Wochenblatt VG Montabaur
Nörr-Open-Air Festival am 23.08.2003 in Eitelborn
Wegen der vorgenannten Konzertveranstaltung kann es im Bereich Erlen- und Struthweg zu Verkehrsbehinderungen kommen. Die Verkehrsteilnehmer werden gebeten, die Verkehrsanbindung über Neuhäusel zu benutzen. Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer sich auf die geänderte Verkehrssituation einzustellen. Verbandsgemeinde Montabaur - örtliche Ordnungsbehörde -
Eitelborner Karnevalsverein 1995 e.V.
Kartenvorverkauf für das 6. Große Oktoberfest in der Augst-Halle
Der Eitelborner Karnevalsverein 1995 e.V. lädt alle Bürgerinnen und Bürger zu seinem 6. Oktoberfest am Samstag, 27. September 2003, in der Augst-Halle ein. Die Lasterbacher Musikanten konnten wieder verpflichtet werden und werden für Wiesenstimmung sorgen.
Aber auch die Freunde der Oldies werden auf ihre Kosten kommen und bis in die Morgenstunden tanzen können, denn auch dafür sind die Lasterbacher Musikanten bekannt.
Wir wollen allen Gästen wieder mit original bayrischem Wiesnbier und bayrischen Speisen einen unvergesslichen Abend bereiten.
Der Kartenvorverkauf startet am Samstag, 30. August 2003, im Vereinslokal „Nassauer Hof’ von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Sollten dann noch Restkarten vorhanden sein, werden diese ab der KW 36 jeweils dienstags und donnerstags zu den Bürgermeistersprechstunden im Gemeindehaus angeboten. Der Eintrittspreis beträgt im Vorverkauf 6,50 Euro und an der Abendkasse 7,50 Euro.
Mit dem Kauf Ihrer Eintrittskarte unterstützen Sie die Arbeit des Eitelborner Karnevalsvereins und damit die Finanzierung des Rosenmontagszuges.
Jahrgang 1967/68 Eitelborn
Am Freitag, 22.08.2003, fahren wir zum Bäumchenstellen bei Monika Kirstfeld in den Hunsrück. Abfahrt ist um 18.30 Uhr am Kirmesplatz.
Das nächste Bäumchenstellen bei Birgit Schneider findet am 06.09.2003 statt. Hier ist die Abfahrt um 19.00 Uhr am Kirmesplatz.
Den diesjährigen Ausflug haben wir ggf. für den Oktober geplant. Bitte bringt am 06.09. eure Terminkalender mit.
Verkehrsverein e.V. Eitelborn
Halbtagstor: 30.08.2003
Abfahrt: 12.30 Uhr Dorfplatz Eitelborn
Ziel: Herborn Altstadt, Burg Greifenstein mit Doppelkirche, dt. Glockenmuseum, Abschluss in einem Landgasthaus
Fahrtpreis plus Eintrittsgeld: 15,00 Euro / Person (Kinder bis 10 Jahre frei), Freunde und Gäste sind herzlich willkommen.
Anmeldung: bis 22.08.2003 unter Telefon 02620/8581
SG Eitelborn/Neuhäusel
1. Mannschaft
Am Sonntag, 24.08.2003, Meisterschaftsspiel der Kreisliga A: SG Eitelborn/Neuhäusel - SV Kobem-Gondorf.
Spielbeginn: 14.30 Uhr im Augst-Stadion.
2. Mannschaft
Am Sonntag, 24.08.2003, Meisterschaftsspiel der Kreisliga D: SV Sayn II - SG E/N/H II., Spielbeginn: 11.00 Uhr
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr
und.nach Vereinbarung
Gemeindeverwaltung, Tel. und Fax: 02620/633
Ortsbürgermeister, Tel.: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über das Friedhofs- und Bestattungswesen
vom 12.08.2003 INHALTSVERZEICHNIS:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
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§ 7 Umweltfreundliche Werkstoffe 6 8 Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN § 9 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 10 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenb § 11 Särge § 12 Ruhezeit § 13 Umbettungen
IV. GRABSTÄTTEN § 14 Allgemeine Vorschriften § 15 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättei § 16 Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 17 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (auslaufend)
§ 18 Urnengrabstätten
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN §19 Gestaltungsvorschriften
VI. GRABMALE UND -EINFASSUNGEN
§ 20 Gestaltung der Grabmale §21 Grabeinfassungen
§ 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 25 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
VII. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN § 26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 27 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 28 Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. LEICHENHALLE
§ 29 Benutzen der Leichenhalle
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN §30 Haftung
§ 31 Alte Rechte § 32 Gebühren § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Inkrafttreten
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in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) und des §6 des Law gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgei - BestG) vom 04.03.1983 (GVBI. S. 69) in den zurzeit geltenden Fass gen hat der Ortsgemeinderat Kadenbach am 14.07.2003 folgende! zung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften § 1 - Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Kadj bach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einricltij der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
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c) ein Anrecht auf R f? a e denbach waren >
d ) ohne Einwohner zu Wah, 9 r abstätie haben oder
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weitere Bestattunr^mTnw d«® S f riedh °fes können ganz oder teilweise! oder vorbehaltlich der e ' setz ungen der Aschen gesperrt (Schließt! f Abs. 3 BestG anderon 7 h T' 9ung der Genehmigungsbehörde nah
die Schließung ÄS gewidmet werden zungen ausgeschlossen n° g u^ e,t weiterer Bestattungen und Bei!
Friedhofes als Ruhestätte ^ 0 1 C ? e Aufheb ung geht die Eigenschaft 1
( 2 ) Die Aufheb öldne aer Toten verloren,
grundsätzlich . oder _ eines Friedhofsteiles eifi
bung betroffenen Gräher A i?- auf A s ^ rritlicber Ruhezeiten der von der Auf zulässig, wenn dipc im tine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeilenisi Aufhebung des Friprirw 0 Win 8 6nd ? n öffentlichen Interesse geboten ist Aschen, deren Ruho, Q ;* es odere ines Friedhofsteiles werdenLeichenc mein de umaebettet nocb nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortss
einer Grabstätte 71 tLT na P h Ab,auf der Ruhezeit das Nutzungsrecht 9emeinde die Umhot+.li e, bUnkt der Aufhebung noch besteht, hafdieOfl^dd vorzunehmen wenn hITA?*!? er Leiche °der der Asche eines Verstorben
(3) Schließung und Aufhelf Ungsberechti 9 te dies beantragt, macht. Urnbettunn^m- bung wer den ortsüblich öffentlich betrag lieh bekanntgemacht m,ne werden einen Monat vorher ortsüblich*
( § 1) Die Ortso'ime 0 ^ nd Be,e 9 un 9spläne Belegungspläne erstehen" ^ 0rdnung des Friedhofes Gesamtpläne
und die Bezefchnung der^GrabHd * rr ' edbo * sgrenzeri ’ d ' e Fri e ^ swe -
die Lage, e difS?öße un^? de ^ fürjedes Grabfeld auf gestellt. Sieg 9ungspiäne für neu eS d 't Gesta Itungsart der Grabstätten. D' e B . rat zu beschließen n zurichtende Grabfelder sind vom Orfsgeirtf
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