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Nr. 16/2004

henblatt VG Montabaur

S DorfJ werden für alle Maßnahmen an erstmals hergesteil-

«enÄ (2) Ke a hrsanla 9 en, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau ,0 "'? 'Är Verbesserung dienen erhoben.

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oder

einen

5 Uhr im fv ^olmäßiaen VerKenrSUeUUimiO yonuyc.ivj«.. tuotanu.

*0 SSernng- ist jede tlächenmäBige Vergrößerung einer fertiggestell-

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f SSe'oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

'^ 3 -Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver-

^frhpSrunq sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der ri qm., lilünnder Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anlie- sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage, serer Ixffie Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von (affel f Üi u IkPhrsan aqen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne ÄSÄTÄ2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

' OK Die Bestimmungen dieser Salzung gelten nicht, soweit Kostenerstat- IffiSeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind, wiusbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die s der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden

HUragsaufkommen stehen.

^ - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für 1 Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen­tren großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hfiengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver- *' 00 b's 131 gleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entspre­chende einseitige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han-

5.00 Uhr Plij def betriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m. wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver- glefhbare Nutzung zulässig ist.

3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1

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HS 11.30 Ult«

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2004. Wirbel bis zu einer Breite von 5 m. nserer Piai Kaffeeundl ter und Bur jf viele Bi

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r kflächen,

| a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteil­ten Grundstücke.

5. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 »sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch jgesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

) Uhr weif 6 . Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genann­ten Höchstbreiten.

' n Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich pach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam­te Verkehrsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich m bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1 , 2 und 6 ange- riio ^ al ? e ~ unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um e Maifte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

§ 3-Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

0( ?p ®' tra gsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage derWpP h h Besc ^ uss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte ermittelt ehrsanla 9 e nacb den tatsächlichen Investitionsaufwendungen

n De!i G f 9enStand der Beitra gspflicht

sächlicMJ v ^ rag s pflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in rerkehrsan . » 1 barer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und

J ten odpr r e M° 9 l ic hkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell- 2 4 defG j $5 r aus 9 ebauten Verkehrsanlage haben.

Der 1973^1 ^' Gemein deanteil

es herzus^pibnH 630 ^' 1 wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der Fassung des Ortcn Qn ? an .. oder auszu t>auenden Verkehrsanlage durch Beschluss wird: c ß p S ? eme mderates festgesetzt.

0 )Maß eagsmaßstab

. j erfolgt dm-ph S \/ d ' e P® scb ossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche htatsäci"^ sflächenzahi X erviel ' acb ung der Grundstücksfläche mit der Geschos- jsbau von'- zierte h 6 ; tran J:®f nacb den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu- ueuragsfahige Ausbaua *

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Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen

Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos­sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund­stücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenen­falls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutz­bar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Ver­bindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmit­telbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Ver­kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungs­linie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Ein­beziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, indu­striell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grund­stücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Ver­kehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund­stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unmittel­bar angrenzenden Grundstücken).

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren­zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege­benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner­halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 1 0 Absatz 6 KAG bau­lich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstän­dig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden bei­tragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss 0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8

drei zulässigen Vollgeschossen 1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss 1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen 1 ,6

drei zulässigen Vollgeschossen 2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für die­se Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten 2,4

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten 0,2

e) in Kleinsiedlungsgebieten 0,4

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genann­ten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschos­sfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan