstwanderung

Rund um Niederelbert für alle Mitglieder und Familienangehörige der Freiwilligen Feuerwehr am 04. November 2006.

Treffpunkt: 14.00 Uhr am Rathaus, anschließend gemütliches Beisam­mensein im Mannschafts- und Schulungsraum. Anmeldungen bis zum 29 Oktober 2006 bei W. Diedert, Tel. 2346; U. Roth, Tel. 2051 oder im Mann­schafts- und Schulungsraum der Freiwilligen Feuerwehr.

SV Blau-Weiss Niederelbert ALTE HERREN

jww.sv-niedereiberlde

Oberelbert

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

donnerstags.. von 1800 bis 19.30 Uhr

Gemeindeverwaltung, Tel.02608/595

Fax: ..

eMail: gemeinde@oberelbert.de

Ortsbürgermeister, Tel.: .02608/1495

Vermietung der Stelzenbachhalle:

Jürgen Mans, Stelzebach-Stubb.

Öffentliche Bekanntmachung

Rheinland-Pfalz 56410 Montabaur, den 21.09.2006

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Bahnhofstraße 32

DLR Westerwald-Osteifel T elefon: 02602/9228-0 i

Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Telefax: 02602/9228-35 Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler Aktenzeichen: 81845-HA10.3.

Ausführungsanordnung

§ 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) |

I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 31.10.2006 wird die Ausführung des durch Nach-;

trag I geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet. i

2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen [ Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wir­kungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an# : '

Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereini-). gungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer# !. für sie ausgewiesenen Grundstücke. I

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelösl: oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie $ nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher : Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen derVorläufigen Besitzeinweisung vom 20.11.2003 (§ 66 FlurbG).

5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigenti- ; mer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderunglies . Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§69 uni) . 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können- gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald-Osteifel, Montabaur, zu stellen. ,,

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Sab ;

1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom J, 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset- £_ zes vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung:

1. Sachverhalt:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten qemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekanntgegeben.

Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde durch den Nachtrag I abgeholfen.

Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar.

2. Gründe

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öe t Montabaur - als zuständige Flurbereinigung!

de erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

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