Einzelbild herunterladen

12

Wochenblatt VG Montabaur

Zu diesem Zweck liegt die Änderungsplanung zur Einsichtnahme in der Zeit vom

31.07.2006 bis 01.09.2006 (einschließlich)

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 17.07.2006 Klaus Mies, Stadtbürgermeister

TuS Montabaur

Sommerzeit - Ferienzeit - Zeit für das Sportabzeichen

Sportabzeichen-Treff im Mons-Tabor-Stadion

Der TuS 1848/1912 e.V. Montabaur bietet während der Ferienzeit und danach allen kleinen und großen Sportlerinnen und Sportlern die Mög­lichkeit, das Sportabzeichen zu erwerben oder zu wiederholen. Bei gut­em Wetter wird ein individuelles Trainingsprogramm für alle Altersgrup- Den und soeziell für Familien mit Kindern angeboten.

Leichtathletik im Mons-Tabor-Stadion

Training: jeweils donnerstags von 18.00 bis 20.00 Uhr

Zusätzliche Termine:

Schwimmen im Freibad Ransbach-Baumbach

Samstag, 12.08.2006 ab 10.00 Uhr Samstag, 19.08.2006 ab 10.00 Uhr Training im Stadion:

Sonntag, 30.07.2006 ab 10.00 Uhr Sonntag, 20.08.2006 ab 10.00 Uhr

20 km - Radfahren im Gelbachtal, Treffpunkt am Hammerweg

Sonntag, 10.09.2006 ab 10.00 Uhr Sonntag, 24.09.2006 ab 10.00 Uhr

Schwimmen im Mons - Tabor - Bad

Samstag, 30.09.2006 ab 8.00 Uhr

Am Ende der Saison sollen wieder alle Teilnehmerinnen und Teil­nehmer sagen:

Ich hab's: Das Sportabzeichen.

Haben Sie Fragen, rufen Sie bitte Ihr Sportabzeichenteam an: Dr. Her­mann Jacoby, Tel. 2646, Renate Bernbrich, Tel. 4470, Helmut Thomalla, Tel. 16591, Torsten Weigel, Tel. 2197.

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes

Auf der hohen Straße der Stadt Montabaur;

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 29.06.2006 beschlossene Aufstellung des BebauungsplanesAuf der hohen Straße wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Erstellung eines Umweltberichts war nicht erforderlich.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-, Form- und materiellen Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Dar­legung des die Verletzung begründeten Sachverhalts gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): '

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sil?., migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachun ,fi!

verletzt worden sind n 9d

)der

fag d

Vbeanti

Ubs- 4

. c at z 1 genannten Frist die Aufsicht^ £ntsC h Ablauf der in Satz y nd die Verletzung rf aC p AI

Beschluß beanstand d J nübe r der Gemeindeve W jL n vern odlr Formvorschnften £ 9 ^ der die VerletzungteSgpfu

9emacM - - *

Bezeicnnuny L4CJO WUVi i v i i iuiuv,^

schriftlich geltend gemacht hat. lat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr ? . i AU Ä

uch nach Ablauf der in Satz 1 genannten crl? j ? nd 9ema ^£^l 6 ung geltend machen. Ist Hermann

/

Montabaur, 14.07.2006

Öffentliche Bekanntmachung IV. Änderung des Bebauunasolanes der Stadt mÄT

Die vom Qta?» 6 ? 9emäß § 10 des Baugesetzbuches (Bauft

beschlossene IV^Änn« Mon1abaur in seiner Sitzung am f[) rung wurde ausdp A mPr U ü 9 d6S Bebauun gsplanesAltstad tabaur entwickelt ^' achennL jl zun 9splan der Verbandsgei» des Westerwairii/rS daSS e ! ne Gen ehmigung durch die Kraft» Die Erstell,,n reses nach § 10 BauGB nicht erforderlich isl

Die Satznn 9 e ' neS Umweltberi 'chts war nicht erforderlich. BauaÄ U m n eT 20 9 i en K Önne , n 5 ? der Verbandsgemeinda während der tSrnoi 01 : Konrad 'Adenauer-Platz 8 , 56410 - 12 30 und 14 nn arb ic , A^ e ' t ( monta 9s, dienstags undmittwoctej 18.00 Uhr ld fi°t' 16 00 Uhr donnerstags von 8.00 12.30^ werden JedPrman 3 ? 8 von 8,00 ' 12,30 Uhr ) von jedermann verlanget kann über den ,nha, t des Bebauungsplan

Es wird S dafp e, f a h nntmaChun9 tritt die Satzun 9 in Kraft.

1 bis 3 Abs PunaAl Wle o % n ' dass die Verletzung der in § 214 und materiellen v n Abs ü 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfaß halb von zwpi . h 0rscbri t* en dann unbeachtlich ist, wenn sieip legung des die \/I 6 i n * Seit dieser Bekanntmachung schriftficl'jjp« Gemeinde aeltend e n<f ZUr, i? Endeten Sachverhalts gC * Auf di p w 9e ' end 9ernacht worden ist.

über die EntechÄ d6S § 44 Abs - 3 Satz 1 und 2 sowie X m ögensnachteiipn o Un9 von durch den Bebauungsplan elnWjj

ehender Entschädig ° W,e dber d ' e Fälligkeit und das Erlöset 44 Abs 3 R ai ,PD ? Un9sansprüche wird hingewiesen. I o.o oauGB (Auszug):

kann Entschädigung ver ^ gezeichneten Vermögensnachteite 1

1 - Ua'tfi)}

in den

Er

kann die 9 FämniLii e i eicbneten Vermögensnacnieii» w* 9 eit des Anspruchs dadurch herbeiführen,