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Nr. 30/2003

tiWßphenblatt

VG Montabaur

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jfcntliclie Bekanntmachung

Fn/ Änderung des Bebauungsplanes ^hristches Weiher der Stadt Montabaur

^ Inkrafttreten gemäß §10 des Baugesetzbuches (BauGB)

I ^ hie nnm Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 17.07.2003 hllii D ' e Ksene IV Änderung des BebauungsplanesChristches Weiher l/y|ll bes J a s der n Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur , WU t, irkPlt so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des 'banri'Sfiwaidkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

^ 'n %fltzunasunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, o fmt Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, "hfpnd der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 W i? 30 un d 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 - iflOO Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen erden Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft

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Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

unri 5 n^ arau ^ b ' n 9 e wiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 j m ° ~ ° au GB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- "F ,c " ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- Hl n 9 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. P^gel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner- hpr ( i D OI )v Sie * )en Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenü- r Gemeinde geltend gemacht worden sind.

ten oHp Ch H erh k alt der die Ver| etzung von Verfahrens- und Formvorschrif- A , er den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

über dtp p 1 r f c *l r Ü*® n des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB _Baen?n n k d '^ un 9 von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver- endprp* u len SOwie über die Fälligkeit und das Erlöschen ent'spre- s 4/1 al. tntsc had | gungsansprüche wird hingewiesen.

§ De 44 E Abs - 3BauGB (Auszug):

ln den 0 «« ciQ d hP Un ^ s * :)erecbt '9 te kann Entschädigung verlangen, wenn die Er kann bez eichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

^ istuna rio c '9 kei .! des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die . y aer Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-

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beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den

Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Montabaur, 22.07.2003 Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

V. Änderung des Bebauungsplanes Verlängerte Südstraße der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 13.03.2003 als Sat­zung beschlossene V. Änderung des BebauungsplanesVerlängerte Süd­straße wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwal­tung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich war.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, wah­rend der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

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Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenü­ber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.