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Wochenblatt VG Montabaur

EtieQorienveronldQung

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PARTNER

WALTE

Martin Quirmbach Joachim Gläser Thomas Gfrörer Ines Gläser

www.ihr-anwalt.com

Tätigkeitsschwerpunkt:

Arbeitsrecht

1 Anwaltsbüro Quirmbach & Partner Konrad-Adenauer-Str. 2a 56414 Wallmerod Tel.: 0 64 35 / 96 40-0 Fax: 0 64 35 / 96 40-24

In enger Kooperation mit:

SOI IÄT

Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät Zacher & Leyendecker Schloßwiesenstr. 4 56457 Westerburg www.ihre-steuerberater.net

Im Normalfall werden Ehepart­ner gemeinsam zur Einkommen­steuer veranlagt. Sie haben aber auch die Möglichkeit zwischen folgenden drei Veranlagungsar­ten zu wählen:

> Zusammenveranlagung,

1 getrennte Veranlagung,

besondere Veranlagung (im Jä­her der Eheschließung).

Eine Wahl zwischen den Veran­lagungsarten ist nur möglich, wenn eine rechtsgültige Ehe gegeben ist, beide Ehepartner unbeschränkt Steuerpflichtig sind und die Ehe­partner nicht dauernd getrennt le­ben (Die Wirtschafts- und Le­bensgemeinschaft wurde für im­mer aufgelöst.). Die Wahl zwi­schen der Veranlagungsart kann im Rahmen der Einkommens­steuererklärung durch Ankreuzen auf der ersten Seite des Vordrucks oder durch beigefügte besonde­re Erklärung erfolgen.

Auf Antrag werden beide Ehe­partner zusammen zur Einkom­mensteuer veranlagt. Falls eine Beantragung der Zusammenver­anlagung versäumt wurde, kommt es automatisch (auch ohne Antrag) zur gemeinsamen Veranlagung der Ehepartner. Folge ist, dass für beide Partner zusammen nur ein Steuerbescheid erlassen wird. Im

Rahmen der Veranla

den zunächst für beide ft getrennt die Einkünfte Erst danach erfolgt eineAjj der Beträge. Die Ermittlung: versteuernden Einkornn* folgt dann für beide Paitvj meinsam. Auf das zu ven de Einkommen wird der tingtarif angewandt. Insgesamt ergibt sich bei Zusammenveranlagung eirj erficher Vorteil für die wenn Einkommensuntei existieren. Verdient die Fi niger als der Mann muss ner Zusammenveranlagi niger Einkommensteuer werden. Dies ergibt s sondere aufgrund des ven Steuersatzes, derbe Steuerung des zu versb Einkommens zur Anwe kommt.

Beantragt einer der El eine getrennte Veranl diese durchzuführen kann der andere Ehepoi vorgehen, wenn die gefreut anlagung willkürlich beff wurde. Willkür kann sein, falls der beanl ner über keine oder Einkünfte bzw. über keine' geringe Verluste verfügt t

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Stefan Antweiler Steuerberater

Mühlenweg 5 56249 Herschb»

02626/5725

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