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'— H^war in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach 'Jinnd im Herbst.
, r . lde “1 . t bei Reihen- u. Urnenreihengrabstätten, wer den ortlichd i o der Grabstätte gestellt hat, bei Urnenwahlgrabstät- ] au f Zu f'|, ü b n e 9 r echtigte.
„rHuBung«»« hejt eines Grabmals, einer sonstigen baulichen i*eintdi e Stanas gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verant- e oder von J t e [ unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
' e • \/przuae kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des 5e iGefatl h in1 Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabma- ^ortlicnen a
j nll nnswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grab- P^-rfnauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt,
« (la s < ie 0 ™/altunq dazu auf Kosten des Verantwortlichen berech- jeFifedhofsve » oder Tei | e d av on entfernen. Die Ortsgemein- fSiekanndas ^ Gegenst ände drei Monate aufzubewahren.
« nen von Grabmalen und Grabeinfassungen ’frfpr Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Gra- VorAblaurae heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung
fass^Vi Grabmalen im Sinne von § 22 Abs. 6 kann die Fried- 'jSdSstimmung auf Dauer versagen.
Tihiauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, in! der Nutzungszeit bei Urnenwahlgrabstätten oder nach der 'von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und ^tTunaen bzw. die Verschlussplatten der Urnennischen inner- f fFrist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhe- iVn utzunqszeit wird bei Erdgrabstätten durch öffentliche Bekannt- Knoewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht f cn ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen f* Verschlussplatte entfernen zu lassen. Das Grabmal, die Gra- . ,jj e verschlussplatte und das Grabzubehör gehen entschä- jigslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
[Di Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufge- te Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach achrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungs- ctitigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
Herrichtung und Pflege von Grabstätten Herrichten und Instandhalten von Grabstätten f/yieGrabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. berichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen abstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil tGrabanlage.
^antwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabfund bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grab- j, bei Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten, jo« für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pfle- selbstausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird »pflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die late der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den fleglen Zustand der Grabstätte verantwortlich (Reihengrabstätten für Erdbestattungen müssen innerhalb von sechs raten nach der Bestattung hergerichtet werden.
Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungs- pflicliteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf [Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
|0ie Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Jagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwischenwege obliegt rörtsgemeinde. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungs- 'echligten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen ftenZwischenweg von Unkraut freizuhalten.
[fl Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck IDie Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie eoffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung ^ cbern d er oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolglo- wiannung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberech- tew. (j es Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
ISDgilt entsprechend.
frelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten i J rnen , ® esc Ni e ht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Ent- ^anordnen vortler '9 er Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichte-
l|S tl ! iriLII J’ i Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen J 1 ^entfernt werde dtl0 ^ eS verst0 ^ en ’ können von der Friedhofsverwal-
ini^ erlaudt ’ Grabampeln, Wachslichte oder anderen Grab- Nekann^ erS n ehende Urnennischen aufzustellen. Derartige Gegenlicht d ' e Fnedhofsverwa| tung entfernen.
IlDiefi , Ver ^ , ' c * 1tet ’ d ' e entfernten Gegenstände aufzubewahren.
125 .hätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.
Ptiein a f' 1läSSi9Un9 der Grabstätte
' ! iveran*l ab f! ätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, y,1 9 die Orah t 10 * 16 - au * sohriftliche Aufforderung der Friedhofsver- Se nen Frkro e innerha| b einer jeweils festzusetzenden angelt 1 nach kan ? rdnun 9 zu bringen. Kommt der dieser Verpflichtung Kenairf* 0 dle Frie dhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem I en auf s e ,n e Kosten herrichten lassen.
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__ Nr. 34/2003
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.
VIII. Leichenhalle
§ 29 - Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.
IX. Schlussvorschriften § 30 - Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Rahmen ihrer Überwa- chungs- und Verkehrssicherungspflicht haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 31 - Alte Rechte
(1) Die vordem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit Ablauf der Ruhezeit der/des zuletzt beigesetzten Verstorbenen oder der Asche.
§ 32 - Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2)
3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne dass er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1. erfüllt, eine Untersagung nach § 8 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 8 Abs. 4 bis 9 verstößt,
5. die in § 11 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 13),
7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 19 Abs. 4 verstößt,
8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 21 setzt,
9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 22),
10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 23) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des 22 Abs. 7 zu erfüllen,
11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 24) nicht beachtet,
12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand hält (§ 26 Abs.
1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 26 Abs. 5),
14. Grabstätten entgegen § 27 Abs. 1 bepflanzt,
15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 28),
16. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und 3 betritt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 5 000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der, jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 34 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 05.12.1988 außer Kraft.
56337 Kadenbach, 12.08.2003 Marx
Ortsgemeinde Kadenbach (Siegel) Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

