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itzung,
anblatt VG Montabaur
:hun 9d8 *ma der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti- fbeantragt.
,. Abs. 4 BauGB:
slchts Nl6htschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah- n 9 derVei ^ch Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- Jever^ ß n n Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs Jn 9 beg^ heiaeführt wird.
Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): ^ emacl? ' Minen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften mann ^MGesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen daelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig ’ nde gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
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vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den (Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Kzeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
(jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann " nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzend machen.
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ibaur, 17.07.2006
Klaus Mies Stadtbürgermeister
56410 Montabaur, Bahnhofstraße 32
ßtleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
" rwald-Osteifel
Jche Bekanntmachung njBftgistungszentrum Ländlicher Raum
. in §2l4* 07 »006
i Verfallt -R)Westerwald-Osteifel /enn sr'^fechtes Flurbereinigungsverfahren
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alts ges ; > 81$45 HA. 10.2 ,
* ur ® e kanntgabe des durch Nachtrag I geänderten owie. i # 4l e ^ lni 9 un 9 s Planes und zum Anhörungstermin über den Inhalt in e i n t; S e ®I 1Clerten Flur bereinigungsplanes
Erlösche |r Nachtrag wurde aufgestellt,
zur Ergänzung und Änderunq des textlichen Teiles des Flurbereini- gunsplanes,
verlang®^ *ur Wahrung von Eigentumsänderungen im alten Bestand, sowie ile e ' n ^ J d U ( ~® rna * 1me von Veränderungen in den Abteilungen II und III im (führen, ÜÖ 1 ^unabuch, die nach Aufstellung des Flurbereinigungsplanes vom
Nr. 29/2006
Amtsgericht (Grundbuchamt) der Flurbereinigungsbehörde mitgeteilt wurden,
c) zur Behebung begründeter Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan,
d) zur Erfüllung von Anträgen einzelner Beteiligter,
I. Offenlage/Anhörungstermin
Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Holler, Westerwaldkreis, haben wir gemäß §§ 59 und 60 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl IS. 546), in der jeweils gültigen Fassung, den Termin zur Offenlage und Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes anberaumt.
Die Offenlage und der Anhörungstermin finden am
Mittwoch den 09.08.2006
statt.
Der Nachtrag I wird zur Einsichtnahme für die Beteiligten
von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Gemeindehaus (Alte Schule), Hauptstraße 5 in 56412 Holler
offen gelegt.
Bei dieser Offenlegung werden die im Nachtrag I festgesetzten Änderungen und Ergänzungen des Flurbereinigungsplanes erläutert, Auskünfte erteilt und auf Antrag einzelner Beteiligter werden diese in ihre neuen Grundstücke örtlich eingewiesen. Die Grenzanzeige ist dabei grundsätzlich auf die Punkte zu beschränken, die im Bodenordnungsverfahren mit Neuvermessung in die Örtlichkeit übertragen wurden.
Widersprüche hiergegen können während der Offenlegung jedoch noch nicht erhoben werden.
Anschließend findet
um 14.00 Uhr, ebenfalls im Gemeindehaus (Alte Schule), Hauptstraße 5 in 56412 Holler
der Termin zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch Nachtrag I geänderten bzw. ergänzten Flurbereinigungsplan statt.
Hierzu werden die von diesem Nachtrag Betroffenen - soweit sie dessen Inhalt nicht vorweg unter Verzicht auf Vorlage anerkannt haben - geladen. In diesem Termin wird der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan allgemein erläutert. Nach diesen Erläuterungen können sich die Beteiligten, die Widerspruch gegen den Nachtrag erheben wollen, in eine Widerspruchsliste eintragen.
II. Rechtsbehelfsbelehrung und Einzelverhandlung
Widersprüche gegen den Inhalt des durch den Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin Vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach diesem Termin schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur, erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist beim DLR Westerwald-Osteifel eingegangen sein.
Beteiligte, die keinen Widerspruch erheben oder einen erhobenen Wider
spruch nicht ausdrücklich aufrechterhalten wollen brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen
Mit den in diesem Nachtrag getroffenen Änderungen des Flurbereinigungsplanes werden alle Widersprüche der von diesem Nachtrag betroffenen Beteiligten als erledigt betrachtet, sofern diese nicht im Anhörungstermin (09.08.2006) oder innerhalb der zweiwöchigen Frist ausdrücklich (also bis spätestens 24.08.2006) aufrecht erhalten werden.
III. Hinweise
Alle von diesem Nachtrag Betroffenen erhalten einen Auszug aus dem geänderten bzw. ergänzten Flurbereinigungsplan zugestellt. Es wird gebeten, diesen Auszug zu den Terminen mitzubringen. Miteigentümer erhalten nur einen Auszug. Dieser geht in der Regel an den gemeinsamen Bevollmächtigten oder an den am Ort wohnhaften Mitbeteiligten bzw. an den in den Akten des DLR Westenwald-Osteifel an erster Stelle nachgewiesenen Miteigentümer. Diese haben die Verpflichtung den Auszug auch den übrigen Mitbeteiligten zugänglich zu machen.
Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat seine Vertreterbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachzuweisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt auch für den Ehemann, wenn er seine Ehefrau vertritt oder umgekehrt.
Der Vollmachtgeber hat auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde seine Unterschrift durch die Ortsgemeindeverwaltung oder durch eine Gerichts- oder Polizeibehörde beglaubigen zu lassen. Für die Durchführung der Flurbereinigung genügt die amtliche Beglaubigung, die gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei ist.
Die Inhaber von Rechten an Grundstücken erhalten einen Auszug mit dem belasteten Grundbesitz. Für das Recht haftet das im Auszug näher bezeichnete Grundstück. Die bisher haftenden Grundstücke können Sie anhand der angegebenen Grundbuchstelle und Grundbuchabteilung aus Ihren Unterlagen feststellen. Bausparnummern, Darlehensvertragsnummern oder sonstige Aktenzeichen sind hier nicht bekannt. Anfragen dieser Art können daher nicht beantwortet werden.
IV. Besitzübergang
Der Übergang des Besitzes und der Nutzung an den von diesem Nachtrag betroffenen Grundstücken erfolgt gemäß den Überleitungsbestimmungen vom 20.11.2003, jedoch bezogen auf das Jahr 2006.
Der Leiter des DLR Im Auftrag:
Theodor Burkard, Vermessungsrat
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