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Wochenblatt VG Montabaur
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzuieg •
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4au über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan emtretenae mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs
herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 15.07,2003 Dr. Possei - Dölken, Stadtbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes “Westerwaldkaserne” der Stadt Montabaur; hier: Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
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Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Fs wird darauf h.ngewiesen, daß die Verletzung derin§2H nH 9 RauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften Äffet wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit *» chuna schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gern»,, Mannpi der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn * Ä «S Jahren seit dieser Bekanntmachung «*- berder Gemeinde geltend gemacht werden stnd. n er Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- undfi ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist da Auf die Vorschriften des § 44 Abs 3 Satz 1 und 2 sowie Aby, die Entschädigung von durch den Bebauungsplanes mifnensr^chte^len sowie über die Fälligkeit und das Erlöset, 333S l^fSdigurtgsansprüche wird hingew.esen.
44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann En Schädigung verlangen in den |§ 39 bis 42 bezeichneten Vermogensnachteileeinr Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeifuhren Leisfung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigen beantragt.
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Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 17.07.2003 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan “Westerwaldkaserne" aufzustellen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Montabaur, 18.07.2003 Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister
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