Wochenblatt VG Montabaur
Begründung:
1. Sachverhalt: .. o c .. , niirhr;
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 bekannt gegeben. .. .
Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurd
durch den Nachtrag I abgeholfen.
Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum ülm W esterwald-Osteifel, Montabaur, als zuständige Flurbereimgungsbehor- de erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsgrundlage ist der § 61 des Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546); zuletzt geand durch Art. 2 Abs. 23 G v. 12.08.2005 (BGBl I 2354).
Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanord
nung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR), Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur oder wahlweise bei der Aufsichtsund Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Willy- Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.
Montabaur, den 21.09.2006
Im Auftrag Michael Kretz
Unser Dorf hat Zukunft
Fahrt zur Siegerehrung nach Mainz
Am Freitag, dem 3. November, findet im Kurfürstlichen Schloss in Mainz die Siegerehrung im Wettbewerb “Unser Dorf hat Zukunft” statt. Niederelbert wird die Goldmedaille von Minister Hendrik Hering erhalten. Auch unsere Dorfspatzen werden bei dem Festakt mitwirken.
Zu diesem Anlass lade ich alle interessierten Bürger zur Fahrt nach Mainz ein. Wer mitfahren will, möge sich bitte bis 18. Oktober bei mir anmelden. Tel. 5631.
Die Teilnehmerzahl ist auf ca 96 Personen in 2 Bussen begrenzt. Es gilt die Reihenfolge der Anmeldungen.
Euer Willi Müller, Ortsbürgermeister
Kath. Pfarramt St. Josef Niederelbert
WANN: ab dem 25.10.2006
immer mittwochs von 10:00 bis 11:30 Uhr
WO: im Pfarr-/Jugendheim in Niederelbert
Weitere Termine nach Absprache auch veränderbar.
Wenn Sie Ihr Kind mit Gleichaltrigen zusammen bringen wollen, wenn Sie selbst mit anderen Müttern und Vätern Erfahrungen austauschen wollen, während Ihr Kind mit anderen Kindern spielt oder wenn Sie andere Mütter und Väter kennen lernen möchten, dann kommen Sie einfach zu unserer Krabbelgruppe oder setzen Sie sich mit Natalja Krause in Verbinduna (Tel.: 02602/950213). a
Reinschauen lohnt sich. Wir freuen uns, Heinrich Linnighäuser, Pfarrer Natalja Krause
Freiwillige Feuerwehr Niederelbert
Herbstwanderung
“Rund um Niederelbert” für alle Mitglieder und Familienangehörige der Freiwilligen Feuerwehr am 04. November 2006.
Treffpunkt: 14.00 Uhr am Rathaus, anschließend gemütliches Beisammensein im Mannschafts- und Schulungsraum. Anmeldungen bis zum 29 Oktober 2006 bei W. Diedert, Tel. 2346; U. Roth, Tel. 2051 oder im Mannschafts- und Schulungsraum der Freiwilligen Feuerwehr.
SV Blau-Weiss Niederelbert ALTE HERREN
jww.sv-niedereiberlde
Oberelbert
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
donnerstags.. von 1800 bis 19.30 Uhr
Gemeindeverwaltung, Tel.••••••••02608/595
Fax: ..
eMail: gemeinde@oberelbert.de
Ortsbürgermeister, Tel.: .02608/1495
Vermietung der Stelzenbachhalle:
Jürgen Mans, Stelzebach-Stubb.
Öffentliche Bekanntmachung
Rheinland-Pfalz 56410 Montabaur, den 21.09.2006
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Bahnhofstraße 32
DLR Westerwald-Osteifel T elefon: 02602/9228-0 i
Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Telefax: 02602/9228-35 Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler Aktenzeichen: 81845-HA10.3.
Ausführungsanordnung
§ 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) |
I. Anordnung
1. Mit Wirkung vom 31.10.2006 wird die Ausführung des durch Nach-;
trag I geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet. i
2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen [ Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.
II. Hinweise
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an# : '
Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereini-). gungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer# !. für sie ausgewiesenen Grundstücke. I
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelösl: oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie $ nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.
3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher : Rechtsverhältnisse wird wirksam.
4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 20.11.2003 (§ 66 FlurbG).
5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigenti- ; mer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderunglies . Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§69 uni) . 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können- gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald-Osteifel, Montabaur, zu stellen. ,,
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Sab ;
1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom J, 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset- £■_ zes vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung:
1. Sachverhalt:
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten qemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekanntgegeben.
Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde durch den Nachtrag I abgeholfen.
Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar.
2. Gründe
Wpcton X 1 , vom U| enstleistungszentrum ländlicher Hai
öe t Montabaur - als zuständige Flurbereinigung!
de erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
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