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I vg Montabaur

Nr. 35/2004

Simmern

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-17.30.,

tsatzung der Ortsgemeinde Simmern

li 2, °Sinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung ..PP' ec 7 un d 8 der Landesverordnung zur Durchführung der ie,r Kdnuna (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über Ksentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die "h Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben ^Entliehe Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im r,d BerrannT- att der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol- & öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse

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Läuterungen

Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder können abweichend von Absatz 1 durch Ausleauna in

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Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns ht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem i warf Gegenstand. Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus- Ino spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent- Äkanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus- Jlosfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst- SWerktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle- * ifrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht imen werden kann.

jweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge­geben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt atz 2 entsprechend.

Ingliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Semeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von isatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Bür- leisteramt, Schulstraße 1, befindet, bekanntgemacht, sofern eine eitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. inn wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer :ände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt- g durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die Bürgermeisteramt, Schulstraße 1 befindet.

Dlelekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis- [ses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt lieflfekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. instige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein- ar über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 is, 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschusssitzungen (§ s. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere ntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2Ausschüsse des Ortsgemeinderates |(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

'Haupt- und Finanzausschuss Rechnungsprüfungsausschuss pauausschuss

Kultur-, Freizeit- und Sportausschuss Kindergartenausschuss

(Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Ortsverschönerung Pie Ausschüsse haben 5 Mitglieder. Für jedes Mitglied wird ein/e Stell- peter/in bestellt.

P f Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge- pterates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Orts- ieinde gebildet.

jestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsge- erates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus- ssnutgiieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Haupt- üh anzausschuss nur aus Ratsmitgliedern. ichüs ra 9 Un 9 Von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf

e ' nem Ausschuss keine abschließende Entscheidungsbefug- Üfiikh n 9 el u 9enheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zustän- toirt ' lc ^ s d ' e Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten, blbnt H e . lne A n 9elegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so fciimmfü 1 Baupt- und Finanzausschuss die Federführung. Im übrigen öer Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuss, mhpit, ragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angele­gte,, cJilAusschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemein- htidie Ro! k bis 2um Bnde der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit hkas L Ss f assur >g nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der HRung bleiben unberührt.

Die0rt? bei9eordnete

§5*Auh! me i ncle hat dre > Ortsbeigeordnete.

ÄeirSf n n c| d e S rate t s Chädi9Un9 fÜF Mitglieder deS

teonl,i b i elt A Un 9 der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen J2! e sfürciioT^^ v L endun 9 e n erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde- %nqe n an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den

' ^ Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen,

§3

e,ne Entschi

adigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

( 2 ) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 7,50. Darüber hinaus erhält jedes Ratsmitglied einen monatlichen Grundbetrag von 7,50.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich ent­sprechend den Bestimmungen des Satzes 2 .

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit­zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit­zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte­nen Sitzungen die Zahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

§ 6 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 7,50 je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 entspre­chend.

§ 7 - Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 8 - Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Orts­bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Orts­bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertre­tung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 5 Abs. 2.

(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeindera­tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemein­derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates sowie den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 5 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Ver­bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Ortsbürgermeister vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters der Ver­bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO in Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 gewährt wird.

(3) § 5 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn­steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn­steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 9 - Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 08.10.1999 außer Kraft.

56337 Simmern, 12.08.2004 (S.) Jörg Haseneier,

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-