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itzung,

anblatt VG Montabaur

:hun 9d8 *ma der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti- fbeantragt.

,. Abs. 4 BauGB:

slchts Nl6htschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah- n 9 derVei ^ch Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- Jever^ ß n n Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs Jn 9 beg^ heiaeführt wird.

Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): ^ emacl? ' Minen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften mann ^MGesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen daelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig nde gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

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vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den (Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Kzeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann " nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zend machen.

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ibaur, 17.07.2006

Klaus Mies Stadtbürgermeister

56410 Montabaur, Bahnhofstraße 32

ßtleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

" rwald-Osteifel

Jche Bekanntmachung njBftgistungszentrum Ländlicher Raum

. in §2l4* 07 »006

i Verfallt -R)Westerwald-Osteifel /enn sr'^fechtes Flurbereinigungsverfahren

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alts ges ; > 81$45 HA. 10.2 ,

* ur ® e kanntgabe des durch Nachtrag I geänderten owie. i # 4l e ^ lni 9 un 9 s Planes und zum Anhörungstermin über den Inhalt in e i n t; S e ®I 1Clerten Flur bereinigungsplanes

Erlösche |r Nachtrag wurde aufgestellt,

zur Ergänzung und Änderunq des textlichen Teiles des Flurbereini- gunsplanes,

verlang®^ *ur Wahrung von Eigentumsänderungen im alten Bestand, sowie ile e ' n ^ J d U ( ~® rna * 1me von Veränderungen in den Abteilungen II und III im (führen, ÜÖ 1 ^unabuch, die nach Aufstellung des Flurbereinigungsplanes vom

Nr. 29/2006

Amtsgericht (Grundbuchamt) der Flurbereinigungsbehörde mitge­teilt wurden,

c) zur Behebung begründeter Widersprüche gegen den Flurbereini­gungsplan,

d) zur Erfüllung von Anträgen einzelner Beteiligter,

I. Offenlage/Anhörungstermin

Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Holler, Westerwaldkreis, haben wir gemäß §§ 59 und 60 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl IS. 546), in der jeweils gültigen Fassung, den Ter­min zur Offenlage und Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes anberaumt.

Die Offenlage und der Anhörungstermin finden am

Mittwoch den 09.08.2006

statt.

Der Nachtrag I wird zur Einsichtnahme für die Beteiligten

von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Gemeindehaus (Alte Schule), Haupt­straße 5 in 56412 Holler

offen gelegt.

Bei dieser Offenlegung werden die im Nachtrag I festgesetzten Änderun­gen und Ergänzungen des Flurbereinigungsplanes erläutert, Auskünfte erteilt und auf Antrag einzelner Beteiligter werden diese in ihre neuen Grundstücke örtlich eingewiesen. Die Grenzanzeige ist dabei grundsätz­lich auf die Punkte zu beschränken, die im Bodenordnungsverfahren mit Neuvermessung in die Örtlichkeit übertragen wurden.

Widersprüche hiergegen können während der Offenlegung jedoch noch nicht erhoben werden.

Anschließend findet

um 14.00 Uhr, ebenfalls im Gemeindehaus (Alte Schule), Hauptstraße 5 in 56412 Holler

der Termin zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch Nach­trag I geänderten bzw. ergänzten Flurbereinigungsplan statt.

Hierzu werden die von diesem Nachtrag Betroffenen - soweit sie dessen Inhalt nicht vorweg unter Verzicht auf Vorlage anerkannt haben - geladen. In diesem Termin wird der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan allgemein erläutert. Nach diesen Erläuterungen können sich die Beteiligten, die Widerspruch gegen den Nachtrag erheben wollen, in eine Wider­spruchsliste eintragen.

II. Rechtsbehelfsbelehrung und Einzelverhandlung

Widersprüche gegen den Inhalt des durch den Nachtrag I geänderten Flur­bereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungs­termin Vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach die­sem Termin schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszen­trum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur, erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist beim DLR Westerwald-Osteifel eingegangen sein.

Beteiligte, die keinen Widerspruch erheben oder einen erhobenen Wider­

spruch nicht ausdrücklich aufrechterhalten wollen brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen

Mit den in diesem Nachtrag getroffenen Änderungen des Flurbereini­gungsplanes werden alle Widersprüche der von diesem Nachtrag betrof­fenen Beteiligten als erledigt betrachtet, sofern diese nicht im Anhörungs­termin (09.08.2006) oder innerhalb der zweiwöchigen Frist ausdrücklich (also bis spätestens 24.08.2006) aufrecht erhalten werden.

III. Hinweise

Alle von diesem Nachtrag Betroffenen erhalten einen Auszug aus dem geänderten bzw. ergänzten Flurbereinigungsplan zugestellt. Es wird gebe­ten, diesen Auszug zu den Terminen mitzubringen. Miteigentümer erhal­ten nur einen Auszug. Dieser geht in der Regel an den gemeinsamen Bevollmächtigten oder an den am Ort wohnhaften Mitbeteiligten bzw. an den in den Akten des DLR Westenwald-Osteifel an erster Stelle nachge­wiesenen Miteigentümer. Diese haben die Verpflichtung den Auszug auch den übrigen Mitbeteiligten zugänglich zu machen.

Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat seine Vertreterbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachzuweisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt auch für den Ehemann, wenn er seine Ehefrau vertritt oder umgekehrt.

Der Vollmachtgeber hat auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde sei­ne Unterschrift durch die Ortsgemeindeverwaltung oder durch eine Gerichts- oder Polizeibehörde beglaubigen zu lassen. Für die Durch­führung der Flurbereinigung genügt die amtliche Beglaubigung, die gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei ist.

Die Inhaber von Rechten an Grundstücken erhalten einen Auszug mit dem belasteten Grundbesitz. Für das Recht haftet das im Auszug näher bezeichnete Grundstück. Die bisher haftenden Grundstücke können Sie anhand der angegebenen Grundbuchstelle und Grundbuchabteilung aus Ihren Unterlagen feststellen. Bausparnummern, Darlehensvertragsnum­mern oder sonstige Aktenzeichen sind hier nicht bekannt. Anfragen die­ser Art können daher nicht beantwortet werden.

IV. Besitzübergang

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung an den von diesem Nach­trag betroffenen Grundstücken erfolgt gemäß den Überleitungsbestim­mungen vom 20.11.2003, jedoch bezogen auf das Jahr 2006.

Der Leiter des DLR Im Auftrag:

Theodor Burkard, Vermessungsrat

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