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Wochenblatt VG Montabaur

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Montabaur

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Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Klaus Ml ® s

Sprechzeiten mit StadtbOrgermeister Klaus Mies un»'listere)

nummer 02602/126-324 oder 126-335 (Büro des Stadtburg

vereinbart werden.

Fax.-Nr. 02602/126-255

E-Mail-Adresse: KMies @ montabaur.de

Telefon privat: 02602/5159, Handy-Nr.: 0160/90511966

Öffentliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Stadt Montabaur

vom 15. Juli 2004

§ 1 - Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adressehttp:www.montabaur.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus­legung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent­liche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus­legungsfrist beträgt mindestens zehn volle Werktage. Besteht an dienst­freien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle­gungsfrist so festzuiegen, dass an mindestens zehn Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge­schrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses/oder eines Beirates werden abwei­chend von Absatz 1 in derWesterwälder-Zeitung (Ausgabe F) bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt­machung durch öffentlichen Aushang im Aushangkasten im Eingangs­bereich des Rathauses, Altbau, Großer Markt 10. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschrie­benen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­wohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschusssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 - Wappen, Flagge

(1) Als Wappen der Stadt wird das Petrus-Wappen geführt.

(2) Die Flagge der Stadt trägt in Längsstreifen die Farben blau rot und weiß, in dieser Reihenfolge.

§ 3 - Ortsbezirke

(1) Die folgenden Ortsbezirke werden gebildet:

Bladernheim

Eigendorf

Eschelbach

Ettersdorf

Horressen

Reckenthal

Wirzenborn

(2) Die Abgrenzung der Ortsbezirke Bladernheim, Eigendorf Ettersdorf kunge e n W,rzenbom er 9*bt sich aus den gleichnamigenGeS

die Gemarkung Eschelbach mit Aus­

nahme des südlich der BAB 3 gelegenen Gemarkungsteiles Der Ortsbezirk Horressen umfasst die Gemarkung Horressen mit Aue , n .f h . m ® der GewerbegebieteHorresser Berg undLindchen sowAoc

WohnbaugebietesChristches Weiher. y cnen sowiedes

Ladern he im 06 ' Mit9 ' ieder der 0rtsbeiräte beträgt im Ortsbezirk:

Eigendorf.... Eschelbach. Ettersdorf.... Horressen... Reckenthal.. Wirzenborn.

3 Mitglieder .7 Mitglieder 5 Mitglieder 3 Mitglieder 9 Mitglieder 3 Mitglieder

£igt) SVOrS,eher be '

nicht berück-

(4) Die Ortsbeiräte habengemäß^§ 75 Abs. 1 Gen^

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Ortsbezirks zu wahren und die Gemeindeorgane durcÄ BaUV( qung und Mitgestaltung zu unterstützen". Darüber hinaSe Vorben beträte die Eigeninitiative der Bürger sowie das VereinSI%8 und El teilen fördern. Die Ortsbeiräte sind gemäß § 75 Abs 0 Der Um wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten l2w rates sfassung des Stadtrates oder eines entscheidunoshl, Tlusses Schusses zu hören. Dereth Musw<

Insbesondere sind die Ortsbeiräte zu hören: faß®" dul

(a) Zum Entwurf des Haushaltsplanes, soweit es sich um Ar-=,tehennut

Ortsbezirk handelt, n der Ui

(b) zu Satzungen, soweit diese besondere Auswirkungen »enüber-

bezirk haben, 2bscf

(c) bei der Erstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebuno-) Dem' Ha

ungsplänen sowie Änderungen und Ergänzungen desFiaäg in f°!g planes im Bereich des Ortsbezirks, gemäl

(d) bei Entscheidungen über wesentliche Abweichungen vor Leistu

Planung im Ortsbezirk, : j in unb

(e) bei Entscheidungen über das Einvernehmen nach §s in 31, 33, 34, 35 BauGB, in den Fällen, in denen derBaukl der Stadtrat über das Einvernehmen bzw. die Genehmigung-*

(f) bei Planungen zur Dorfemeuerung und Dorfemeuerungs

(g) bei der Errichtung, wesentlicher Erweiterung oder At öffentlichen Einrichtungen und Anlagen im Ortsbezirk,

(h) zu Straßenplanungen und Maßnahmen der Verkehrsführuigr

(i) bei Änderung der Grenzen des Ortsbezirks,

(j) bei Unterschutzstellung denkmalwerter Objekte im 0i Unterschutzstellungen nach dem Landespflegegesetz und] Landespflegemaßnahmen,

(k) bei wesentlichen Änderungen des Friedhofswesens im Oi

(l) in Fragen der Beleuchtung von Straßen, Plätzen und Wegenmi

(m) bei der Namensgebung für Straßen, Plätze und Wege unii Gebäude im Ortsbezirk,

(n) bei An- und Verkäufen von Grundstücken, die für den besonderer Bedeutung sind.

(5) Die Ortsbeiräte können sich über alle wichtigen Angelegt Stadt informieren lassen.

§ 4 Ältestenrat des Stadtrates Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat. Das Nähere über die Setzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt diei Ordnung für den Stadtrat der Stadt Montabaur.

§ 5 - Ausschüsse des Stadtrates (1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

vertrat bei de und dr jeweili Verfüc dinglic gäbe \ men d Verga Verfüc z|stär Gewäl hältsrr gigen BQtsct von m Z(istirr gemäl: ordr setz Bilduni Erschli Erhebi Bilduni sba Einleiti von Ve Efttsct § 16 b ) Dem Ba ßenden E Erteilu Bauge 15,31 E®ch§ Ausna über d histori; Stellur Ausüb Widmi Erlaub flacher Eptsch §16 b berühr Geneh DerKuItu lanes

1. Haupt- und Finanzausschuss

2. Rechnungsprüfungsausschuss

3. Bauausschuss

4. Kulturausschuss

5. Umweltausschuss

Die Regelungen der Stiftungssatzung für den Hospitalfonds derS l tabaur über den Stiftungsausschuss bleiben unberührt, ebenst lungen nach der Landesverordnung über die Umlegung® bezüglich der Bildung eines Umlegungsausschusses.

(2) Vor der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und deren beschließt der Stadtrat die Größe der Ausschüsse.

(3) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses urtdoj nungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des StadWj Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des St sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gr

1. Bauausschuss

2. Kulturausschuss

3. Umweltausschuss

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied ^ 1 ] sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschuss^ 'pg^ de Ja| § 6 - Vorbereitung der Entscheidungen des Stadtrates ört ra g|j C f-, er durch die Ausschüsse , ,ß Sofern m

(1) Soweit einem Ausschuss keine abschließende in gerne

nis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalbs ^me r s C hi e cll digkeitsbereichs die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberate^torat. Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse. 'SB- Delega gemeinsamer Sitzung der beteiligten Ausschüsse behano, tadtbürgei werden in getrennten Abstimmungen der Ausschüsse ge imSjadtbi

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt die Vergat

Scheidungen des Stadtrates, sofern diese nicht nachfolg ^ ren Ausschuss übertragen worden ist. J

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrec ^2 und die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Hausna . den Bürgermeister der Stadt und die Verbandsgememae v

(4) Der Bauausschuss ist für die Vorbereitung der Entsc Stadtrates in folgenden Angelegenheiten zuständig:

1 Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung und er

Bauleitplanung;

Entscheidungen und Stellungnahmen im nung, Regional-, Flächennutzungs- und Schaftsplanung sowie der Fachplanungen uno verfahren anderer Planungsträger;

Entwicklungsvorhaben;

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