Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur

b)

c)

4.Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung I des Anl gervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit ein 9

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfahig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat­tungsbeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen­tren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entspre­chende einseitige Nutzung zulässig ist.

mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

5. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genann­ten Höchstbreiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam­te Verkehrsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 ange­gebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte

der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendunaen ermittelt.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell­ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos­sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu­zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos­sflachen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzunq der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1 .In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch-

nLrh d | tl S k n S m nS ' 3eben l ?; Hat ® in Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt

entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusarnm^T"-

Ortsteiles nach § 34 BauGB ^menhang beb aut6r

a)

bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehre zen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsam!«,; 396

und Verkehrsanlagengrenze

ichen der gemeinsamen

U "lr e ii mse "^ohte G A »-'

35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits deTTi^"^ K Ue

- 7 iinnclinio lipnpnripn ftninHctiiHfc+AiiA _ __'iöfönhenr-

zungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfa f® nbe W®n^; n 5a Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb de/TiL aUch Unt 4v!nds zung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG b£ J^ Bnb8 »n-» , ?S industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig n,S erblich ' Sn e Grundstücksteile, die ausschließlich eine weoemäRin^ bar s 'nd. rf zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der ReSm bindun 9 8eb 2 Grundstückstiefe unberücksichtigt (TiefenbearenynnÜT 1 .^ 9 der ^ sZ !L

tolhar 3nnran7Pnrian ßrunrletiipbant un 9 &®l Unmit. Ji6 Ul®

b)

telbar angrenzenden Grundstücken). M ei Un mit-

bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verimk

fannran7on mit Hipcpr »hör rinrnh oinA» _ «iKSrirSi

der gemeinsamen Grundstücks i rfw Cler kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstanrfx,^ 6 ^

dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits t^ 1 ? st3nd VOn 35

c)

- nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, a Iwullcn ln , striell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind rr! stücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindunazur vJ kehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der G m? stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzunq bei nicht telbar angrenzenden Grundstücken). nic unmit-

bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Bearen zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - aeo? benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner' halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG bau. lieh, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstäi dig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlicHi

~de~ VOn 35 mto ten n£

linie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls TucKS'SS beziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbeg^e^ntSS

uimh gewerblich, in£ J^eGrur

tsatz 4 igeben s werde Eckgrur

Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden bei- * e,kehrSi

Istücke

ticke)

inlagen

beitragsf

Zufahrt

fiiGrund Salzung lache I

tragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für soge­nannte übertiefe Grundstücke). 8

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

1 . In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte hochst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt. jjjÄStehen c

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgTr 116 wi setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei- ' ölts9emi len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die ^ anla 9 er Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl P* 2 ! und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzäh- |^ n 9 - len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet. : J5 le ' cha

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, r e3un 9

gelten Nummer 1 und 2 entsprechend. pd,ent

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen .0,8

drei zulässigen Vollgeschossen .1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

in Kern- und Gewerbegebieten bei ?

einem zulässigen Vollgeschoss.1>°

zwei zulässigen Vollgeschossen .^

drei zulässigen Vollgeschossen . ^

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. 2 > 2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse

b)

i Grüne I dieser jndstücksl ssiVerke last der C ir Baulas fein der mgen dr tatz4c 5 Zufahrt IgeErschli

teilend, s samt zwei Soweit ei tag zu z

in Industrie- und sonstigen Sondergebieten. 2| .

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten. u ' ,

e) in Kleinsiedlungsgebieten..... (®slnei

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e )9®" a jFällen (

ten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutz 9J> Muss ui wird bei bebauten Grundstücken, auf die vorhandene Ges jneilmal sfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken d sendet abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des m »arist.

näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Mau ftaAust

tatsächlichen Nutzung zulässig ist. Rphau . f*

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit de h JPGruni

ungsplan h ccfiächeM fcFreile <

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GeschO j SeFahrb;

^Stücks

Entstel

Äitrag

ilto D a ;i.,

b)

fuß- und Hwege

vaemeinDeaarrsriachen ohne Festsetzung emo naC h

zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossn ^ den vorstehenden Regelungen festgestellt werden konni , ^ g

nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare nu . .Leilen .unselbstä Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, {

oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete ® eba ^ 1 ! J f 9 p re jbäder,

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Fnedho> , jhrer - Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - wer( jen Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene ge te ^ en .

können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von bal 11? q 4 als den Regelungen für die Berechnung der Geschosstia

JfWsse ich' ierta

r'sehen