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t vG Montabaur

Nr. 35/2004

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35 m dazU |ipa en den Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter V9 slinl h nn von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegren- l n b ezie >htim Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, un9 ' n M nder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind.

° tpiie die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung y / Srsanläge darstellen, bleiben bei der Bestimmung der ' \Kstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmit- 'Grenzenden Grundstücken).

r ndstücken die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage H# 1 6ru m j t dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch i 9 7 uaana verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der fch nhereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Ver- k Snlaaenqrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m npzoaenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungs-

« U nonpnden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Ein- pe

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ohuna von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung >ht irr) Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, indu- j?J«der in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grund- Msteile die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Ver- Srsanlaqe darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund- ckstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unmit- .ibar angrenzenden Grundstücken).

iei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren- Tina hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege- fenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner­ialb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG bau­lich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstän- Ma nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche luzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen «Stimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden bei- igsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für soge- jnnte übertiefe Grundstücke). fFürdie Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

»planten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst- jssige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt, stptatt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge- ttist diese zur

ing der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine ssflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe Jsetzt. gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quoti- lienaus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf die hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

Hatein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ijenfiummer 1 und 2 entsprechend, eit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach er 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die inung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

linem zulässigen Vollgeschoss .0,5

ei zulässigen Vollgeschossen.0,8

rei zulässigen Vollgeschossen.1.0

ier und fünf zulässigen Vollgeschossen .1,1

iechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

i Kern- und Gewerbegebieten bei

inem zulässigen Vollgeschoss .1,0

wei zulässigen Vollgeschossen.1,6

[drei zulässigen Vollgeschossen .2,0

ier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

echs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

ilässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- !n in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der schosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Istücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

faustrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

ochenendhaus und Kleingartengebieten .0,2

«Siedlungsgebieten .0,4

n eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten oietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei ut ^Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- whRh 6 d e ^ au b aren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 ftksunrh j c ^ s ' clnt '9 un 9 des * n der näheren Umgebung des Grund- 5Bein nandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. ^pl a p Unds ^ c ^ en 9üt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-

fe' e i? l:)edar ^ s flächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen- de °° 6r anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach nur ors ^ an den Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, e J| ewer bliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne löder vo? der e ' ne m Verhältnis zur gewerblichen, industriellen Bei Grund r ? eic hbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.

'irt- Fast. * Gr .d' e der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Jkbestim a ^® m P' n 9Plätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer gönnen - wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden

toReaeiiinn Zweifel auch abweichend von den vorstehen-

fcchossfiä r h Q en ür die Berechnung der Geschossfläche) O , 4 a,s e nzahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebau­

ungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge­leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maß­stabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz­te Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu­striell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund­maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck­grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver­kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla­gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau­ten Verkehrsanlagen besteht.

(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund­stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­kehrsanlagen angesetzt.

(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe­ben sind, entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein­richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat­zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich­artige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, für die Erschließungs­beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent­sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei übersteigt.

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und recht­lich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand fest­stellbar ist.

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde­rates für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

Gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.