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Nr o? v Wochenblatt VG Montabaur-

Nr. 02/2005

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leiterblldungshosten

J^/eiterbildung bzw. Fortbil- nigung vom Arbeitgeber oder ei- ig liegt vor, wenn eine Wei- ne Freistellung von der beruflichen Idung in einem bereits aus- Tätigkeit durch den Arbeitgeber >ten Beruf erfolgt. Kosten, die von Vorteil. Zudem sollte eindeu- , B,Seinem leitenden Angestellten tig dargelegt werden, dass die Fort-

«den Besuch eines Mangement- bildung ganz überwiegend im be-

lar entstehen, sind Fortbil- trieblichen Interesse des Arbeitge-

jskosten. Von diesen Kosten bers erfolgt. Ansonsten droht die |nd die Ausbildungskosten abzu- Umqualifizierung der erstatteten

len. Fortbildungskosten kön- Fortbildungskosten in Arbeitslohn. ;i den Einnahmen aus un- Typische Fortbildungskosten sind z. ständiger Arbeit als Wer- B.: Kursgebühren, Fahrtkosten, Ko- kosten abgesetztwerden. Er- pierkosten, Verpflegungsmehrauf- \ der Arbeitgeber entstände- wand (bei einer Abwesenheit von

>ildungskosten, so können über 8 Stunden) und Ubemach- isteuerfrei vereinnahmt wer- tungskosten. Reisekosten (Fahrt-

)er Werbungskostenabzug kosten, Verpflegungsmehrauf-

llt jedoch in diesem Fall. Für wand, Ubemachtungskosten) wer- juerliche Anerkennung der den jedoch nur anerkannt, wenn Sldungskosten ist eine Darle- die Fortbildung nicht in der Ar­ides beruflichen Zusammen- beitsstätte des Steuerpflichtigen s, eine Zustimmungsbeschei- erfolgt, -sh

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