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Wochenblatt VG Montabaur

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzuieg

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4au über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan emtretenae mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs

herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Montabaur, 15.07,2003 Dr. Possei - Dölken, Stadtbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes Westerwaldkaserne der Stadt Montabaur; hier: Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

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OtlentfcM Bekanntmachung

» Änderung des Bebauungsplanes "WesJ der Tonnerrestraße der Stadt MontabS

hier Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches ( L

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Kotrh?ossene II- Änderung des BebauungsplanesWesS

b t ?n? wurde aus dem Flächennutzungsplan derVerfi Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung dur^ «Äo des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht «£ n o Qatnjnasunterlagen können bei der Verbandsgemeinde D mt S 7immer 223 Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur l l amSszeit (montags. dienstags und mittwochs von 8.I S nn S 6 00 Uhr. donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14 1 ^rp faas von 8 00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge iPdeSann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes AusMf

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Fs wird darauf h.ngewiesen, daß die Verletzung derin§2H nH 9 RauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften Äffet wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit *» chuna schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gern»,, Mannpi der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn * Ä «S Jahren seit dieser Bekanntmachung «*- berder Gemeinde geltend gemacht werden stnd. n er Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- undfi ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist da Auf die Vorschriften des § 44 Abs 3 Satz 1 und 2 sowie Aby, die Entschädigung von durch den Bebauungsplanes mifnensr^chte^len sowie über die Fälligkeit und das Erlöset, 333S l^fSdigurtgsansprüche wird hingew.esen.

44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann En Schädigung verlangen in den |§ 39 bis 42 bezeichneten Vermogensnachteileeinr Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeifuhren Leisfung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­gen beantragt.

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Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 17.07.2003 den Beschluss gefasst, den BebauungsplanWesterwaldkaserne" aufzustellen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nachstehend ab­gedruckten Skizze ersichtlich.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffent­lich bekannt gemacht.

Montabaur, 18.07.2003 Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister

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