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Wochenblatt VG Montabaur
Zu diesem Zweck liegt die Änderungsplanung zur Einsichtnahme in der Zeit vom
31.07.2006 bis 01.09.2006 (einschließlich)
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 17.07.2006 Klaus Mies, Stadtbürgermeister
TuS Montabaur
Sommerzeit - Ferienzeit - Zeit für das Sportabzeichen
Sportabzeichen-Treff im Mons-Tabor-Stadion
Der TuS 1848/1912 e.V. Montabaur bietet während der Ferienzeit und danach allen kleinen und großen Sportlerinnen und Sportlern die Möglichkeit, das Sportabzeichen zu erwerben oder zu wiederholen. Bei gutem Wetter wird ein individuelles Trainingsprogramm für alle Altersgrup- Den und soeziell für Familien mit Kindern angeboten.
Leichtathletik im Mons-Tabor-Stadion
Training: jeweils donnerstags von 18.00 bis 20.00 Uhr
Zusätzliche Termine:
Schwimmen im Freibad Ransbach-Baumbach
Samstag, 12.08.2006 ab 10.00 Uhr Samstag, 19.08.2006 ab 10.00 Uhr Training im Stadion:
Sonntag, 30.07.2006 ab 10.00 Uhr Sonntag, 20.08.2006 ab 10.00 Uhr
20 km - Radfahren im Gelbachtal, Treffpunkt am Hammerweg
Sonntag, 10.09.2006 ab 10.00 Uhr Sonntag, 24.09.2006 ab 10.00 Uhr
Schwimmen im Mons - Tabor - Bad
Samstag, 30.09.2006 ab 8.00 Uhr
Am Ende der Saison sollen wieder alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sagen:
Ich hab's: Das Sportabzeichen.
Haben Sie Fragen, rufen Sie bitte Ihr Sportabzeichenteam an: Dr. Hermann Jacoby, Tel. 2646, Renate Bernbrich, Tel. 4470, Helmut Thomalla, Tel. 16591, Torsten Weigel, Tel. 2197.
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes
“Auf der hohen Straße” der Stadt Montabaur;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 29.06.2006 beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes “Auf der hohen Straße” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Erstellung eines Umweltberichts war nicht erforderlich.
Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-, Form- und materiellen Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): '
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
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Montabaur, 14.07.2006
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