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Wochenblatt VG Montabaur bei dem Termin zur Offenlage der Ergebnisse der Wertermittlung am 18.03.2002 zur Einsichtnahme aus.
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Der ermittelte Bodenwert ist festgestellt und b'ldetauch die G d J a 9® f j n _ die Bemessung der Abzüge nach § 88 Nr. 4 Fu dungsansprüche nach § 44 FlurbG. .. r rh
Der Anspruch auf Abfindung bleibt, soweit dieser nich * d ^ ch f a 9 rdn um § 88 Nr. 4 FlurbG gemindert wird, auch für die von d '®s®r A d 9 betroffenen Flächen erhalten. Er wird bei der Bestimmung der Abfindu g im Flurbereinigungsplan berücksichtigt.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wirdI hiermit nac § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) in der jeweils gültigen Fassung angeordnet.
Gründe: .
Die Unternehmensflurbereinigung Dreikirchen K 158 wurde durcn Beschluss vom 24.08.2001 eingeleitet. Die für das Unternehmen zuständige Behörde (Landesbetrieb Straßen und Verkehr) hat den Erlass der Vorläufigen Anordnung beantragt.
Da die baurechtlichen Voraussetzungen vorliegen und mit der Baumaßnahme umgehend begonnen werden soll, würde eine Verzögerung zu erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit führen.
Die Voraussetzungen zum Erlass dieser Anordnung sind daher gemäß § 88 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung § 36 FlurbG gegeben.
Die Allgemeinheit hat im Hinblick auf die durch die Verlegung der K 158 Obererbach - Weroth zu erwartenden Entlastung der Ortslage Dreikirchen sowie Minderung der Umweltbelastungen für die Anlieger ein Interesse an der möglichst schnellen Ausführung der Baumaßnahme. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt daher sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten.
Die Voraussetzungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bis zum 31.08.2003 beim Kulturamt Westerburg, Jahnstr. 5, 56457 Westerburg und ab dem 01.09.2003 beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum - Westerwald/Osteifel, Bahnhofstraße 32. 56410 Montabaur einzulegen.
Der Widerspruch kann im gesamten Zeitraum auch bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3,54290 Trier schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei einer der vorstehend genannten Behörden eingegangen ist.
Kulturamt Westerburg, den 11.08.2003 Im Auftrag:
Hartwig Epping, Vermessungsdirektor
Mäharbeiten im Neubaugebiet “Hasenacker”
Ich bitte alle Grundstückseigentümer, ihre unbebauten Grundstücke zu mähen, damit die inzwischen dort angesiedelten Hauseigentümer von “nachbarlichem Unkraut” soweit wie möglich verschont bleiben.
Hans-Jürgen Greiser, Ortsbürgermeister
Freiwillige Feuerwehr Nentershausen
Die nächste Übung findet am Sonntag, 17.08.2003, um 9.30 Uhr statt.
DRK-Ortsverein Nentershausen e.V.
Der nächste Übungsabend findet am Freitag, 22.08.2003, um 19 00 Uhr statt. Wir üben zusammen mit der Feuerwehr Nentershausen.
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
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Ortsbürgermeister ..IZTZIZ^oSt
Öffentliche Bekanntmachung
ln der Untemehmensfturbereinigung Dreikirchen K 158 Az ■ Rmc >7 ha 8.1, Westerwaldkreis, erlässt das Kulturamt als Flurbe?eintaunosh»tS,^
Vorläufige Anordnung
1. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grunrtetiir'i«. der geplanten Verlegung der K 158 Obererbach - Werothmit Nebenan!?
bach, Steinefrenz, Oberhausen, Obererbach Wpmth
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des Landesbetriebes Straßen und Verkehr Rheinland Stellungsbehörde - betroffen sind, wird zum Zwecke dl' a 1 W Maßnahme ab dem 08.09.2003 Besitz und Nutzuna an USllai Flächen entzogen und der Westerwaldkreis als l 1 ■ n 1
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gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewje ' Im Einzelnen handelt es sich um folgende Flurstücke, die^
des Planfeststellungsbeschlusses ganz oder teilweise' Z W)| ' heraehend entzogen werden: ’ uaue mdb;
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bergehend entzogen Gemarkung Hundsangen:
Flur 11, Nrn. 1,2, 3, 4, 5, 6 , 7 und 44 Flur 48, Nrn. 7278, 7279/1 und 7279/2 Gemarkung Obererbach:
Flur 11 Nrn. 3, 5/1 und 6
Flur 15 Nrn. 1,19, 20, 22, 23, 24, 25, 27, 28 und 29 Flur 16 Nr. 1
Gemarkung Oberhausen:
Flur 2 Nrn. 1,2/3, 24, 25/1,29 und 41 Flur 3 Nrn. 5 , 6 , 13, 15, 17, 18 und 40 Flur 5 Nrn. 3, 4, 5/1, 5/2, 6 , 7, 8/2, 9/2 und 27 Flur 7 Nrn. 15, 16, 17, 18/1, 18/2, 19, 20, 21,22,23/1 29 30 31 j Flur 8 Nrn. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 23 ' ’ H \
Flur 12 Nrn. 2/2, 4, 8, 9, 10/1, 10/2,11,12, 13,14,15,16 33 na J 6n 61 64 66 60 und 63 ’ ’ 0,1 Al
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50, 51,54, 55, 60 und 63 Flur 13 Nrn. 19, 20, 21,22, 23, 24, 25/1,25/2, 26, 27,30 und31 Flur 14 Nrn. 1,2 und 3/1 Gemarkung Pütschbach:
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Flur 9 Nrn. 8, 9, 12. 14, 15, 16, 17, 18, 19, 24/1,24/2,25 26 27 jsI 32, 62, 64, 66, 67, 69, 70, 71,72, 73/1,74 und 78. ’
Gemarkung Steinefrenz:
Flur 3 Nrn. 34, 133/1, 156, 157/1 und 170 Gemarkung Weroth:
Flur 4 Nrn. 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88,131 und 132 Die betroffenen Flächen, für die Besitz und Nutzung entzogen wert sind in Karten, die Bestandteil dieser Anordnung sind, nachgewiesen. Entzug von Besitz und Nutzung erfolgt bis zu einer Ersatzregelungimi bereinigungsplan.
Die entsprechenden Karten liegen vom Tage der Veröffentlichungabeit Monat lang während der Dienststunden bei den Verbandsgemeindf waltungen Wallmerod und Montabaur und beim Kulturamt Westerbui Zimmer 409 - zur Einsichtnahme aus.
2. Die vorläufige Anordnung ergeht mit der Auflage, dass a schäfteten Flächen, deren Besitz und Nutzung nicht entzogen wert während der Bauphase zur ordnungsgemäßen landwirtschaffi Bewirtschaftung erreichbar bleiben.
3. Den Betroffenen wird auf Antrag eine Entschädigung für die durch Vorläufige Anordnung entstehenden Nachteile gezahlt. Anträge aul' Schädigung können formlos bis zum 31.08.2003 beim KulturamtWei bürg, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg und ab dem 01.09.2003 Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum - Westerwald/Osteifel hofstraße 32, 56410 Montabaur gestellt werden.
4. Die Wertermittlung der Grundstücke hinsichtlich der Boden- Bestandswerte ist, soweit sie für die Bemessung der Entschädigt von Bedeutung ist, durch die Flurbereinigungsbehörde unter Hir hung von Sachverständigen durchgeführt worden. Die entspreche! Nachweise lagen bei dem Termin zur Offenlage der Ergebnissederl ermittlung am 18.03.2002 zur Einsichtnahme aus.
Der ermittelte Bodenwert ist festgestellt und bildet auch die Grundlage die Bemessung der Abzüge nach § 88 Nr. 4 FlurbG sowie der dungsansprüche nach § 44 FlurbG.
Der Anspruch auf Abfindung bleibt, soweit dieser nicht durch Abzüge § 88 Nr. 4 FlurbG gemindert wird, auch für die von dieser Anorr* betroffenen Flächen erhalten. Er wird bei der Bestimmung der im Flurbereinigungsplan berücksichtigt. ,
5. Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird hrer nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (»wu ) 20.12.2001 (BGBl. IS. 3987) in der jeweils gültigen Fassungange Gründe:
Die Unternehmensflurbereinigung Dreikirchen K 158 wurcf e Beschluss vom 24.08.2001 eingeleitet. Die für das Unternehmen dige Behörde (Landesbetrieb Straßen und Verkehr) hat den Vorläufigen Anordnung beantragt. R mi
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