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VG Montabaur

Nr. 07/2005

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1. Idie Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung. die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung Serletzt worden sind oder

2. ^wor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den

Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- «der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter

Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Boden, 14.02.2005 Rudolf Eulberg

Ortsbürgermeister

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itliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes "Illbach derfertsgemeinde Helllgenroth;

hieiiburchführung der vorgezogenen ötfentllchkelts e

nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) m no 20C

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Nach §3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit über die wfitoecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist G 9 tuJbßerung und Erörterung zu geben.

[Stellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich.

Ziil&sem Zweck liegt die Änderungsplanung z ^ r ^^^^rmandsge- ZaSfon 28.02.2005 - 01.04.2005 (einschließlich) bei der Ve^ba^dsgr Verwaltung Montabaur, Bauamt. Zimmer 220, taQS ^jens-

56410 Montabaur, während der Dienststunden ( 9 dorv

>ags|ind mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 1 4 00 bis 16-00 Uhr^ do l%9. von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und trenag- vorrnoo bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. . .

man 11.02.2005 Erich Herbst, Ortsbürgerme

chstunden des Ortsbürgermeisters

Hags . von 17.00 bis 19-30 Uhr

und, . nach Vereinbarung

90meinde.heiligenroth @ freenet.de met vrww. heiligenroth.de

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes "Industriegebiet der Ortsgemeinde Heiligenroth;

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat von Heiligenroth seiner Sitzung am 01.02.2005 beschlossene Änderung des BebauungsplanesIndustriegebiet wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur ent­wickelt. so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Wester­waldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Satzungsuntertagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft ver­langen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Es wird dar­auf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeacht­lich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB. über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver- mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.