Nr. 14/2004
Wochenblatt VG Montabaur
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschnften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes “Kreuzwiese” der Ortsgemeinde Simmern;
hier: Erneute öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Simmern hat in seiner Sitzung am 11.03.2004 den Beschluss gefaßt, den Entwurf zur Aufstellung des 0 . a. Bebauungsplanes erneut für die Dauer von 2 Wochen öffentlich auszulegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird nicht durchgeführt.
Die geänderten Unterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 13.04.2004 - 27.04.2004 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer- Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ausschließlich zu den geänderten oder ergänzten Teilen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze.
Lageplan der landespflegerischen Ausgleichsfläche zum Bebauungsplan “Kreuzwiese”, Simmern
Fluren 12 und 13, Gemarkung Eitelborn
Auszug aus der DGK Simmem-Ost. Maßstab ca. 1:5.000
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Anlage 3 a
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Simmern, 26.03.2004 Erich Schmidt, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes “Rosengarten” der Ortsgemeinde Simmern;
hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
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