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Nr. 16/2004
henblatt VG Montabaur
S DorfJ werden für alle Maßnahmen an erstmals hergesteil-
«enÄ (2) Ke a hrsanla 9 en, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau ,0 "'? 'Är Verbesserung dienen erhoben.
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oder
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■5 Uhr im fv ^olmäßiaen VerKenrSUeUUimiO yonuyc.ivj«.. tuotanu.
*0 SSernng- ist jede tlächenmäBige Vergrößerung einer fertiggestell-
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f SSe'oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
'^ 3 -Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver-
^frhpSrunq” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der ri qm., lilünnder Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anlie- sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage, serer Ixffie Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von (affel f Üi u IkPhrsan aqen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne ÄSÄTÄ2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
' OK Die Bestimmungen dieser Salzung gelten nicht, soweit Kostenerstat- IffiSeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind, wiusbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die ■——s der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden
HUragsaufkommen stehen.
^ - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für 1 Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzentren großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hfiengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver- *' 00 b's 131 gleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han-
5.00 Uhr Plij def betriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m. wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver- glefhbare Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1
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2004. Wirbel bis zu einer Breite von 5 m. nserer Piai Kaffeeundl ter und Bur jf viele Bi
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r kflächen,
| a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 »sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch jgesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
) Uhr weif 6 . Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
' n Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich pach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich m bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1 , 2 und 6 ange- riio ^ al ? e ~ unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um e Maifte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.
§ 3-Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
0( ?p ®' tra gsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage derWpP h h Besc ^ uss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte ermittelt ehrsanla 9 e nacb den tatsächlichen Investitionsaufwendungen
n De!i G f 9enStand der Beitra gspflicht
sächlicMJ v ^ rag s pflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in rerkehrsan . » 1 barer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und
J ten odpr r e M° 9 l ic hkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell- 2 4 defG j $5 r aus 9 ebauten Verkehrsanlage haben.
Der 1973^1 ^' Gemein deanteil
es herzus^pibnH 630 ^' 1 wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der Fassung des Ortcn Qn ? an .. oder auszu t>auenden Verkehrsanlage durch Beschluss wird: c ß p S ? eme mderates festgesetzt.
0 )Maß eagsmaßstab
. j erfolgt dm-ph S \/ d ' e P® scb ossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche htatsäci"^ sflächenzahi X erviel ' acb ung der Grundstücksfläche mit der Geschos- jsbau von'- zierte h 6 ; tran J:®f nacb den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu- ueuragsfahige Ausbaua *
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Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen
Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschossflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 1 0 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss 0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8
drei zulässigen Vollgeschossen 1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss 1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen 1 ,6
drei zulässigen Vollgeschossen 2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten 2,4
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten 0,2
e) in Kleinsiedlungsgebieten 0,4
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan

