Wochenblatt VG Montabaur
b)
c)
4. “Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung I des Anl gervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit ein 9
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfahig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist. mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte
der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendunaen ermittelt.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschossflachen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzunq der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1 .In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch-
nLrh d | tl S k n S m nS ' 3eben l ?; Hat ® in Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusarnm^T"-
Ortsteiles nach § 34 BauGB ^menhang beb aut6r
a)
bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehre zen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsam!«,; 396
und Verkehrsanlagengrenze
ichen der gemeinsamen
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35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits deTTi^"^ K Ue
- 7 iinnclinio lipnpnripn ftninHctiiHfc+AiiA _ __'iöfönhenr-
zungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfa f® nbe W®n^; n 5a Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb de/TiL aUch Unt 4v!nds zung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG b£ J^ Bnb8 »n-» , ?S industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig n,S erblich ' Sn e Grundstücksteile, die ausschließlich eine weoemäRin^ bar s 'nd. rf zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der ReSm bindun 9 8eb 2 Grundstückstiefe unberücksichtigt (TiefenbearenynnÜT 1 .^ 9 der ^ sZ !L
tolhar 3nnran7Pnrian ßrunrletiipbant un 9 &®l Unmit. Ji6 Ul®
b)
telbar angrenzenden Grundstücken). M ei Un mit-
bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verimk
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der gemeinsamen Grundstücks i rfw Cler kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstanrfx,^ 6 ™ ^
dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits t^ 1 ? st3nd VOn 35
c)
- nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, a „ Iwullcn ln , striell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind rr!’ stücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindunazur vJ kehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der G m? stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzunq bei nicht telbar angrenzenden Grundstücken). nic ™ unmit-
bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Bearen zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - aeo? benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner' halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG bau. lieh, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstäi dig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlicHi
~de~ VOn 35 mto ten n£
linie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls TucKS' “SS beziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbeg^e^ntSS
uimh gewerblich, in£ J^eGrur
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Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden bei- * e,kehrSi
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Zufahrt
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tragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke). 8
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1 . In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte hochstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt. jjjÄStehen c
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgTr 116 ’ wi setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei- ' ölts9emi len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die ^ anla 9 er Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl P* 2 ! und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzäh- |^ n 9 - len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet. : J5 le ' cha
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, r e3un 9
gelten Nummer 1 und 2 entsprechend. pd,ent
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen .0,8
drei zulässigen Vollgeschossen .1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2
in Kern- und Gewerbegebieten bei ?
einem zulässigen Vollgeschoss.1>°
zwei zulässigen Vollgeschossen .^
drei zulässigen Vollgeschossen . ^
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. 2 > 2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse
b)
i Grüne I dieser jndstücksl ssiVerke last der C ir Baulas fein der mgen dr tatz4c 5 Zufahrt IgeErschli
teilend, s samt zwei Soweit ei tag zu z
in Industrie- und sonstigen Sondergebieten. 2| .
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten. u ' , —
e) in Kleinsiedlungsgebieten..... (®slnei
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e )9®" a jFällen (
ten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutz 9J> Muss ui wird bei bebauten Grundstücken, auf die vorhandene Ges jneilmal sfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken d sendet abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des m »arist.
näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Mau ftaAust
tatsächlichen Nutzung zulässig ist. Rphau . f*
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit de h JPGruni
ungsplan h ccfiächeM fcFreile <
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GeschO j SeFahrb;
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ilto D a ;i.,
b)
fuß- und Hwege
vaemeinDeaarrsriachen ohne Festsetzung emo naC h
zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossn ^ den vorstehenden Regelungen festgestellt werden konni , ^ g
nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare nu . .Leilen .unselbstä Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, {
oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete ® eba ^ 1 ! J f 9 p re jbäder,
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Fnedho> , jhrer - Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - wer( jen Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene ge te ^ en .
können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von bal 11? q 4 als den Regelungen für die Berechnung der Geschosstia
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