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Wochenblatt VG Montabaur
zuführen. Eventuell vorhandene Kabel und Leitungen müssen entweder umgelegt oder gesichert werden. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Bauherrin bzw. Ihrer Rechtsnachfolger
2.34
Nach Fertigstellung der Maßnahme ist bei der SGD-Nord. Regionalstelle Wasserwirtschaft. Abfallwirtschaft. Bodenschutz Montabaur, die Abnahme gemäß § 95 LWG zu beantragen.
2.35
Wegen der Nähe zur Bebauung ist ständig sicherzustellen, dass die zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um eine Schädigung anderer durch das Vorhaben zu verhindern (Verkehrssicherungspflicht).
3. Fachtechnische Anmerkung
Es ist geplant, die Rohrsohle des Grundablasses als Raubettgerinne auszubilden. Es wird darauf hingewiesen, dass durch eine derartige Ausbildung die Unterhaltung der Anlage erhöht wird. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht könnte daher, da der Sandbach im Bereich zwischen dem Hochwasserrückhaltebecken und der Mundung in den Erbach stark beeinträchtigt ist. auf die Ausbildung eines Raubettgerinnes verzichtet werden.
4. Auflagenvorbehalt
Weitere Auflagen bzw. Änderungen oder Ergänzungen bleiben vorbehal-
5. Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne festgestellten Plan nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG. auch in Verbindung mit Satz 2 einen Ausbau vomimmt (§ 41 Abs 1 Nr 11 WHG) den angeordneten Auflagen und Bedingungen, die als Anordnungen im Sinne des § 128 Abs 1 Nr. 23 LWG gelten, zuwiderhandelt.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000.— Euro
geahndet werden (§ 41 Abs. 2 WHG bzw. § 128 Abs 2 LWG)
6. Hinweis
Es ist zu beachten, dass
der festgestellte Plan außer Kraft tritt, wenn mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird (§ 75 Abs 4 Verwaltungsverfahrensgesetz)
7. Kosten
Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Gründe:
Die Ortsgemeinde Niedererbach wird im tiefliegenden Ortskem von den Gewässern Erbach. Fischbach und Sandbach durchquert. Hauptvorfluter ist der Erbach, wobei die beiden Nebengewässer Sandbach und Fischbach in einem Abstand von ca. 100 m in den Erbach einmünden. Insbesondere am Sandbach treten in zunehmendem Maße Hochwasserereignisse auf, durch die die Ortslage im Kembereich in Mitleidenschaft gezogen wird. Große Hochwasserschäden waren insbesondere bei den extremen Gewitterregen im Juli 2003 zu verzeichnen.
Als Ursache hierfür sind insbesondere verschärfte Niederschlagsabflüsse aus der Ortslage Nentershausen anzusehen, deren Kanalnetz nahezu vollständig in den Sandbach entlastet wird.
Die Ortsgemeinde Nentershausen hat sich in den vergangenen Jahren sowohl als Wohngemeinde als auch im Hinblick auf Gewerbeansiedlun- gen stark entwickelt. Dies hat in erheblichem Maße zu einer Verschärfung des Niederschlagswasserabflusses beigetragen.
Mit einem vor der Ortslage Niedererbach anzulegenden Hochwasserrückhaltebecken sollen zukünftige Hochwasserabflüsse gepuffert und auf einen für die Unterlieger schadlosen Gewässerabfluss gedrosselt wer-
Das Rückhaltevolumen wurde für ein 50-jährliches Niederschlagsereio- nis berechnet.
L/uii/ii uie leaiyeieyie janriicrmeii von n = u,U 2 und des Drosselabftus 2,0 cbm errechnet sich ein Rückhaltevolumen von 30.000 cbm, das standortbedingt und bei einer Dammhöhe von ca. 6,0 m auf 32.000 < erhöhen kann.
Bei Vollfüllung ist eine Hochwasserentlastung im rechten Dammber vorgesehen, die für ein 1000-jährliches Hochwasser bemessen wor ist.
Die vorgesehen Maßnahmen stellen einen Gewässerausbautatbest im Sinne des § 31 WHG dar.
Die zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlichen Anti und Planunterlagen wurden der Struktur- und Genehmigungsdirek Nord als zuständiger Behörde (§ 72 Abs. 7 .V.m. § 78 Abs. 1 LWG) Prüfung vorgelegt.
Die gemäß § 114a i.V.m. Ziff. 13.6.2 der Anlage 2 LWG erforderliche' Prüfung hat ergeben, dass von dem Vorhaben keine erheblichen ni teiligen Umweltauswirkungen ausgehen. Eine Umweltverträglichl sprüfung wurde daher nicht durchgeführt. Die entsprechende Beka gäbe gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichl sprüfung erfolgte im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur \ 03.06.2005.
Über den Antrag konnte nur in einem Verfahren gemäß § 114 Abs. 1 L entschieden werden.
Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt i den, wurden an dem Verfahren beteiligt.
Ebenso wurde die Beteiligung der gern. § 60 Bundesnaturschutzge (BNatschG) anerkannten rechtsfähigen Vereine am förmlichen Plan! stellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
Entsprechend § 9 UVPG wurde die Offentlichk«» Anhörungsverfahrens einbezogen. w ,l " Ra^
Der Plan wurde in den Gemeinden, in denen sich da ortsüblich bekannt gemacht. Wegen Art und Umfannria! wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Veröffentlichung erfolgte am 03.06.2005 im bandsgemeinde Montabaur. vv °chenbi
Die Planuntertagen, aus denen sich Art und Umfano h. Einzelnen ergeben, haben in der Zeit vom 13.06 2005if** der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jfi % nähme öffentlich ausgelegen. Die Nachfrist lief bis zu!?* formellen Erfordernisse des § 114 LWG sind damit gew h Während der Einwendungsfrist wurden keine Einwendum Im Rahmen der Beteiligung der anerkannten Nätursct#!! 6 den Anregungen und Bedenken vorgebracht von
der Pollichia, Verein für Naturforschuno undi** (Schreiben vom 03.12.04) “
dem NABU Westerwald (Schreiben vom 0912(U\ dem Westerwald-Verein e. V. (Schreiben vom 0912rui der Gesellschaft für Naturschutz u.,Omitholooia Rh oL ben vom 23.12 04)
dem Verband Deutscher Sportfischer LV Rh -Rai,«i/ vom 17 01.05) ' ev
Seitens der Pollichia wird ausgeführt, dass ein adäquater? die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe nicht möoSch^3 aus der Sicht der Landespftege das Vorhaben abzulehnens* ^ Nach Aussagen des NABU Westerwald befindet sich im pgJ bedeutendes Vorkommen von Lurchen und Schwanzta^ daher vorgeschlagen, das Rückhaltebecken so zu planen Jl Amphibieniaichgewässer (kleine Wasserflächen von ca. 20 -w einer dauerhaften Wasserhöhe von 30 - 40 cm Wasserhöhe) J ist.
Der Westerwaid-Verein schlägt als alternativen Standortdehi nung vorgestellte Vanante 4 vor, da diese den geringstenFiäd( brauch und die genngste Blickschädigung aufweise. Des Ufa den die Obstbaumpflanzungen, die nicht geeignet seien, dm 2 500 qm hochwertige Biotopfläche zu kompensieren, in derE nähme E 3 kritisch betrachtet, da diese einer langen, ausda^ ge bedürfen. Zudem sollten besonders hochwertige Rächenrd* tor 3 bewertet werden Die Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rhetnland-Ptalzi als alternativen Standort für das Rückhaltebecken ebenfallsdeVi 4 vor
Der Verband der Deutschen Sportfischer, LandesverbandRäb e.V. sieht demgegenüber in der Standortvariante 1 Vorteile.Dir haltung solle so nah wie möglich an der Anfallstelle des Hot erfolgen
Zu den Ausführungen der Pollichia ist anzumerken, dass eil to bei Vorhandensein nicht ausgleichbarer Eingriffe gemäß der Eng gelung den landespflegerischen Belangen widerspricht Dieslx jedoch in der Konsequenz nicht, dass das Vorhaben nidtp gungsfähig ist. Bei einer Nachrangigkeit der landespßegerisdiit ge gegenüber den Interessen des Hochwasserschutzes und sr Schutz der Bevölkerung ist eine Zulassung möglich.
Das vom NABU angeführte Vorkommen von Lurchen und S chen wird nach Auffassung der oberen Landespflegebehötde» Vorhaben nicht negativ berührt. Zur Optimierung der Biotop Rückhaltebeckens wird die Schaffung von kleineren Wasser® befürwortet und durch eine entsprechende Nebenbestimnuiji feststellungsbeschluss verankert.
Der vom Westerwaid-Verein vorgeschlagene Standort (Nr.<)* derzeit als vollständig vertuscht dar. Bei einer VewiMW habens an dieser Stelle, würde das Schutzgut .FaunaundWJ lieh beeinträchtigt. Am nunmehr vorgesehenen Standort weiw fast ausschließlich Intensivwiesen ln Anspruch genornnw ^ aus wäre die erforderliche Erschließung des Standortes umfangreicher und mit zusätzlichen Eingriffen verbunden Zum Standortvorschlag (Nr. 4) der Gesellschaft Ornithologie wird auf die vorangegangenen Ausführungen Die vom Verband der Deutschen Sportfischer bevo®jJ*J
ante 1 ist aufgrund der verlängerten Zuwegung
mit erhebt
teren ist im HinhiÜ* ert> /^ den und von daher nicW 1 mehr vorgesehen^ \/ U d ' 6 Sk5heru ng der Ortslage Nie
der Variante 1 lÜd? Vanan,e 5, die ein größeres P"'
Sow nie 1 v °nzuziehen.
verbände1mo2»?® un ® en und Bedenken der anerkannten^ nung getrao«n^ m !, n der geordneten Nebenbestimmung» “ Gesamtabwägun^ 9, Werden dlese zurückgewiesen.
sagen^^Lort ?, at2 ^ WHG ist der Pianfeststellungsbesc Gemeinheit inJt? dem Ausbau eine Beeinträchtigung^ Qleichbare FmAK 680nc * ere elne er hebliche und dauerhaft Durch Hio c~i ^ ün 9 der Hochwassergefahr zu entarten ist
Schluss wird***«^? 0,ner Hochwa sserruckhattung bereich von ^ Va , r c d e natürliche Struktur des Sandbacrt# 1 '' ■ der Bevölkern^« 26 IT beein t''Ächtigt, im vorliegenden Fal* und den riam,? 0 L ü ld von deren Sachgütern vor Hochwa»"" einzusMen™ veft>unden en Schadensfällen als wesenti«* 1 ’

