Wochenblatt VG Montabaur _______ -
--- ~~ 2 4
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt d Zah | der stücken in der näheren Umgebung überwiegend Vorhände für diese Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzu 9 Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgescnosse. ^ ^
c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten. n ’ 2
d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten. Q ’ 4
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe ai bis; e) g Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossflache, bei un bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nacn 9 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des üruna- stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig is.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit er Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Gescnoss- flächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossflache nacn den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.
(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.
(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtunaen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird aelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht, Teilbeitrag
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGR entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde GB
(2) Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. (unselbständige) Parkflächen
7. (unselbständige) Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10 . Beleuchtungseinrichtungen
H^foic d T rt iK n ? una b hä "9'9 von der vorstehenden Reihenfolge selbstän d^ als Tei| bertrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, defen
26
Mochenb
Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostei maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt. " Kq|l ¥ ErsC hließ
§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der 31 . 12 . 19 -
Erschließungsanlagen ßySowei
(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas andere benen Sa sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannt ZW Sh Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im SktspM 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn Hinweis
a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und Gemäß §
b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsferti 1 in der Fai
und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde! furch Ges nicht etwas anderes beschließt, ist diese VoraussebI"Eifgewies betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- un Tsatzlnge tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestanilleses G< ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist IBind »gelt« meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässer IWande oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies ai „Ti dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verb ? und selbständigen Parkflächen. n,SJf(
(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas änderest» sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flachem Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wem a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genanntenE^
ßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Pag im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine * auftragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt
_jemar
luchfiacl
ten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine J? ltend n
b)
c)
Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist,gi|t 5 Wf 2 Sfc abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal derendguU Stellung. 1
unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landesplfeßericN gestaltet sind, lj es 0 r
Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend AbsatzSttJ 'halt stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Ahr HaU - - 1 Buchstabe b) gestaltet sind. ]n der jun
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wer®®?, us Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bar 04 an ' despflegerisch gestaltet sind. P' e Verbi
§ 10 - Vorausleistungen
(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine BeitragC, una zur noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, VorauÄ unq 200 bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsb4g S d ars t erheben, wenn
a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen
b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innBNu. V iu_ öae
vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsal«^ 9 gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB). hinnanmi
( 2 ) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auchinr Ul ® jf em<
ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nä9 ee9 y Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mitderen| Grul l c ' ste gen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleisteiprufdste beitragspflichtig ist. Bewerbe
§11- Ablösung des Erschließungsbeitrages [Die Hund
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschlieltfür den ei beitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine bewfiir den z\ Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetragnaffür^den
Vgfwaltu
Ei^ahmi
ür jeden Aussagei haltsjahr auswerd
voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGß zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
§ 12 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe da _
tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigtei^Rjj^jjij,. tragspflichtigen Grundstückes ist. Zu Begin
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungs^ 0 f e ~ ,
tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigei^ Ausgabe entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. nähme ir
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Nach det
§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit .Überschi
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durcl>nsch(jften chön Bßschftid fPfttnocotTt imri ainon narh Rpkflnntoäbß^fQ6ri|V6S(
chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabed®i der^ese tragsbescheides zur Zahlung fällig. J!
(2) Der Beitragsbescheid enthält: «.867,2
1 .
2 .
3.
4.
5.
6 . 7.
die Bezeichnung des Beitrages, den Namen des Beitragsgläubigers, den Namen des Beitragsschuldners, die Bezeichnung des Grundstückes, die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage, den zu zahlenden Betrag, die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter
nahjnesii Im Verr Erschlief kleinen C von 30.1 Ortsgem
Mitteilung^ ^ un(
8 .
9.
tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der grundlagen nach dieser Satzung, dje Festsetzung des Fälligkeitstermins, die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last stück ruht und
® ine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14- Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Kraft* eS6 ^ atzun 9 tritt am Tag nach der öffentlichen
hofen üb Zum Ent
FriS eiChzeiti9 tritt die Saling der Ortsgemeinde StahllwJ*
Erhebung von einmaligen Beiträgen für die erstmalige Hers
düng vor schuldur üandesd Die Tats senkanr gute Aus lelfristigi

