Wochenblatt VG Montabaur
SG Eitelborn/Neuhäusel
1. Mannschaft
Am Sonntag, 29.08.04, Meisterschaftsspiel Kreisliga A. SG E/N I - SV Pfaffendorf, Spielbeginn: 14.30 Uhr im Augst-Stadion.
2. Mannschaft
Am Sonntag, 29.08.04, Meisterschaftsspiel Kreisliga D: SC Vallendar II - SG E/N/H II, Spielbeginn: 11.00 Uhr.
Kadenbach
Sprechstunden des Ortsbürgermejsters^ ^ ^ uhr
dienstags. nach Vereinbarung
und.;•.Tel."und Fax: 02620/633
Gemeindeverwaltung .Tel-02620/1001 (ab 13.30 Uhr)
Ortsbürgermeister privat.' el -
Internet, www.kadenbach-ww.de 02620/8175
Vermietung der Grillhütte: Helmut Stein.
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen n ? ch * atsac |? ®
Investitionsaufwendungen für die erstmalige Her ®*®* “ 9 _„ s _»
Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EB )
Der 1 Ortsgemeinderat Kadenbach hat auf Grund des § a 24 ^r G®mein- deordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14 ^Dezember 973 unddes § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in ^J®^ 81 ® geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1-Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Kadenbach Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.
§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für
1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der p!?ft?^h deren . Er f hließun9 notwendig sind (selbständige stücke Ch6n ’ b ' S ZU 15 /o d6r Flächen der erschlossenen Grund-
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) Sd Be h “ derE [ schli8ßun 9sanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m
bis 5 toToÄfhff 0 !: 1 ieß r 9sa "‘ a 9 en semSß Nummer 1 dis o, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau-
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«rtionflnt bis zu 15 % * —- oiscn
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eine Erschließungsanlage mit einem Wendeoiat-, (^^er h des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nunju S ' C ««ebenen Maße * unter Berücksichtigung der BreiJ U f um die HöKte, bei Erschließungsanlagen nach den ^
mi r d 1:1rmmiumi8gTunds a tz und Ermittlungsgebiet § 3 - Err™ Erschließungsaufwand wird fü,
Der Ä»1nosan»age oder nach Beschluss des Ortsgem? Ä ErS Äe Abschnitte der Erschließungsanlage nachj
b« s Sicmionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere^ Chan Inves 'i.u Grun dstucke eine Einheit bilde,
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B ä a dergSdneten baulichen Entwicklung der Gemeinde anstehen.
§ 5 - Gemeindeantel
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Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erseht wandes. *
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§2und3(- und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige E rschlieBungsaufwand M erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebieh 1 Grundstücksfiächen verteilt. Dabei wird die mögliche untersi zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß bei
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche.istdsj stück nur teilweise überplant und der unbeplante GrundstiM Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Flächetel grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfah nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummern entsprechend.
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammen! Ortsteiles nach § 34 BauGB
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a)
b)
bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließt angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gerne« Stücks- und Erschließungsanlagengrenze und einerim, Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - falls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen ii Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz ISil 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleid 1 se selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die au eine wegemäßige Verbindung zur Erschiießungsanlagedi bleiben bei der Bestimmung der GrundstückstiefeuiMÄ (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Giur“ 4 bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschlr ge angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen We einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstöc Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundsf Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten“ 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits derTi zungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenen fall Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefe zung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder2 B9 lieh, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei dig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschlef wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage W ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksi fenbegrenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Gif bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmal)! zung hinausgehen und jenseits der TiefenbegrenWfcj benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücks , halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § ^33«% oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell odennv Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a| telte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und ^ nungsrechtlichen Bestimmungen hin liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche sogenannte übertiefe Grundstücke). , N ,
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegabie* Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H■ entsprechend für ausschließlich gewerblich, Industrie " Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebiate • ' j gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise 9 en JJFj tflnW (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Bauge w Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v. . ^
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiede liehe oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, w J rd ? r«chli 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsw ft wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlo
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