Wochenblatt VG Montabaur ___ ■
Ablösebestimmungen erlässt, be ^|n S ^e det^uG^und dieser Sat- voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabedes bauuD zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
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entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
f,rDie V |Sr:nrdÄ:is.ungen darau,
chln Bescheid festgesetzt und einen Mona, nach Bekanntgabe des Be,-
tragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag, .
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 04.03.1999 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho
benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. 56337 Kadenbach, 08.08.2004 Ortsgemeinde Kadenbach
(Siegel) Marx, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337Kadenbach, 08.08.2004
($■) Helmut Marx, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlaqen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 08.08.2004 a
Der Ortsgemeinderat Kadenbach hat auf Grund des § 24 der Gemein- sf ? rjt Rh f 7 land ,',o a J Z (Gem0) vom 14 - &«ember 1973 und der
Pfalz fom 20 Juni U i n 9 d 9J°/KAri KOm H Unalat> ? ben9esetzes Rheinland - rraiz vomi 2 ü. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassunn - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird- 9 Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
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dem regeMige" Verkehrsbedürfnis genügenden ZusX!' n e,nen .enAniaÄ
keh^sanX' S ’ na ° hhalti9e ,eChnische Änderung an der Ver-
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4. “Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur n Ä nderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der u Jn * UDI rt gervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistun T 0rtl9 S
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten aurhr 9 ^' Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als ErschiS Urdie Hefs von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beit 9San,a 3 !
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nirh? 9S,äfli N tungsbeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nii! i
Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis ,!,D ertl0 ^h. I Beitragsaufkommen stehen. 2u ^ zu e31
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
( 1 ) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und
1 . Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kem r ^
striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Niib, e ' tren, großflächige Handelsbetriebe, Messe- AussteJm E Hafengebiet, an denen eine bauliche, gew’erblirho gleichbare Nutzung zulässig ist Che ' ind «e|
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 10 I beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m ^ Ni chende einseitige Nutzung zulässig ist. ' wenn ems
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 1? m U sprechende einseitige Nutzung zulässig ist W
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 u, sprechende einseitige Nutzung zulässig ist ’ wewi ^
2. Verkehrsanlagen in Kem-, Gewerbe- und Industriegebiet«, Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren oroßfS delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress-und Hafenaeta Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Brek m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle3 gleichbare Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 teil
bis zu einer weiteren Breite von 6 m, r
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer'] sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächend»! gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grunds
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1! bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Numm sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächendal gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grunds
6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflädierf die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von 1 tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktaj nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in I ten Höchstbreiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind DurchschnittsbrerteaB sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so giltM) te Verkehrsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhol«
im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2ui# gebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Abs® I F| u die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 uik)2iim J&inei aber um 8 m. M^ e [
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet ™ rei Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verw oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte«®® ■
Verkehrsanlage nach den tatsächlichen lnvestitionsaufwendunge«^ass
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, w vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die i tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
§ 5 • Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab reS(
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung ' erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksf äcr' , ^fSi^eiGru sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittel e u 9j tra gsplÖc™“ snian zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird au iüarh deren Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet n ^
sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche u ^f. rs ? hflr M C |(si^ beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Mao
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 9 ilt: ,.« he j s i
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstiuc ° ^
stück nur teilweise überplant und der unbepian ra - L
Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so is grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungspia r nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebeno. entsprechend. . yn.amine' 1 ^ 1 "
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im au O rtsteiles nach § 34 BauGB

