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Nr. 16/2004

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na. Gesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils gel- 132 des eauy _ fo | aen de Satzung beschlossen, die hiermit bekannt ,enden Fassung e

ge , m frrhe W bung von Erschließungsbeiträgen

S 1 jf ' n0 .h res anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst- ZurEeckung ^ Ersch | ie ß un g Sa nlagen erhebt die Ortsgemeinde

onde^ e ^ sta'Shofen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und

nrrn ^ di f fefitraqsfähige Erschließungsanlagen

§ 2 ;tP®_J äh j a j S t der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für a ^Slche Sen. Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 RauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industrie­llen sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufs­zentren großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kon­gress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder Vergleichbare Nutzung zulässig ist

\ bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

I? C ) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 ; BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sonder­gebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit ^Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der fBaugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwe- jge, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

^ Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 |Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m, i Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flä- Ichen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den [jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2,

4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer ! 1,2,4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der 'Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige ParWIächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grund- istücke,

Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis

5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grün- lanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben -Pfalz(Gemdl Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam- ändeitdüitiij te Efcchließungsanlage die größte Breite.

js hinget (3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen

>r Formvoisl s,c ' m Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2, 4 und 5

stände geü| an ^ e ^ e * 3en . en Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2

mAnfang" r » d ' e ^Ifte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 )nAnian 9 «. min 5 estensaberum8m

itzung.d^r, 3 h ^ rmittlun 9 s 9 rundsa tz und Ermittlungsgebiet

;hung dfifSI n ^ 1eitr3 igsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschlie- tPKh Sa [! 6 oder nac * 1 B esc bluss des Ortsgemeinderates für bestimm- «n Beschalle 1s , chlnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investiti- ans- oderfw Vp® nd y n 9 en ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung »rwalturM nL* r * stücl<e eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand ins- werter,

dH, geltet'-" jP e 9enstand der Beitragspflicht

gemacht*! C h e r iKf rags ^' C,1t unted ' e 9 en Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbli- i diese Vw, S" r y® r 9 |eic bbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb- , odei P r^ den ddrfen - Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche Ortsbäf ,p wenn cip n h!? ^ utzun 9 nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, tenbaniioh c er y erke b rsa uffa ss ung Bauland sind und nach dergeordne- 8 c . r . Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

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wandes S ^ emeinde trä ^ 10 vH - des beitragsfähigen Erschließungsauf- (1^ B R itra9SmaßStab

undgemäßVs d j? Grundstüc ksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte er $chlossenpn o uzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die GÄdstürifcfu u 1ndstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren 24 derG" zung der Pr<J?i en verte ' lt - Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut- er 19^ hlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

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(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund­stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebau­ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist die­ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau­ten Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund­stücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenen­falls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei­se selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließungs­anlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegren­zungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegren­zung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB bau­lich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstän­dig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, blei­ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tie­fenbegrenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren­zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege­benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner­halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermit­telte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauord­nungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf­wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl fest­gesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächen­zahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Kom­ma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächen­zahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2