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Wochenblatt VG Montabaur __

Verdingungsordnung für Lieferungen und Leistungen bis

1.2 nach der _ _

zu einer Wertgrenze von 10.000; en»*/ip für Pla-

1.3 für Ingenieur- Architekten- und Gutachterleistung

nungsaufträge bis 10.000;«rffinharpn Haus-

2 Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der , J haltsmittel, nach den Richtlinien des Verbändsgemeinderal^

3. Verfügung über das Vermögen der Verbandsgeme.nde (Kaut,^Vertrau Tausch dingliche Belastung) bis zu e.ner Wertgrenze von 15OT t.

4. Stundung und Niederschlagung von Forderungen rwzainHa cntA/io Friflss vnn Forderunaen der Verbandsgemeinde b

meinde sowie Erlass von Forderungen <

Höhe von 5.000; A .u., 1C c »nn

5. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluss Vergleichen bei Rechtsstreiten mit einem Streitwert bis zu 25.000 ,

6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgab Haushaltssatzung.

§6

Beigeordnete 4l . . . HrQi

Die Verbandsgemeinde Montabaur hat einen hauptamtlichen und drei

ehrenamtliche Beigeordnete.

§7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Verbandsge­meinderates für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemein­derates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ver­bandsgemeinderats- oder Ausschusssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grund­betrages in Höhe von 25 und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30. Der Jahresbetrag der monatlichen Aufwandsentschädigung wird um 50 v. H. gekürzt, wenn das Ratsmitglied an mindestens der Hälfte der in dem betreffenden Jahr stattgefundenen Sitzungen des Verbandsgemeindera­tes ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen war.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene/regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge. Voraus­setzung für die Erstattung der Fahrtkosten ist, dass zwischen Wohnung und Sitzungsort eine Entfernung von mindestens 5 km liegt.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinde­ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landes­reisekostengesetz.

(5) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes, dessen Höhe vom Verbandsgemeinderat fest­gesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht gel­tend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen ver­säumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird das Sitzungsgeld für jede Sitzung gesondert gezahlt, wenn jede der Sitzungen, an denen das Ratsmitglied teilgenommen hat, mindestens eine Stunde gedauert hat. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen erhal­ten die Ratsmitglieder nur insofern ein Sitzungsgeld als die Zahl der Frak­tionssitzungen das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderats- und Ausschusssitzungen im jeweiligen Jahr nicht überschreitet.

(7) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat vertretenen Fraktio­nen erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 2 eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt in Form

a) eines Sockelbetrages von 12,50 monatlich und

b) eines monatlichen Betrages von 0,75 pro Mitglied der Fraktion.

§8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teil nähme an den Sitzungen der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 je Sitzung.

§ 7 Absätze 4 bis 7 gelten entsprechend. Die Ausschussmitglieder erhal­ten auch das jeweils festgesetzte Sitzungsgeld für die Teilnahme an Frak-

sslteung £e V 0rberei,Un9"* ^"^"einderats- oder §9

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete

(1) Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für den Fall der Vertre­tung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Auf on schadigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters mit mehr a ö 20 000 Einwohnern nach § 12 Abs. 1 Salz 1 KomAEVOErfSotdfe w 8 tretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen MnnSc t betragt die Aufwandsentschädigung für jeden Tao dpr Vertrat S

zusiS' d6s .'toatsbetrages cter ete ^ehrenamtlichenBtogeSste zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung!ne n

kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhalten ^'ochenbl ein Sitzungsgeld nach § 7 Abs. 2. de V"'"

(2) Beigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Vak l zungei rates sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzunn!|® es ? e qemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen deSlV 9 ! 16 derates sowie den Besprechungen mit dem Bürgern^# 1 ®® ! 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 7 Abs. 2 festgesSf jj® [

kosten. verl ®

Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Z Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 und ?? !

( 3 ) Sofern Beigeordnete den Bürgermeister innerhalb TZ,

vertreten haben, erhalten sie den in § 7 Abs. 2 festgesX verh Grundbetrag.

( 4 ) § 7 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.

(5) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entricht, t

Steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird dien i Steuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauscbf und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf diel Schädigung nicht angerechnet. *

§10

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und jb persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangei Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädr? nung und der Absätze 2 - 4.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1. der Wehrleiter und sein ständiger Vertreter,

2. die Wehrführer,

3. die Gerätewarte, die Feuerwehrangehörigen für die A!;- satzplanung sowie für die Bedienung, Wartung und Pfleget ons- und Kommunikationsmittel,

4. der Jugendfeuerwehrwart der Verbandsgemeinde.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines rnons 1 ;i betrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerv,?i gungsverordnung genannten Aufwendungen besonderst P° stai

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für: 1 oller F

Monta-

Dienst

Mittwo

Donne

1. den Wehrleiter.

2. die Wehrführer

2.1 der Stützpunktfeuerwehren.

2.2 der örtlichen Löschgruppen.

3. die Gerätewarte

3.1 für die Verwaltung der Kleiderkammer.

3.2 für die Wartung der Pumpen.

3.3 für die Pflege der Schläuche und Prüfung

der Geräte.-j Zentra

3.4 für die Wartung der Fahrzeuge der

örtlichen Wehren. (jffnur

3.5 für die Bedienung, Wartung und Pflege der Int , M 0n t a <

Kommunikationsmittel. ^Dienst;

3.6 für die Wartung der Atemschutzgeräte. \ Mittwo-

3.7 für die Alarm- und Einsatzplanung.[[Donne

Freitac

4. den Jugendfeuerwehrwart der Verbandsgemeinde.

Der ständige Vertreter des Wehrleiters (Ziffer 1) erhältje«

der dem Wehrleiter zustehenden Aufwandsentschädigung Die Entschädigungssätze werden gemäß § 13 der Feuer« digungsverordnung (FwEVO) jeweils um den gleichen Von Montac angepasst, um den die in den §§10 und 11 FwEVO genanr verändert werden

(5) Der Wehrleiter und sein ständiger Vertreter, die WehrfüW rT---

trotor cnuuio Hio li .on..ot,n.^rto nriar ihr« VfiflrBtSIS - MlltWO 1

^Freitac

Bürger

Öffnur

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Dienst;

Interne

treter sowie die Jugendfeuerwehrwarte oder ihre Vertrete^ Teilnahme an Dienstversammlungen ein Sitzungsgeld in öönne Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses erhalten fürjw an einer Sitzung des Feuerwehrausschusses ein Sitzu« p re j t '^

VOn 30> - (1 >i Zimme

Daneben werden die notwendigen Auslagen für öffentfic! Zimme tel erstattet. Soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, e 7 E-Mail kostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge. Voraussetzung N der Fahrtkosten ist, dass zwischen Wohnung und Versam Entfernung von 5 km liegt.

(6) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Ento Steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wirdö Steuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die P auSC JJ und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden i sentschädigung nicht angerechnet.

§11

Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen* Braten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 6.9J brmativ 56410 Montabaur, den 20. Juli 2004 bandst

: Juli 20 "Pflichti

Hinweis 15 . j U |j

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Verbar in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 15 .t-imund S- durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 3W itglieder i hingewiesen;

Redak

Verbar

Zimme Redakt elefor Fax 02 E-Mail: