Nr. 35/2004
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^^TTIhossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Jjeren G0Sc Lrn- Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. der tö ,iickei hl hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend össflaC H. striell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke r biichl ' uttte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten, r^^ung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der
»ücksfläche
mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der
P ssfl !f fiStrieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst- '^'Ässflächenzahl zugrunde gelegt.
9 e ° npr Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge- ' ird f ür i zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei-
oLschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die C ÄSp festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl I“ niiotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah- auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet. Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht,
.. 1 und 2 entsprechend.
16(56,1 ^ kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach ! ? erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die "tang der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
I wohn- Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten
|ei einem zulässigen Vollgeschoss.0,5
iei zulässigen Vollgeschossen.0,8
Irei zulässigen Vollgeschossen.1,0
ierund fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1
chs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2
in Kern- und Gewerbegebieten bei
linem zulässigen Vollgeschoss.1,0
ei zulässigen Vollgeschossen.1,6
irei zulässigen Vollgeschossen.2,0
ierund fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
chs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
g im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Gründen in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der jschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Istücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
I ,’ln Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
den Veto® 'in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2
NiimmoHt.«, Kleinsiedlungsgebieten.0,4
[ann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), ird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschos- ifläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf igestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der läheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der itsächlichen Nutzung zulässig ist. ksteile gagÄBei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-
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iemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen- Jzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach [den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen [oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, |Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, ' “t-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer 'iestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden . n ' gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Gründete außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 Echlich genutzt werden, entsprechend.
|A e ' Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet TOndürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- '“‘agen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt ,5 als Geschossflächenzahl.
Bet Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 lie 9 en . werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die witten entsprechend angewandt, wie sie bestehen für IBebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über |uas zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, je unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim- l 5t Vi“ n 9® n ,ub e r das zulässige Nutzungsmaß enthält. m,j 6 J al ‘Sächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- Hegelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
|r a k ^ n ' cbt ^* r d ' e Abrechnung selbständiger Grünanlagen. [«iilenV^ 8 ' 0 ^ 1 l 30 ' der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- Sf-tek 611 d ’ 0se au * vo ** e Zahlen auf- und abgerundet.
(1) Baiiii^! Undstiicke und durchlaufende Grundstücke “"'kean ' 9? We|- blich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund-
ke) nnri W r au ^ e * nan derstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund- lendp r er ^ ndst ücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchhin W0 n Undstücke ) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- ®tzimn« n j le durc h beide Anlagen erschlossen werden und die Vor-
(2) Für Orn!] das § 13 ^ Absatz 1 BauGB vorliegen.
d ' e dur ch zwei gleichartige Erschließungsanlagen Tttlunn H a „ n 9 ersc hlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der lL lieRunn! S ? eitra 9satzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide aie K Air R a Q. la 9en voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Steide wjirw scb ü e ßungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- Wlrd dle Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast
der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksflache bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des §..128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(2) Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. (unselbständige) Parkflächen
7. (unselbständige) Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbständig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und
b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.
(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn
a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.
b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,
c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind.
§ 10 - Vorausleistungen
(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn
a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und
b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).
^Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungsbeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen

