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iöla .. V G Montabaur

^ integriertem landespflegerischen Maßnahmenplan

Nr. 46/2005

1:1000

istirnmung 6 "

- r h dem geprüften Entwurf des Ing.-Büros IU Plan fohrung bat nacr^ gept ’ mber 2 004 und März 2005 zu erfolgen, lachenburg. sjn( j vorher mit der Struktur- und Geneh-

¥ inde k , ,HReaionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Erektion Nor0 ' “j nd der oberen Landespflegebehörde abzu- ; Montaoau h«dürfen einer eraänzenden Geneh-

■ Wesentliche

Änderungen bedürfen einer ergänzenden Geneh-

sehr hen-j n 20 . 11 . imhallel

[ h 7 w -Dächter und Wasserrechtsinhaber unterhalb

^berechtigte sow0)1 sie von der Maßnahme berührt werden

oeP ' Anla ?Baubeginn zu benachrichtigen, damit ggf. Sicherungs- j^gen getroffen werden können.

rij durch den Bau oder den Betrieb der Anlage (einschl. ' äden » gntstehen haftet der Antragsteller nach den allgemeinen fllldzivilrechllichen Vorschriften.

^TiLniand-Pfaiz haftet nicht, außer bei vorsätzlichem oder grob Verhalten seiner Organe oder Beauftragten, für Schäden, Kiniaaen (einschl. Nebenanlagen) entstehen, etwa durch Hoch- ‘Vsonstige Naturereignisse oder unterlassener Gewässerunterhal-

chführung der Arbeiten sind die anerkannten Regeln der Technik rw e r Als solche gelten insbesondere die einschlägigen DIN-Vor- liten und sonstige technische Bauvorschriften.

5ind die Bestimmungen über den Schutz der Arbeiter und über Werfürsorge auf Bauten, insbesondere die Unfallverhütungsvor- ^derzuständigen Berufsgenossenschaft, zu beachten.

„uschungen sowohl auf der Luft- als auch auf der Wassersei- ,von Bäumen und Strauchwerk zu halten.

Verliehe Stellungnahme über das eingebaute und eignungs- itenal für den Dammbau ist bei der Abnahme vorzulegen.

gut sichtbarer Stelle im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens E.am Mönchbauwerk) ist eine Pegellatte zu befestigen. Diese ist auf

messen.

fitungvon Bauwerken jeglicher Art ist im Dammbereich unzuläs-

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19.00 bis?“ 18.00 bis;:

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nmaienai zur Erosionssicherung im Bereich der Hochwasser- tung ist so auszuwählen, dass es den auftretenden Schleppspan- jen beim Überströmen im Hochwasserfall standhält.

rl die Schieberanlage des Grundablasses nicht manipuliert werden i.lsl eine Sicherung an der Schieberanlage vorzusehen.

rer der wasserseitigen Grundablassöffnung ist, um eine Verle- wGrundablassöffnung zu vermeiden, ein abgewinkelter Grobre-

pifzubringen.

fege ist jährlich mindestens zweimal und nach jedem Hochwasse- M ZU /w rten ' ^ ierde ' t® 1 d®r Schieber auf Funktionsfähigkeit zu prü- l0 ™fnung des Grundablasses auf deren berechneter Stellung p ^- le 9 ten m ax. Basisabfluss zu kontrollieren. Diese Wartung pfc Stauanlagenbuch einzutragen.

ta!!rt?li?? sserrüc,<ha,tebec,<en ist ®< n Stauanlagenbuch zu erstel- MrHia. hr ! n ^ er R ahm ®h für dessen Inhalt hat sich an den Nor- llißiooi hl6denen Arten von Stauanlagen und an dem DVWK- biinnnnei 1 °? entieren- ^ as Betnebstagebuch ist der Struktur- und a^Riäo' re u ,IOn ^ orc1, Begronalstelle Wasserwirtschaft. Abfall­enschutz Montabaur, vor Inbethebnahme vorzulegen.

fcei'p 1 wl at bei der SthJktur- und Genehmigungsdirektion Nord, jr lnho^^o^ SS ? ^w ' ^tschaft • Abfallwirtschaft, Bodenschutz Monta- |tl 51 ßnahme schriftlich einen Betriebsleiter zu benennen.

WebsSim'l, ist 9 emaß DIN 19700 Teil 10 zu erstellen. Sie ist 3 ausznha ^ a ^ men ® in ® r Dienstanweisung zur verbindlichen %n Qsd " < T"- Dte Dienstanweisung ist der Struktur- und ^ Bodenvh.T». ord * ^®9i®halstelle Wasserwirtschaft. Abfall- Jlj [ utz Montabaur, vor Inbetnebnahme auszuhändigen.

i lls ^6rStruktM r e ' n ^ r °b®stau durchzuführen. Der Termin des Pro- Hitschaft Ahiaih Und Denehmigungsdirektion Nord. Regionalstelle

i,. 7 r-W 0 hrunQ hmJ . schaf *. Bodenschutz Montabaur, vier Wochen 1*1? y uokannt zu geben.

Jtauanlagenh 6 ^ n 1 s des Pr ®bestaus ist schriftlich festzuhalten, heizufügen und der Struktur- und Genehmi­

gungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Boaenschutz Montabaur, vor Inbetriebnahme auszuhändigen.

Die Rohrleitung durch den Damm ist so zu verlegen, dass das darin befind­liche Substrat auf dem Sohlenniveau des Sandbaches anschließt

2.19

Der Eintrag von Feinsubstraten und von Beton während der Baudurch­führung ist zu vermeiden.

Daraus ggfs, resultierende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

2.20

Die im landespflegerischen Nachweis beschriebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind während der Bauphase, die Kompensati­onsmaßnahmen spätestens in der auf die Fertigstellung der Baumaß­nahme folgenden Pflanzperiode durchzuführen

2.21

Die fach-, auflagen- und plangerechte Durchführung der landespflegeri­schen Maßnahmen ist von einem auf dem Gebiete der Landespflege erfahrenen Ingenieur zu überwachen und unmittelbar nach Fertigstellung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord schriftlich zu bestätigen. Vor Beginn ist der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord der hierfür Beauftragte schriftlich zu benennen. Dieser Bauleiter hat vor Baubeginn die ausführende Baufirma im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins in die landespflegerischen Planaussagen und Aspekte einzuweisen. Der landespflegerische Begleitplan ist der Ausschreibung und dem Lei­stungsverzeichnis als Bestandteil zu Grunde zu legen.

2.22

Der Oberboden (Mutterboden) ist sorgsam zu behandeln. Er darf nicht mit dem Unterboden vermischt werden und ist einer nutzbringenden Wie­derverwendung zuzuführen. Bei nicht sofortiger Wiederverwendung ist er fachgerecht in 1,50 m hohe Mieten zwischen zu lagern und mit einer Ansaat zu begrünen.

2.23

Anfallende Bodenüberschussmassen sind ordnungsgemäß zu verbrin­gen. Hierfür ist eine öffentlich-rechtliche Zulassung erforderlich, sofern diese Massen nicht auf eine abfallrechtlich zugelassene Deponie verbracht werden.

2.24

Das Pflanzmatenal für die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen hat den Anforderungen nach DIN 18916 und den Gütebestimmungen für Baum­schulen des .Bund Deutscher Baumschulen" zu entsprechen. Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden: Sträucher 2xv, o.B., 60-100 und Bäume, Hochstamm, 3xv, STU 14-16 oder Heister; 2xv, o.B., 200 - 250. Die vegetationstechnischen Voraussetzungen für die Pflanzungen sind nach DIN 18915 zu schaffen.

2.25

Für Neupflanzungen ist eine mindestens 2-jährige Pflege zu übernehmen. In dieser Zeit auftretende Ausfälle von mehr als 10 % sind durch Nach­pflanzung spätestens innerhalb der nächsten Pflanzperiode zu ersetzen. Die Pflanzung ist auf Dauer zu erhalten.

2.26

Für die Flächen mit Rasen- bzw. Wiesenansaaten ist eine auf die Stan­dortverhältnisse abgestimmte wildkräuterreiche Landschaftsrasenmi- schung zu verwenden. Die Ansaatmenge darf zur schnelleren natürlichen Begrünung 59/qm nicht überschreiten.

2.27

Bei den in der Ersatzmaßnahme E 3 vorgesehenen Obstbaumpflanzun­gen sind Wildobstsorten zu verwenden.

2.28

Für Steinschüttungen ist autochthones Steinmaterial zu verwenden.

2.29

Im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens sind zur Optimierung der Biotopqualität mehrere 20 - 30 qm große und 30 - maximal 40 cm tiefe Wasserflächen in Abstimmung mit der oberen Landespflegebehörde anzu­legen. Zur freien Entwicklung des Gewässers ist von dessen Böschungs- Oberkante ein Abstand von ca. 5,00 m einzuhalten. Zudem ist ein Sicher­heitsabstand von ca. 10,00 m von der wasserseitigen Dammböschung der Stauanlage zu gewährleisten.

2.30

Nach Bauausführung ist der ursprüngliche Zustand der in Anspruch genommenen Flächen wieder herzustellen. Böschungen sind land­schaftsgerecht, d.h. möglichst flach und ausgerundet auszumodellieren und an das angrenzende Gelände harmonisch anzubinden.

2.31

Es ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 12 LPfIG verboten, in Außenbereichen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder auszubrennen. Die untere Landespflegebehörde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen eine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 Nr. 14 LPfIG zulassen.

2.32

Nach Abschluss der landespflegerischen Maßnahmen ist ein Abnahme­termin mit der oberen Landespflegebehörde bei der Struktur- und Geneh­migungsdirektion Nord, Koblenz, durchzuführen.

2.33

Auf DB-Liegenschaften muss jederzeit mit dem Vorhandensein von betriebsnotwendigen Kabeln und Leitungen gerechnet werden. Werden unumgängliche Erdarbeiten ausgeführt, muss vorab durch eine ausrei­chende Anzahl von Schürfungen die Lage von DB-Kabeln und Leitungen festgestellt werden. Gegebenenfalls sind alle Erdarbeiten von Hand aus-