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Wochenblatt VG Montabaur
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer
oder anderer Werte, anhand derer die Geschossflache nach stehenden Regelungen festgestellt werden konnte, vorsient
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare industriellen Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerbhchen indu^ne ie oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zm.
6 . Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhofe, . ’
Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige;^ nla 9 e "‘" ac kön . Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt w
nen - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend vonden vorstehenden Heg^
lungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Gösch_ t
zahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze erric e werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes aoge leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen ertoigt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
8 . Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflachen aie Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grundmaßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.
( 6 ) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eckgrundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Verkehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanlagen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlagen besteht.
(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.
(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat
zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, für die Erschließunas- beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlaaen insgesamt zwei übersteigt. a
( 6 ) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird aelten
QmÄS na0h AbSaU 2 b ' S 5 ™ r ' Ür * sich “»'“hnewLS
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches - Teilbeitrag
( 1 ) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der ein^lnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitraqes in den FäU len der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaß nähme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beende undS entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist d d
( rates e fü? USbaUbe ' tra9 ^ nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde-
1. den Grunderwerb
2 . die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
Gehwege ^Wochen
unselbständige Parkflachen .
unselbständige Grünanlagen 32 des
Mischflächen te S ht
Entwässerungseinrichtungen
1 o Beleuchtungseinrichtungen § i
gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende 2e y 3e H
5.
6 .
7.
8 .
9.
10 .
technischen Fertigstellung der Teileinrichtung
§ 9 - Vorausleistungen ser &
( 1 ) Ab Beginn einer Maßnahme tonnen [Vorausleistungen am. s 2 - r Beii
beitrage bis zur voraussichtlichen Hohe des endgültig zu zaht mfieitra träges erhoben werden. Die Vorausleistungen werden de pS Äe rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen BÄ P 'n , " , °
2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten ■
(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf AiJ!
qe auch in mehreren Raten oder im Rahmen der ErhebunnÜ. beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben. "«I
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung, baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde kein!] deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösun? nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des Kag! ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages. J
§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe^ tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter tragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- ur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durdiji
chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgaben tragsbescheides zur Zahlung fällig. ^
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1 .
2 .
3.
4.
5.
6 . 7.
5.
10 .
die Bezeichnung des Beitrages, den Namen des Beitragsgläubigers, den Namen des Beitragsschuldners, die Bezeichnung des Grundstückes, die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage, den zu zahlenden Betrag,
Die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung! tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Beri grundlagen nach dieser Satzung, die Festsetzung des Fälligkeitstermins, die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem! stück ruht und
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung!
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde StahlM(|7j 24.09.1996 über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentlk kehrsanlagen außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz2a benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen 56412 Stahlhofen, 01.04.2004
Ortsgemeinde Stahlhofen Ortsbürgit
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Gern™ te cj sc u F assung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert du«, ^ vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes hingar-
(3)'Ende sich im E
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder FormvoßJ angeget dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande geW um J ^jg sind, aelten ein Jahr narh Her Rokanntmaphnnn als von Anfanfä-f
sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfaiw^g^ zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn , ^ § 3 . g rr
1 .
2 .
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, ^ o erbejt| migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung ß U ng Sar verletzt worden sind, oder h i„«l te ’Absct
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den jonsaufw standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- 0 ® l T d er Q rur Schriften gegenüber der VerbandsgemeindeverwaltuiMg esamt
Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter B eze 5"TJ§4-Ge Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, 9 elt '™. Derzeit Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend 9® ma chebder auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann dies lieh geru geltend machen. „ jodergev
56412 Stahlhofen, 01.04.2004 (S.) Diel, Ortsbär wenn sie
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Öffentliche Bekanntmachung § 5 - Ge
Satzung der Ortsgemeinde Stahlhofen Je p rt! zur Erhebung von einmaligen Beiträgen n ^
nach tatsächlichen Investitionsaufwendung 6 ^ ur die erstmalige Herstellung von Erschließungsanla9 und gen (trschließungsbeitragssatzung - EBS - ) erschlos
vom 01.04.2004 ^ Grundsl
0 rts 9emeinderat Stahlhofen hat auf Grund des § 24JJL zung de Ordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1«

