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Nr. 30/2004

IMelblait VQ Montabaur

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Sh bIH w^ho^tuncfder E^scheidungen des Stadtrates erfolgt durch Bera- läussoifcd Empfehlungsbeschluss des Bauausschusses.

«tebenfM u ,, i mwe ltausschuss ist vor abschließenden Entscheidungen des s.2G^M er w sowie des Haupt- und Finanzausschusses und des Bauaus- invorä.,* dtra ^ zu beteiligen, die Eingriffe in den Naturhaushalt zur Folge haben ^fecJS^Bcweisung neuer Baugebiete, Erweiterung von Friedhöfen, Bau von ßn durch die Stadt, Ansiedlung von Gewerbebetrieben). Er ist ferner ct iiunanahmen des Stadtrates im Rahmen der Landschaftsplanung, um»- Lhpnnutzungsplanung, der Ausweisung von Landschaftsschutzgebie- ^ Unterschutzstellung von Bäumen als Naturdenkmalen usw.

nüber den zuständigen Körperschaften und Behörden zu hören, 'ngenatffige Gießende Entscheidungen durch Ausschüsse ha , Bnfm Hauet- und Finanzausschuss wird die abschließende Entschei- s FäSa in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1 aemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarif­vertraglicher Verpflichtung;

bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 5.000 im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 50.000 bis zu 10 v. H. des ,, jeweiligen Haushaltsansatzes,

Verfügung über das Vermögen der Stadt (Kauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) bis zur Werthöhe von 150.000 und die Hin­gabe von Darlehen bis zur Wertgrenze von jeweils 25.000 im Rah- . men der verfügbaren Haushaltsmittel;

Vergabe von Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen und nicht der Stadtbürgermeister nach § 8 Nr. 1 ständig ist;

Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel, sofern nicht der Stadtbürgermeister nach den einschlä­gigen Richtlinien entscheidet;

Entscheidung über den Erlass von Forderungen der Stadt in Höhe von mehr als 5.000;

Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO;

' jrdnung der Kostenspaltung gemäß den Bestimmungen des Bau- _ etzbuches (BauGB) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Bildung von Erschließungseinheiten für die Abrechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen nach dem BauGB und dem KAG;

F Erhebung von Vorausleistungen auf Beiträge;

Bildung von Abschnitten für die Abrechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen;

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluss von Vergleichen bei Rechtsstreitigkeiten; h Entscheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 b GemO, sofern nicht dem Bauausschuss übertragen.

!) Dem Bauausschuss werden folgende Angelegenheiten zur absch- ißenden Entscheidung übertragen:

Erteilung des Einvernehmens nach § 36 in Verbindung mit § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie in den Fällen der §§ 14 Abs. 2, [»15,31,33 und 34 BauGB, sofern nicht die Entscheidungsbefugnis liach § 8 dem Stadtbürgermeister übertragen worden ist; Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen der Satzung über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt;

Stellungnahmen zu Bebauungsplänen benachbarter Gemeinden; Ausübung des Vorkaufsrechts;

Widmung und Entwidmung öffentlicher Verkehrsflächen;

Erlaubnis für die dauerhafte Sondernutzung öffentlicher Verkehrs­flächen;

Entscheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 b GemO, die den Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses berühren.

G ® n f hmi9unQen nach §§ 22,172 BauGB Kul *urausschuss ist berechtigt, im Rahmen der Ansätze des Haus- !;hus$^pP^ nes des laufenden Jahres das Kulturprogramm der Stadt für das ätes r l r 2U beschließen und dazu die Zustimmung zur Eingehung

rtragheher Verpflichtungen zu erteilen.

tschev- o | ofarn m .ehrere Ausschüsse gemeinsam zuständig sind, entscheiden albs» fi |tp r ^h m ^ in t amer S' tzun 9. jedoch in getrennten Abstimmungen. Bei raten adtrat 0 ' Chen Voten der zuständigen Ausschüsse entscheidet der

indelt t !tLth»fj ,ation von Entscheidungsbefugnissen auf den

9 e,a %msSH 9 tH rmeiSter

iereiW) J Bürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen: gender*. ®^abe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;

i nrem, Verd ' n 9ungsordnung für Bauleistungen bis zu einer Wert- e C ^i2 n h v °n 15.000,

laltsfü^ 7ifL n l ar ,,y erdin 9 un 9sordnung für Lieferungen und Leistungen bis deve '.3 für Inn« Wert9renze von 10.000;

tsc^T nunnLntf- r Architekten- und Gutachterleistungen sowie für Pla- I GeS ftra9e bis 1 0000

Hör Sr haltem^ 9 vo ? Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus-

L Stundunn nac [. clen Richtlinien des Stadtrates; onde'L Erlass «nie Niederschlagung von Forderungen der Stadt sowie hinoi'f ZurüokctoH ° rderungen der stadt bis zu einer Höhe von 5.000; ErteSl Un9 c VOn Ba ogesuchen (§ 15 BauGB);

u Ak Elnveme * 1mens na ch § 36 BauGB in Verbindung mit

gungsa

den §§ 14 Abs.

2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn

durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grund­züge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden;

6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

7. Verfügung über das Vermögen der Stadt (Kauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) bis zu einer Wertgrenze von 10.000.

§ 9 - Stadtbeigeordnete

(1) Die Stadt Montabaur hat drei ehrenamtliche Stadtbeigeordnete.

(2) Den Stadtbeigeordneten können Geschäftsbereiche übertragen werden. § 10 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Stadtrates für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und den Sitzungen der Frak­tionen, die der Vorbereitung einer Rats- und/ oder Ausschusssitzung die­nen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grund­betrages in Höhe von 20 und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15.

(3) Der Jahresbetrag der monatlichen Aufwandsentschädigung wird um 50 v. H. gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der in dem betreffenden Jahr stattgefundenen Sitzungen des Stadtrates ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen war.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene/ regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge. Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten ist, dass zwischen Wohnung und Sitzungsort eine Entfernung von mindestens 5 km liegt.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(6) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätigen Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestim­mungen des Satzes 2.

(7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird das Sitzungsgeld für jede Sitzung gesondert gezahlt, wenn jede der Sitzungen, an denen das Ratsmitglied teilgenommen hat, mindestens eine Stunde gedauert hat. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen erhal­ten die Ratsmitglieder nur insofern ein Sitzungsgeld als die Zahl der Frak­tionssitzungen das Dreifache der Zahl der Ratssitzungen im jeweiligen Jahr nicht überschreitet.

(8) Die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 2 eine besondere Aufwandsent­schädigung. Diese wird gezahlt in Form

a) eines Sockelbetrages von 10 monatlich und

b) eines monatlichen Betrages von 1,50 pro Mitglied der Fraktion.

§ 11 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teil­nahme an den Sitzungen der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 15 je Sitzung. Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Haupt- und Finan­zausschusses beträgt 25 je Sitzung. § 10 Absätze 4 bis 7 gelten ent­sprechend. Die Ausschussmitglieder erhalten auch das jeweils festge­setzte Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vor­bereitung einer Stadtrats- oder Ausschusssitzung dienen.

§ 12 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Ortsbeiräte für die Teilnahme an den Sitzungen des jeweiligen Ortsbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe von 15.

(2) § 10 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§13- Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Ausiänderbeirates

Mitglieder des Ausländerbeirates erhalten für die Teilnahme an Sitzun­gen des Ausländerbeirates ein Sitzungsgeld von 10. § 10 Absätze 4 bis 7 gelten entsprechend.

§ 14 - Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädi­gung in Höhe des im § 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) fest­gelegten Entschädigungssatzes.

(2) § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend (Kostenerstattung bei Dienstrei­sen bzw. Lohnausfall).

§15 - Aufwandsentschädigung für Stadtbeigeordnete

(1) Die Stadtbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Stadt­bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Stadtbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der einem ehrenamtlichen Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsent-