Einzelbild herunterladen

3 nblatt VG Montabaur

0 .

Nr. 30/2004

ntliche Bekanntmachung über die Einberufung ur '^'r Ersatzperson in den Verbandsgemeinderat

r rs u ,ellu Ätabaur

' Chaüs ° KWG i.V.m. § 66 KWO)

R ate Daubach, Hauptstr. 50, 56412 Untershausen, hat ihr Man-

p/ 32 ,,|rae des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen o-Hlaste, Lgorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG) wird somit als Nach- ld * undT= ' r JLj e «iächste noch nicht berufene Bewerberin mit der höchsten Stim- | ntwäs«..| era h i des Wahlvorschlages der Christlich Demokratischen Union

.Efands (CDU), Frau Edith Geiger, Helfensteinstr. 44,56337 Eitel-

m in den Verbandsgemeinderat einberufen. Die Voraussetzungen der Ihlbarkeit nach § 4 KWG liegen vor. Die Berufung wird hiermit gemäß ff Abs 3 Kommunalwahlordnung (KWO) öffentlich bekannt gemacht. 4W Montabaur, 20.07.2004 Edmund Schaaf

j Bürgermeister

als Vorsitzender des Wahlausschusses

h ®r Str. 33,y|A UPTSATZUNG 532020 ir Verbandsgemeinde Montabaur U 20. Juli 2004

Fachbefrfvefcndsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeinde- - PaxO2602ifc|ung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung FGemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung iteresse^idie0ufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) 50 072 öotfdes § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, die folgende

ibereich vjptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

^ontabaurj- , _ , . .

t unter a- entliehe Bekanntmachungen, Bekanntgaben jsaemc^'lröffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im eisspatepl nblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.

v Iber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet tri 4nl Jr der Adressehttp:www.VG-Montabaur.de. istaerA®^ arten , p| äne 0C | er Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Suterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in stag,17M m Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns lenden 5.:iicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem imZeitpüritist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus- lbereichTaing spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent- lontabaur:fe Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus- mer 218 fnngsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst- ien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle- igsfristso festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht lommen werden kann.

Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge- lunggerötrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt her Art wi 8312 2 entsprechend.

Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des rbandsgemeinderates oder eines Ausschusses/oder eines Beirates [den abweichend von Absatz 1 in derWesterwälder-Zeitung (Ausga- in derRhein-Zeitung (Ausgabe B) und in derNassauischen Neu- tsenattft p resse bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung Tiäßßibsatz 1 nicht mehr möglich ist.

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer 3 eter-Alt!f ,s tände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt rden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt- Scto/,^ un ^ durch öffentlichen Aushang. Die Bekanntmachung ist unver- |ich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form Inzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf jenstandslos geworden ist.

Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­en ?r^ er wichti 9 e Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 ach §27^ Ah und das Ergebnis der Rats- und Ausschusssitzungen (§

Jan. 1994^ A|3S - ö GemO) oder den Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsver- itzungc-- ^ n 9 s P lan (§ 15 Abs. 3 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht dich. ® andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

ij.^TeiJ^^üsse des Verbandsgemeinderates

tich.de er Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse: inh-!ürf aU P t und Finanzausschuss . hi jf^ungsprüfungsausschuss jfjneniPWerksausschuss

n e| (ide*t ^® s ^ uss für Bauwesen und Raumordnung (Bauausschuss)

ttiwjachultragerausschuss

Anz# Ausschüsse gemäß Absatz 1 Ziffer 1-4 haben dreizehn Mitglieder 8 ? Mltglied einen Stellvertreter.

[ n0 0 ,dTna<;nrrifi ä l6der des Haupt- und Finanzausschusses und des Rech- :ur ° ? «tP 5» n ^ku USSchusses werden aus der Mitte des Verbandsgemein-

Z ei ^ffd 9 h

1:1 ^ Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsge-

dieV l?rndsapmQirü? d sons ti 9 en wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ver- iungf' I, s f meinde gebildet:

esind £r /erka ? lsschuss

irwend«'" Schutträn S Gauwesen und Raumordnung (Bauausschuss) amMr ndes l 9erausschuss

^ ^'S-nösqempinHi der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ver- Jlfte« ^ussmitgSe? Sein ents P rechendes 9>*f für die Stellvertreter der

(4) Aufgrund des § 78 des Schulgesetzes wählt der Verbandsgemeinde­rat einen Schulträgerausschuss für die Grund- und Hauptschulen. Dieser besteht aus dreizehn Mitgliedern und Stellvertretern. Die Mitglieder des Schulträgerausschusses setzen sich wie folgt zusammen:

a) drei Lehrern/Lehrerinnen, die an den Schulen der in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Schulen tätig sind;

b) drei Eltern von Schülern der in der Trägerschaft der Verbandsgemein­de stehenden Schulen;

c) sieben Mitgliedern des Verbandsgemeinderates.

(5) Die Aufgaben des Werkausschusses bestimmen sich nach der Eigen­betriebs- und Anstaltsverordnung und der Betriebssatzung für die Ver­bandsgemeindewerke.

(6) Für die Verbandsgemeinde Montabaur wird ein Umweltbeirat gewählt. Das Nähere über die Zusammensetzung und Aufgaben des Umweltbei­rates regelt der Verbandsgemeinderat.

§3

Vorbereitung der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates durch die Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig­keitsbereichs die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, wird diese in gemeinsamer Sitzung der beteiligten Ausschüsse behandelt. Der Bürgermeister bestimmt den federführenden Ausschuss.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt die Vorbereitung aller Ent­scheidungen des Verbandsgemeinderates, sofern diese nicht nachfolgend einem anderen Ausschuß übertragen worden ist.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung der Ver­bandsgemeinde und die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haus­haltsführung durch den Bürgermeister sowie die Wirtschaftsführung der Verbandsgemeindewerke.

(4) Der Ausschuss für Bauwesen und Raumordnung ist für die Vorberei­tung der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates in folgenden Ange­legenheiten zuständig:

1. Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung;

2. Entscheidungen und Stellungnahmen im Rahmen der Raumordnung, Regionalplanung, überörtlichen Entwicklungsplanung sowie Fachplanun­gen und Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger;

3. Entwicklungsvorhaben und Strukturmaßnahmen;

4. Bauvorhaben der Verbandsgemeinde.

§4

Abschließende Entscheidungen durch Ausschüsse

(1) Dem Haupt- und Finanzausschuß wird die abschließende Entschei­dung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO die Zustimmung zur Lei­stung über- und außerplanmäßiger Ausgaben

1.1 in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarif­vertraglicher Verpflichtung,

1.2 bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 5.000 im Einzel­fall und darüber hinaus bei Ansätzen über 50.000 bis zu 10 v. H. des jeweiligen Haushaltsansatzes;

2. Verfügung überdas Vermögen der Verbandsgemeinde (Kauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) ab einer Wertgrenze von 15.000 bis zur Werthöhe von 50.000 und die Hingabe von Darlehen bis zur Wertgren­ze von jeweils 25.000 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;

3. Vergabe von Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan zur Ver­fügung stehen und nicht der Bürgermeister nach § 5 Nr. 1 zuständig ist;

4. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushalts­mittel, sofern nicht der Bürgermeister nach den einschlägigen Richtlinien entscheidet;

5. Entscheidung überden Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde in Höhe von mehr als 5.000;

6. Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO;

7. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluss von Vergleichen bei Rechtsstreitigkeiten, mit einem Streitwert von mehr als 25.000;

8. Entscheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 b GemO, sofern nicht dem Ausschuss für Bauwesen und Raumord­nung übertragen;

9. die Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bür­germeister und den Beigeordneten bis zur Wertgrenze von 25.000.

(2) Dem Ausschuss für Bauwesen und Raumordnung werden folgende Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen:

1. Stellungnahmen zu Bauleitplänen benachbarter Gemeinden und zu sonstigen Fachplanungen und Planfeststellungsverfahren anderer Pla­nungsträger;

2. Entscheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 b GemO, die den Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses berühren.

(3) Der Schulträgerausschuss wird ermächtigt, abschließend über die Her­stellung des Benehmens des Schulträgers zur Bestellung eines Schullei­ters (§ 21 Abs. 4 Schulgesetz) zu entscheiden.

§5

Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf den Bürgermeister

Dem Bürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel 1.1 nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen bis zu einer Wert­grenze von 15.000,