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ISnungsf 11 ährenC j der durch die Friedhofsverwaltung festge- lg r Friedhof ist uch geöffnet. Die Öffnungszeiten des Friedho-

; t Zeite n ^ ur pj na ängen durch Aushang bekanntgemacht. Zu ande- Tr Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung

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|len #den. ^un kann aus besonderem Anlass das Betreten jjfriedhotsve !ner Friec ihofsteile vorübergehend untersagen.

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garten her haben S jch der Würde des Ortes entsprechend l8F,iedh n e Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. !ll,a * io Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Swachsener betreten.

* IFriedhof ist insbesondere nicht gestattet, q fahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuh- r p Skates/Skateboards oder ähnl.; Kinderwagen und Roll- """i Tnwie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grab- htiina leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreiben- ^n"und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind hiervon ausge-

J^eTalier Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und für sol-

^«kinrTu 5 Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beiset- nn oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

2 Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

Lk- und Werbeschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druck- Sen die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, toi Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

Tiere ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

Zuspielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

I Friedhofsverwaltu ng kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Ldes Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusam- Lngende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofs- Llung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. (Umweltfreundliche Werkstoffe

Ltstoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Wen der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, luergestecken und in Grabschmuck nicht verwandt werden.

{Ausführung gewerblicher Arbeiten

[Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und »dhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf mFriedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, lieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis Regelfälle durch die Eintragung in die Handwerksrolle/das Verzeichnis Handwerksordnung (handwerksähnliches Gewerbe) oder das Ver- chnisder Landwirtschaftskammer (Gärtnerberufe) erbracht ist. Die Tätig­ten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Fried- sverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

[Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im wall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn

schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt

haben.

|Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Ver- »en von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbe- benden wird diesem zugerechnet.

[^Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und F®zu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden j für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammen- W ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

MMebausfOhrung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befe- stor 6des F riec| hofes mit leichten Arbeitsfahrzeugen zu befahren, aeugungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzun-

isin» n $ e ^ enci ^ er Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht Jene Kosten zu beseitigen.

iwrflh d ' e ^ rFieiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen tonte n nd auF Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollstän­dig dTAh dt)locks 9 ela 9 ert werden. Nach. Beendigung der Arbei- isRein Ardeits ' und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. ^Ächt'gesrTf 2611 ^ 60 0C * Ör ® eraten an den Wasserentnahme-

HairwIr 6 ' Ausübung der Arbeiten anfallende, nicht kompostierbare Cr* l9ene Kosten abzufahren.

]ärtnerp Z6lChnUn ^ en an Grabmalen sind unzulässig.

I UinduÜ!\ d u e * ne Dauerpflege von Grabstätten übernommen P' lchtet ' der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:

Namen n2 d ^ ohnsitz des Auftraggebers, ji Gliche n S 0der der Verstorbenen,

KSu h n e 0 D e auerder Grabpflege -An ? 9SVOrschrift en | l )Soiiein e 9 u ,l ' cht Be stattungszeit

"'setzt werde 6 0derd ' e Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof n > ist die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu benach-

____ Nr. 34/2003

richtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) i Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Beneh­men mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trauerfeier stattfinden soll.

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisba­ren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestim­mung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bei­gesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungs­pflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte in einer Urnenmauer beigesetzt.

§ 10 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfällt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die Bestattungsge­nehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei Erdbestattungen von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle beim Grab für Verstorbene bis zum voll­endeten 5. Lebensjahr mindestens 1,30 m, bei sonstigen Gräbern min­destens 1,80 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestim­mung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten

(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für Schäden. Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde ent­fernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 11 - Särge

(1) Die Särge für Erdbestattungen müssen aus festen Werkstoffen her­gestellt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig­keit ausgeschlossen ist. Der Sargboden ist mit einer mindestens fünf Zen­timeter starken Schicht aufsaugenden Materials auszulegen. Särge, Sar­gausstattungen, Sargabdichtungen und Sargbeigaben dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonst schwer verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Särge und Ausstattung von Sär­gen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückzuweisen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel­maß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.

(3) Urnen sowie Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaf­fen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffen­heit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. § 12- Ruhezeit

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Ver­storbene mit Erdbestattung 25 Jahre und für Aschen 25 Jahre. Für Kin­dergräber beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 vorliegen,

b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und

c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.

(3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung oder Beisetzung.

§ 13- Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstät­te in eine andere Reihengrabstätte auf dem Friedhof Kadenbach sind unzulässig.

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbet­tungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsbe­rechtigten.