Wochenblatt VG Montabaur
(5) Alle Umbettungen werden von der FfiedhofejnejwalnjnfiI anaeomjnet
Sie haben durch Friedhofspersonal oder Umbettung,
erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den ZeitpunW der Umbe g (6t Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schaden ^ benach barten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat
dTÄ toXS oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung
(8* VeSS 9 ^'Ascherdürfen zu anderen a'szu'Jmtettungs; zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausge graben werden.
(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.
IV. Grabstätten
§ 14-Allgemeine Vorschriften , . An
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Kadenbach An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstatte abge- laufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
§ 15 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
b) Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern,
c) Urnenwahlgrabstätten in Urnenmauern.
d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (auslaufend)
(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.
§ 16 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen (Erwachsener und Kinder), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der/des zu Bestattenden nach § 12 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.
(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Verstorbene/ein Verstorbener bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:
a) Geschwister unter 3 Jahren,
b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,
c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.
(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 17 Abs. 5 Buchst, a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden
§ 17 - Wahlgrabstätten als Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.
Mit der vollständigen Belegung der bei Inkrafttreten der Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 05.12.1988 begonnenen Wahlgrabfelder erlischt die Möglichkeit zur Verleihung neuer Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten.
(2) Bis zu zwei Grabstätten können als Wahlgrabstätte erworben werden.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Wahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.
(4) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 5 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen werden.
(5) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber beistimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trift der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Väter bzw Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übriaen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzunasberech- tigt ist Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Benutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf die Einwilligung der Friedhofsverwaltuno
(6) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 5 genannten Personen
übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltuno umcnhroihL gMcn
§ 18 - Urnengrabstätten
(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern „ Wl B a) für Urnen in vorgesehenen Urnenmauern, die als Reih,
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b)
grabstätten vergeben werden, belegten Reihengrabstätten für Erdbestattunno,, Setzungen der §§ 12 Abs. 2, 18 Abs. 3 9en 1
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(2) Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern sind Aschpn »- Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer E d 11,(1 25 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden. er Ru N|
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Stätten in Urnenmauern sind Aschenstätten, wl O) Urne ÄÄsSfür die Dauer von 30 Jahren (Nutzung J Antrag ein ^Xenwahlgrabstäae dürfen zwei Urnen beigesetzt J hen wrdUne ne frjst bzw . Beendigung des Nutzungsrecht
(4) Nach Ablaut a«' die beigesetzten Aschenurnen zu enfe
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Erde übergeben.
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,,, coweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelt Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urne,
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Stätten.
V. Gestaltung der Grabstätten § 19 - Gestaltungsvorschriften
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(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen GestatJ Vorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriftenl gerichtet werden.
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Friedhofsverwaltung umschreiben zu lassen.
(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriftereil richtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festzulegen.
(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder zungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder oi besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll. Der Antragsteller oder zungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, dit die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine sprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestall Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allgei nen Gestaltungsvorschriften.
(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschri zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fi« hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt«
VI. Grabmale und -einfassungen § 20 - Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Ank derungen. Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften nen in den Belegungsplänen Regelungen über die Gestaltungs-undBer beitungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen werden.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesungsbedingungen ist die Gestaltung Grabstätten mit Grabplatten nicht zulässig.
§ 21 - Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müs alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben.
§ 22 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfend! vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Ante steiler hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Gi driss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materialsuf seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulich! Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige» che Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustim errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung na
lasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen auf E.™9 ra ”® u6) das Anbringen von Verschlussplatten für Grabnischen in Urne die von der Ortsgemeinde erworben wurden. .. j
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale °d e [ s0 ^.®’ ra besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, k
mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vo beseitigt werden. . fic |
(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und s ° n f’|t iraeW ei Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß s' y liehe Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
§ 23 - Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den al.*' be f e5 tigei kannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und s0 z hpnac tibarti dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Offnen s0 nstif Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 9 bauliche Anlagen entsprechend. , H 0 i Zlw
Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- U | n j a hauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Gi - a beachten.
§ 24 • Verkehrssicherungspflicht für Grabmale .ernd iö v8t :
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ^der übefp fl kehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfe
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